Sitzungsort: | in der historischen Gaststätte "Grüner Jäger", Grüner Jäger 1, 24340 Altenhof |
Beginn der Sitzung: | 19.00 Uhr |
Ende der Sitzung: | 21.00 Uhr |
Bürgermeister Hilmar Marohn |
2. stellvertr. Bürgermeister Siegfried Brien |
Gemeindevertreter Winfried Brien |
1. stellvertr. Bürgermeister u. Stellvertreter im AA für den Bgm. Andreas Moll |
Gemeindevertreter Eckhard Ochernal |
Gemeindevertreter Felix Rhades |
Gemeindevertreterin Dorothea Schweinem |
Gemeindevertreter Gerd Schweinem |
Gemeindevertreter Horst Sell |
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters |
T a g e s o r d n u n g |
I. | Öffentlicher Teil |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Einwohnerfragezeit |
4. | Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden |
5. | Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern |
6. | Anfragen von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern |
7. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung. |
8. | Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) |
Beschlussvorlage - 20/2011 | |
9. | Antrag auf finanzielle Unterstützung der Kirchengemeinde Gettorf |
Beschlussvorlage - 23/2011 | |
10. | Erlass einer Hundesteuersatzung |
Beschlussvorlage - 19/2011 | |
11. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2011 |
Beschlussvorlage - 22/2011 | |
12. | Erlass Haushaltssatzung 2012 |
Beschlussvorlage - 21/2011 | |
13. | Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Altenhof |
Beschlussvorlage - 15/2011 | |
14. | Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten |
Beschlussvorlage - 18/2011 | |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
17. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
I. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt. |
zu TOP 3. | Einwohnerfragezeit |
Fragen von Einwohnerinnen oder Einwohnern werden nicht gestellt. |
zu TOP 4. | Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden |
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt. Zum Bericht des Bürgermeisters wird festgelegt, dass sich die Gemeinde am 24.03.12 an der Aktion Sauberes Schleswig-Holstein beteiligt. Der Bericht des Verkehrsüberwachers ist ebenfalls als Anlage dem Protokoll beigefügt. |
ab hier anwesend: | Herr Andreas Moll |
zu TOP 5. | Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen oder Einwohnern |
Es liegen folgende Anregungen und Beschwerden vor:
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zu TOP 6. | Anfragen von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern |
Gemeindevertreter Siegfried Brien gibt bekannt, dass sich noch eine weitere Firma das Dach des Gemeindehauses angesehen hat und ein Angebot über die Errichtung einer Photovoltaikanlage erstellen wird. Gemeindevertreter Rhades macht darauf aufmerksam, dass die Klappen des Ausperrwerkes teilweise blockiert sind. Er wird den Wasser- und Bodenverband auf die Problematik hinweisen. |
zu TOP 7. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung. |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. |
zu TOP 8. | Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) |
Beschlussvorlage - 20/2011 Durch die Verwaltung wurde eine Neukalkulation der Gebühren für die Ortsentwässerung erstellt. Dabei hat sich herausgestellt, dass aufgrund der letzten Gebührenerhöhung zum 01.01.2009 und geringeren Unterhaltungskosten in der Vergangenheit entstandene Defizite abgebaut werden konnten und somit eine Senkung der Schmutzwasserzusatzgebühr von bisher 4,00 € auf 3,20 € pro m³ Abwasser möglich ist. Die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) in der jetzigen Fassung verliert Ende 2012 ihre Gültigkeit, so dass es wegen des Änderungserfordernisses sinnvoll ist zum 01.01.2012 eine neue BGS zu erlassen. Erläuterung der Änderungen:
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Beschluss: Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitung (Beitrags-und Gebührensatzung) wird beschlossen. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 9. | Antrag auf finanzielle Unterstützung der Kirchengemeinde Gettorf |
Beschlussvorlage - 23/2011 Der Gemeinde liegt ein Antrag der Kirchengemeinde Gettorf auf Unterstützung zur Sanierung der St. Jürgen-Kirche vor. Der Turm der St. Jürgen-Kirche muss auf Grund von geforderten Sicherheitsmaßnahmen des Ordnungsamtes saniert werden. Die vom Architekten ermittelten Gesamtkosten belaufen sich auf 485.000,- €. Da diese Summe aus Kirchenzuweisungen nicht aufzubringen ist, ist die Kirchengemeinde auf Unterstützung von Stiftungen, Gemeinden und dem Kirchenkreis angewiesen. |
Beschluss: Es wird beschlossen, die Kirchengemeinde Gettorf mit 2.000,- € zu unterstützen. Der Zuschuss wird in den Haushalt 2012 eingestellt. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 10. | Erlass einer Hundesteuersatzung |
Beschlussvorlage - 19/2011 Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2003 10,00 € für den ersten, 16,00 € für den zweiten und 20,00 € für jeden weiteren Hund. Der durchschnittliche Steuerbetrag im Amtsgebiet Schlei-Ostsee liegt bei 39,00 € für den ersten Hund. Der vom Land im Zusammenhang mit Fehlbedarfszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund liegt derzeit bei 100,00 €. Die Verwaltungskosten betragen rund 27,00 € jährlich pro Hundesteuerfall. Eine Erhöhung der Steuersätze auf 40,00 € für den ersten, 60,00 € für den zweiten und 80,00€ für jeden weiteren Hund erscheint angemessen. Die Ermäßigungstatbestände für die Reduzierung der Hundesteuer um die Hälfte ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt, Ermäßigungen müssen also nicht gewährt werden. Im Satzungsentwurf sind diese nicht mehr enthalten. Dies gilt genauso für die Zwingersteuer, die eine Privilegierung von Hundezüchtern zum Ausdruck bringt. Steuerbefreiungen sind nur in dem im Entwurf enthaltenen Umfang zwingend. |
Beschluss: Der Erlass der Hundesteuersatzung zum 01.01.2012 wird beschlossen. Die Steuersätze sollen auf 30,00 € für den ersten, 60,00 € für den zweiten und 90,00 € für jeden weiteren Hund festgesetzt werden. |
Ja-Stimmen | :7 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :2 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 11. | Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2011 |
Beschlussvorlage - 22/2011 Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Altenhof mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 44.000 € erhöht und damit gegenüber bisher 336.900 € auf nunmehr 380.900 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 13.900 € vermindert und damit gegenüber bisher 36.600 € auf nunmehr 22.700 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht. |
Beschluss: Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2011 in der hier vorliegenden Form zu erlassen. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 12. | Erlass Haushaltssatzung 2012 |
Beschlussvorlage - 21/2011 Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen. |
Beschluss: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2011 bis 2015 werden beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
§ 2 Es werden festgesetzt :
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,09 Stellen § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 13. | Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Altenhof |
Beschlussvorlage - 15/2011 Mit Schreiben vom 01. Juli 2011 (siehe Anlage) bittet Herr Julius von Bethmann-Hollweg für die Gutsverwaltung Altenhof die Einführung der Zweitwohnungssteuer nochmals im Finanzausschuss zu beraten. Es geht ihm im wesentlichen um folgende beiden Themen: 1. die Begründung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf den Ortsteil Altenhof 2. die Höhe der eingeführten Zweitwohnungssteuer Von Seiten der Verwaltung kann zur Zweitwohnungssteuer allgemein folgendes angemerkt werden: Die Zweitwohnungssteuer ist nach der Abgabenordnung eine Geldleistung, die keiner Gegenleistung bedarf. Sie dient der Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen und wird allen auferlegt, bei denen die Leistungspflicht nach der Satzung zutrifft. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein erlaubt den Gemeinden die Einführung der Zweitwohnungssteuer. Die erste Zweitwohnungssteuer wurde von der Gemeinde Überlingen (Bodensee) im Jahre 1972 eingeführt. In den darauf folgenden Jahren wurde das „Überlinger Modell“ über alle Instanzen hinweg auf seine Zulässigkeit gerichtlich geprüft. Im Jahre 1983 stufte das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuer als eine „rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer“ ein. Begründet wird die Einführung damals wie heute damit, dass beim kommunalen Finanzausgleich nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt werden. Für eine Person mit Nebenwohnung erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld, sie nutzen allerdings die gemeindliche Infrastruktur mit (Brandschutz, Straßen und Wege mit Unterhaltung und Winterdienst, Straßenbeleuchtung, Strand usw.). Zur Begründung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf den Ortsteil Altenhof ist anzumerken, dass Abgabensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in ihrem räumlichen Geltungsbereich auf das Gebiet, auf das sich der kommunale Wirkungsbereich der satzungsgebenden Körperschaft erstreckt, beschränkt sind. Das ist bei Gemeindesatzungen das Gemeindegebiet. Die Satzungen gelten grundsätzlich für das gesamte Gebiet, auf das sich die Satzungsmacht der betreffenden kommunalen Körperschaft erstreckt. Diese Grundregel entspricht für gewöhnlich allein dem Gleichheitsgrundsatz. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die aber bei der Zweitwohnungssteuer nicht zutreffen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Zahlung der Zweitwohnungssteuer von Seiten der Gemeinde gibt. Zur Höhe der eingeführten Zweitwohnungssteuer ist anzumerken, dass der Steuersatz von der Gemeinde frei bestimmbar ist. In Schleswig-Holstein ist ein Steuersatz von 8 % bis 12 % üblich. Das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich des Steuersatzes ist durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen eingeschränkt, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, zuwiderlaufen würde. Das ist bei einem Steuersatz von 12 % nach der Rechtsprechung nicht der Fall. Die Steuer bemisst sich nach der Jahresrohmiete, die nach dem Bewertungsgesetz auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt wurde. Es erfolgt eine Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet. Da dieser Preisindex ab 01. Januar 1999 nicht mehr fortgeschrieben wird, wurde der Hochrechnungsfaktor in der Satzung auf den Stand Oktober 1998 mit 4,43 festgeschrieben. Bei einer Fortschreibung des Preisindex würde eine jährliche Veränderung (wahrscheinlich Erhöhung) der Zweitwohnungssteuer entstehen, die bei der jetzigen Festschreibung nicht eintritt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Höhe der Zweitwohnungssteuer mit einem Steuersatz von 12 % daher durchaus zu rechtfertigen ist. Ein Vergleich mit Berlin (Steuersatz 5 %) kann nicht vorgenommen werden, da hier Grundlage die Nettokaltmiete und nicht die Jahresrohmiete ist. Bei Aufstellung des Haushaltes für 2011 wurde mit Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.000 € gerechnet. Zwischenzeitlich kann für das Jahr 2011 mit Einnahmen in Höhe von 4.100 € gerechnet werden. Das Aufkommen wird voraussichtlich im Jahre 2012 insgesamt 3.800 € betragen. |
Beschluss: Es wird beschlossen, an der Satzung festzuhalten und keine Änderungen vorzunehmen. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 14. | Erlass einer Satzung über das Aufstellen von Plakaten |
Beschlussvorlage - 18/2011 Ein Problem stellt das sog. „wilde Plakatieren“ dar, welches immer weiter zunimmt. Um diesem vorzubeugen bzw. diesem Trend entgegenzuwirken, bedarf es einer Regelung in Form einer „Plakatierungssatzung“, in welcher ordnende Regelungen getroffen werden. Die Verwaltung hat hierzu eine Mustersatzung erarbeitet, welche als Anlage der Vorlage beigefügt ist. |
Beschluss: Es wird beschlossen, die Satzung gem. anliegendem Satzungsmuster zu erlassen. Es sollen pro Veranstaltung maximal 2 Plakatträger aufgestellt werden dürfen, auch wenn mit 2 Veranstaltungen auf einem Plakatträger geworben wird. Die Satzung soll zum 01.01.2012 in Kraft treten. Es sind keinerlei Streckenabschnitte nach § 3 auszuschließen. |
Ja-Stimmen | :9 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 17. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
Da keine Öffentlichkeit mehr anwesend ist, erübrigt sich die Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse. |
Godber Peters | Hilmar Marohn |
Protokollführer | Bürgermeister |