N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Altenhof vom 21.11.2016.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer, Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  17.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.02 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Felix Rhades
stellv. Ausschussvorsitzender Siegfried Brien
Ausschussmitglied Winfried Brien

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Andreas Moll
Gemeindevertreter Jörg Hagedorn
Gemeindevertreter Ralf Stelzer
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien
Hilmar Marohn
Rainer Krüger (KN)

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
  Beschlussvorlage - 16/2016
5. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 19/2016
6. Erneute Beratung über die Beschaffung von Fahrzeugen in der Gemeinde Altenhof
7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 22/2016
8. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 23/2016
9. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
  Beschlussvorlage - 14/2016

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Ausschussvorsitzende beantragt die Tagesordnung um den Punkt "Erneute Beratung über die Beschaffung von Fahrzeugen in der Gemeinde Altenhof" zu erweitern. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017
Beschlussvorlage - 16/2016
Es soll über eine Erhöhung der Hundesteuersätze ab 2017 beraten werden.

Das Inkrafttreten des Gesetztes über das Halten von Hunden am 01.01.2016 (HundeG) erfordert eine Anpassung der Hundesteuersatzung an die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung, daher wurde diese überarbeitet .

Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit der letzten Beratung im Dezember 2011 für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 60,00 € und für jeden weiteren Hund 90,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen bei rund 29,00 € jährlich pro Fall.
Der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.

Eine Erhöhung der Steuersätze auf 50,00 € für den ersten, 80,00 € für den zweiten und 110,00 € für jeden weiteren Hund erscheint angemessen. 

Beschluss:
Die Hundesteuersatzung bleibt unverändert. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 5. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 19/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministerium für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. 

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.    

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Erneute Beratung über die Beschaffung von Fahrzeugen in der Gemeinde Altenhof
Der Ausschussvorsitzende erläutert seinen Antrag wie folgt:
- Im Rahmen des Beschlusses über den Feuerwehrbedarfsplan wurde die Anschaffung von
zwei Fahrzeugen beschlossen
- Es wurde immer von zwei förderfähigen Fahrzeugen gesprochen
- Laut aktuellen Informationen ist nur ein Fahrzeug förderfähig
- Aktuell liegen keine Zahlen und keine Infos zu einer möglichen Finanzierung für das
Gemeindehaus/Feuerwehrgerätehaus und den Fahrzeugen vor

Beschluss:
Der Tagesordnungspunkt wird in den nächsten Finanzausschuss vertagt, bis Kosten für Fahrzeugersatzbeschaffung sowie Bau/Umbau des Gemeindehauses/Feuerwehrhauses vorliegen. Bis dahin wird der Sachverhalt mit Beschlussvorschlag vorbereitet. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 7. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 22/2016
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Altenhof mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 188.100 € erhöht und damit gegenüber bisher 408.200 € auf nunmehr 596.300 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 183.500 € erhöht und damit gegenüber bisher 43.600 € auf nunmehr 227.100 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.  

Im Rahmen der Haushaltsberatung wird der Titel 13000.56000 der Feuerwehr (Dienst- und Schutzkleidung) auf 7.000 € erhöht. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 in der hier vorliegenden Form zu erlassen.  

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 23/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.  

Im Rahmen der Sitzung wird ein Investitionskostenzuschuss an das Hospiz in Gettorf in Höhe von 4.500 € im Vermögenshaushalt mit eingeplant. 

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     487.600 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     487.600 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     40.000 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     40.000 EUR
    festgesetzt.
§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                  
    0 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     121.000 EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        0,04 Stellen


§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     270 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     270 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     270 v. H.
§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.   

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
Beschlussvorlage - 14/2016
Nach § 34 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt die Gemeindevertretung ihre inneren Angelegenheit, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit hierzu keine gesetzlichen Regelungen vorliegen. Die Geschäftsordnung der Gemeinde Altenhof ist erst 7 Jahre alt, muss aber aufgrund von Gesetzesänderungen neu angepaßt werden. Daher ist eine neue Geschäftsordnung zu beschließen. Die Amtsverwaltung hat hierzu eine neue Geschäftsordnung erarbeitet. 

Beschluss:
Die vorliegende Geschäftsordnung wird beschlossen. Es besteht der Wunsch künftig eine Gegenüberstellung der Änderungen darzustellen. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Christian Levien  Felix Rhades 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender