Beschlussvorlage - 5/2019
Diese Beschlussvorlage ist eine Folgebefassung zu den bereits gefassten Grundsatzbeschlüssen, die die Gemeinden der Ämter Dänischenhagen und Dänischer Wohld sowie die Gemeinde Altenholz im Winter 2016/2017 beschlossen hatten. Da sich in den vergangenen zwei Jahren einiges an Entwicklungen ergeben hat, soll mit dieser Vorlage auch ein aktueller Informationsstand gegeben werden.
Zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den zuschussgebenden Gemeinden: Der im Herbst 2016 vorgelegte Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde lediglich geringfügig ergänzt, die Änderungen sind gelb hinterlegt. Folgende Parameter bestimmen die Koordination der kommunalen Zuschüsse: Die kommunalen Zuschüsse werden erst dann an den Hospizverein bzw. dessen Tochtergesellschaft (Hospiz im Wohld gGmbH) ausgegeben, wenn die Gesamtfinanzierung der Investition nachgewiesen wurde. Dies wiederum soll erfolgen anhand des zu erwartenden Bewilligungsbescheids des LLUR für die GAK-Mittel des Landes. Mit anderen Worten: Erst wenn der Bewilligungsbescheid des LLUR erlassen wird, werden die kommunalen Zuschüsse über das Amt Dänischer Wohld zugesagt; das Amt Dänischer Wohld wird das Geld von den Gemeinden vorher nicht anfordern. Wir haben zudem mit dem LLUR vereinbart, dass dieses die Mittelverwendung prüft. Das LLUR wiederum wird einen engen Schulterschluss mit dem Sozialministerium suchen; von dort ist ein Zuschuss über die Summe von 300 TEuro avisiert. Die Hospiz im Wohld gGmbH peilt den ersten Spatenstich für den Frühsommer 2019 an. Die Erschließungsarbeiten werden derzeit vorbereitet.
Das Investitionsvolumen hat sich im Verhältnis zu Herbst 2016 deutlich erhöht, damals ging man von 2,15 Mio. Euro aus. Die nunmehr vorliegende Kostenschätzung der Architekten Mumm & Partner vom Mai 2018 liegt unter Berücksichtigung der Herstellungs- und Ersteinrichtungskosten bei 3.137.950,00 Euro, wobei auch hier eine weitere Steigerung von 5 bis 10 % aufgrund der hohen Nachfrage im Baugewerbe möglich ist. Allerdings haben sich auch die zu erwartenden Zuschüsse erhöht, und zwar um rund 600 TEuro. Anbei informationshalber die Investitionskalkulation des Hospizvereins:
- Kommunaler Zuschuss von vierzehn Gemeinden: Insgesamt 520.000,00 Euro
- Mittel des Sozialministeriums: 300.000,00 Euro (30.000 Euro je Platz).
- GAK-Mittel: 750.000,00
- Spendenaufkommen von der Stiftergemeinschaft der Förde Sparkasse: 500.000,00 Euro
- Weitere Spendenaufkommen i. H. v. 50.000,00 Euro
Der verbleibende Teil der Erstinvestition i. H. v. voraussichtlich 1.500.000,00 Euro wird über eine Fremdfinanzierung mit 30jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 2 % abgedeckt. Dieser Betrag berücksichtigt die wahrscheinlich seit Mai 2018 weiter gestiegenen Baukosten sowie die Abfederung der Betriebskosten in den Anfangsjahren.
Anders als noch in der ursprünglichen Planung des Hospizvereins gehen die Beteiligten nunmehr davon aus, dass ein Fremdfinanzierungsanteil erforderlich ist. Dies ist bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berücksichtigt worden (dazu sogleich). Die Wirtschaftlichkeitsanalyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R&T vom 27.11.2018 kommt im Übrigen zu dem Ergebnis, dass das notwendige jährliche Spendenaufkommen "für realisierbar" gehalten wird. Dabei gehen die Gutachter von einer jährlichen Durchschnittsauslastung von 90 % und somit einem Spendenbedarf von ca. 70 TEuro/a aus. Zudem bewerten die Gutachter den avisierten Einzugskreis des Hospizes als ausreichend groß, um die genannte Auslastung von 90 % zu erreichen. Die Gutachter führen auch aus, dass die "starre Ausrichtung des stationären Hospizes" es erforderlich macht, die Sätze mit den Kostenträgern stetig nachzuverhandeln, um eine Schieflage der Liquidität zu vermeiden. Eine gleichsam als Garantie zu wertende Einschätzung geben die Gutachter somit also nicht ab, da die Einwerbung von Spenden zwangsläufig eine Prognoseunsicherheit beinhaltet. Allerdings müssen mit diesem Umstand sämtliche Hospize in der Bundesrepublik wirtschaften, denn nach den gesetzgeberischen Vorgaben sind stets mindestens 5 % der jährlichen Betriebskosten durch Spenden zu erwirtschaften. M. E. ist dieses restliche Risiko kalkulierbar, denn andernfalls müssten zwangsläufig die Hospize in Deutschland schließen. Zudem werden die kommunalen Zuschüsse erst dann ausgekehrt, wenn auch die anderen zuschussgebenden Häuser grünes Licht gegeben haben (siehe oben 1).
Die Zweckbindung der kommunalen Zuschüsse beträgt 25 Jahre. Das bedeutet, dass der kommunale Zuschuss linear um 4 % jährlich als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten abgeschmolzen wird. Dies entspricht den Regeln der GemHH-VO Doppik. Sollte es also beispielsweise nach zehn Jahren zu einem Zweckwegfall kommen, bestünde der kommunale Rückzahlungsanspruch noch i. H. v. 60 %. Eine korrespondierende Regelung findet sich in dem Erbbaurechtsvertrag, den die Gemeinde Gettorf mit der Hospiz im Wohld gGmbH im Dezember 2018 geschlossen hat.
Zwischen der Gemeinde Gettorf und der Hospiz im Wohld gGmbH wurde – wie eben ausgeführt – ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Sofern es zu einem Heimfall kommt, fällt das errichtete Gebäude an die Gemeinde Gettorf, die dafür eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes an die Hospiz im Wohld gGmbH zu zahlen hat. Die Gemeinde Gettorf kann nach dem Erbbaurechtsvertrag diesem Entschädigungsanspruch den soeben beschriebenen kommunalen Rückzahlungsanspruch entgegenhalten, d. h. die Ansprüche würden miteinander verrechnet werden (dieser etwaiger Rückzahlungsanspruch ist im Übrigen gesichert mit einer gleichrangigen Hypothek einer kreditgebenden Bank). Sofern dies geschehen sollte, müsste die Gemeinde Gettorf allerdings auf der Basis des § 2 Abs. 2 öff-rechtl. Vertrag im Innenverhältnis die anderen Gemeinden entsprechend ihrer prozentualen Anteile entschädigen.
Finanzielle Auswirkungen Für die Gemeinde Altenhof entstünde ein einmaliger Aufwand i. H. v. 4.500,- €.
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