N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Altenhof vom 28.02.2019.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer, Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.30 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Felix von Bethmann-Hollweg
wählbarer Bürger Sebastian Brien
stellv. Ausschussvorsitzende Mareike Grotkopp

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Siegfried Brien
Gemeindevertreterin Dr. Kerstin Eggert
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien
Rainer Krüger (KN)

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Verpflichtung wählbarer Bürger
5. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 6/2019
6. Erklärung der Gemeinde zur Unterstützung der CHARTA zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
  Beschlussvorlage - 8/2019
7. Kofinanzierung für den Bau eines stationären Hospizes in Gettorf
  Beschlussvorlage - 5/2019

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Die Tagesordnung wird um den TOP "Erklärung der Gemeinde zur Unterstützung der CHARTA zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland" als neuer TOP 6 erweitert. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Verpflichtung wählbarer Bürger
Der Ausschussvorsitzende verpflichtet den wählbaren Bürger zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung gemäß § 21 der Gemeindeordnung. 

zu TOP 5. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 6/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Altenhof zu prüfen. Da in der Gemeinde kein eigenes Prüfungsamt besteht, übernimmt diese Aufgabe der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.
Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der Jahresrechnung 2018.          
Im Rahmen der Prüfung ist eine Rechnung aufgefallen, die der Gemeinde Altenhof zugeordnet worden ist, jedoch der Gemeinde Hummelfeld zuzuordnen ist. Diese Fehlbuchung ist im Jahr 2019 zu berichtigen.
01/46400.67600 Nr.1 = AO 004148 = 4.845,00 €

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Altenhof wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt, und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.          

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Erklärung der Gemeinde zur Unterstützung der CHARTA zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
Beschlussvorlage - 8/2019

Begleitend zum finanziellen Engagement der Gemeinde Altenhofbei dem Bau des Hospizes in Gettorf regt der Hospizverein Dänischer Wohld e. V. an, dass die beteiligten Gemeinden die angefügte Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland unterzeichnen. Mit dieser Charta sprechen sich Institutionen aber auch Einzelpersonen dafür aus, dass die Situation von schwerstkranken und sterbenden Menschen in Deutschland verbessert wird. Rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen ergeben sich nicht. Die Übersicht mit den Unterzeichnern der Charta wird laufend aktualisiert und ist auf der Charta-Webseite www.charta-zur-betreuung-sterbender.de öffentlich einsehbar. Bislang haben sich als staatliche und kommunale Institutionen in Schleswig-Holstein verhältnismäßig wenige öffentlich-rechtliche (Gebiets-) Körperschaften beteiligt, es überwiegen als Befürworter Kliniken, Hospize, Schwesternschaften etc. Insofern wäre die Beteiligung der Gemeinde an der Charta – eingebettet in das finanzielle Engagement zum Bau des Hospizes – ein weiteres Zeichen der öffentlichen Hand, sich dieser herausfordernden Aufgabe zu stellen. Es entstehen keine finanziellen Verpflichtungen. 


Beschluss:
Es wird kein Beschluss gefasst. Die Angelegenheit soll in der GV beraten und beschlossen werden.  

zu TOP 7. Kofinanzierung für den Bau eines stationären Hospizes in Gettorf
Beschlussvorlage - 5/2019
Diese Beschlussvorlage ist eine Folgebefassung zu den bereits gefassten Grundsatzbeschlüssen, die die Gemeinden der Ämter Dänischenhagen und Dänischer Wohld sowie die Gemeinde Altenholz im Winter 2016/2017 beschlossen hatten. Da sich in den vergangenen zwei Jahren einiges an Entwicklungen ergeben hat, soll mit dieser Vorlage auch ein aktueller Informationsstand gegeben werden.

Zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den zuschussgebenden Gemeinden: Der im Herbst 2016 vorgelegte Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde lediglich geringfügig ergänzt, die Änderungen sind gelb hinterlegt. Folgende Parameter bestimmen die Koordination der kommunalen Zuschüsse:
  1. Die kommunalen Zuschüsse werden erst dann an den Hospizverein bzw. dessen Tochtergesellschaft (Hospiz im Wohld gGmbH) ausgegeben, wenn die Gesamtfinanzierung der Investition nachgewiesen wurde. Dies wiederum soll erfolgen anhand des zu erwartenden Bewilligungsbescheids des LLUR für die GAK-Mittel des Landes. Mit anderen Worten: Erst wenn der Bewilligungsbescheid des LLUR erlassen wird, werden die kommunalen Zuschüsse über das Amt Dänischer Wohld zugesagt; das Amt Dänischer Wohld wird das Geld von den Gemeinden vorher nicht anfordern. Wir haben zudem mit dem LLUR vereinbart, dass dieses die Mittelverwendung prüft. Das LLUR wiederum wird einen engen Schulterschluss mit dem Sozialministerium suchen; von dort ist ein Zuschuss über die Summe von 300 TEuro avisiert. Die Hospiz im Wohld gGmbH peilt den ersten Spatenstich für den Frühsommer 2019 an. Die Erschließungsarbeiten werden derzeit vorbereitet.
  1. Das Investitionsvolumen hat sich im Verhältnis zu Herbst 2016 deutlich erhöht, damals ging man von 2,15 Mio. Euro aus. Die nunmehr vorliegende Kostenschätzung der Architekten Mumm & Partner vom Mai 2018 liegt unter Berücksichtigung der Herstellungs- und Ersteinrichtungskosten bei 3.137.950,00 Euro, wobei auch hier eine weitere Steigerung von 5 bis 10 % aufgrund der hohen Nachfrage im Baugewerbe möglich ist. Allerdings haben sich auch die zu erwartenden Zuschüsse erhöht, und zwar um rund 600 TEuro. Anbei informationshalber die Investitionskalkulation des Hospizvereins:
  • Kommunaler Zuschuss von vierzehn Gemeinden: Insgesamt 520.000,00 Euro
  • Mittel des Sozialministeriums: 300.000,00 Euro (30.000 Euro je Platz).
  • GAK-Mittel: 750.000,00
  • Spendenaufkommen von der Stiftergemeinschaft der Förde Sparkasse: 500.000,00 Euro
  • Weitere Spendenaufkommen i. H. v. 50.000,00 Euro
  • Der verbleibende Teil der Erstinvestition i. H. v. voraussichtlich 1.500.000,00 Euro wird über eine Fremdfinanzierung mit 30jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 2 % abgedeckt. Dieser Betrag berücksichtigt die wahrscheinlich seit Mai 2018 weiter gestiegenen Baukosten sowie die Abfederung der Betriebskosten in den Anfangsjahren.                                 
Anders als noch in der ursprünglichen Planung des Hospizvereins gehen die Beteiligten nunmehr davon aus, dass ein Fremdfinanzierungsanteil erforderlich ist. Dies ist bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berücksichtigt worden (dazu sogleich).
  1. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R&T vom 27.11.2018 kommt im Übrigen zu dem Ergebnis, dass das notwendige jährliche Spendenaufkommen "für realisierbar" gehalten wird. Dabei gehen die Gutachter von einer jährlichen Durchschnittsauslastung von 90 % und somit einem Spendenbedarf von ca. 70 TEuro/a aus. Zudem bewerten die Gutachter den avisierten Einzugskreis des Hospizes als ausreichend groß, um die genannte Auslastung von 90 % zu erreichen. Die Gutachter führen auch aus, dass die "starre Ausrichtung des stationären Hospizes" es erforderlich macht, die Sätze mit den Kostenträgern stetig nachzuverhandeln, um eine Schieflage der Liquidität zu vermeiden. Eine gleichsam als Garantie zu wertende Einschätzung geben die Gutachter somit also nicht ab, da die Einwerbung von Spenden zwangsläufig eine Prognoseunsicherheit beinhaltet. Allerdings müssen mit diesem Umstand sämtliche Hospize in der Bundesrepublik wirtschaften, denn nach den gesetzgeberischen Vorgaben sind stets mindestens 5 % der jährlichen Betriebskosten durch Spenden zu erwirtschaften. M. E. ist dieses restliche Risiko kalkulierbar, denn andernfalls müssten zwangsläufig die Hospize in Deutschland schließen. Zudem werden die kommunalen Zuschüsse erst dann ausgekehrt, wenn auch die anderen zuschussgebenden Häuser grünes Licht gegeben haben (siehe oben 1).
  1. Die Zweckbindung der kommunalen Zuschüsse beträgt 25 Jahre. Das bedeutet, dass der kommunale Zuschuss linear um 4 % jährlich als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten abgeschmolzen wird. Dies entspricht den Regeln der GemHH-VO Doppik. Sollte es also beispielsweise nach zehn Jahren zu einem Zweckwegfall kommen, bestünde der kommunale Rückzahlungsanspruch noch i. H. v. 60 %. Eine korrespondierende Regelung findet sich in dem Erbbaurechtsvertrag, den die Gemeinde Gettorf mit der Hospiz im Wohld gGmbH im Dezember 2018 geschlossen hat.
  1. Zwischen der Gemeinde Gettorf und der Hospiz im Wohld gGmbH wurde – wie eben ausgeführt – ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Sofern es zu einem Heimfall kommt, fällt das errichtete Gebäude an die Gemeinde Gettorf, die dafür eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes an die Hospiz im Wohld gGmbH zu zahlen hat. Die Gemeinde Gettorf kann nach dem Erbbaurechtsvertrag diesem Entschädigungsanspruch den soeben beschriebenen kommunalen Rückzahlungsanspruch entgegenhalten, d. h. die Ansprüche würden miteinander verrechnet werden (dieser etwaiger Rückzahlungsanspruch ist im Übrigen gesichert mit einer gleichrangigen Hypothek einer kreditgebenden Bank). Sofern dies geschehen sollte, müsste die Gemeinde Gettorf allerdings auf der Basis des § 2 Abs. 2 öff-rechtl. Vertrag im Innenverhältnis die anderen Gemeinden entsprechend ihrer prozentualen Anteile entschädigen.

Finanzielle Auswirkungen
Für die Gemeinde Altenhof entstünde ein einmaliger Aufwand i. H. v. 4.500,- €.  

Beschluss:
Es sollen weitere Informationen zur Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebes des Hospizes (Businessplan) in Erfahrung gebracht werden. 

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.


Christian Levien  Felix von Bethmann-Hollweg 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender