N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Altenhof vom 21.09.2015.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer, Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  18.00 Uhr
Ende der Sitzung:  19.25 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Felix Rhades
stellv. Ausschussvorsitzender Siegfried Brien
Ausschussmitglied Winfried Brien

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Andreas Moll
Gemeindevertreter Eckhard Ochernal
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien
Krüger (KN)

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Erlass einer neuen Entschädigungssatzung
  Beschlussvorlage - 17/2015
5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Errichtung eines Breitbandzweckverbandes
  Beschlussvorlage - 18/2015
6. Vereinbarung der Breitbandzweckverbandssatzung
  Beschlussvorlage - 19/2015
7. Feuerwehrrente
  Beschlussvorlage - 9/2015

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 4. Erlass einer neuen Entschädigungssatzung
Beschlussvorlage - 17/2015

Im Rahmen der überörtlichen Kassen- und Ordnungsprüfung durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die Entschädigungen für die Feuerwehrgerätewarte in die Entschädigungssatzung der jeweiligen Gemeinde aufzunehmen sind. In diesem Zusammenhang wurde die bisherige Entschädigungssatzung durch das Amt überarbeitet. Hinsichtlich der einzelnen Entschädigungen wurden die bisherigen Summen in Prozentsätze übernommen, um bei Änderungen der Entschädigungsverordnungen und der Entschädigungsrichtlinien keine Änderung der Satzung durchführen zu müssen. Durch die Verwendung von Prozentsätzen kann es zu vernachlässigenden Rundungsabweichungen kommen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die vorliegende Entschädigungssatzung mit folgenden Änderungen zu beschließen.
§ 4 (1) : Änderung auf 85 %
§ 4 (3) : Änderung auf 85 %
§ 2 (1) letzter Satz: streichen

Die Aufwandsentschädigungen der Gerätewarte werden gepoolt und zu gleichen Teilen ausgezahlt.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Errichtung eines Breitbandzweckverbandes
Beschlussvorlage - 18/2015

Die Gemeinden des Amtes Schlei-Ostsee haben die Amtsverwaltung im vergangenen Jahr mit der Planung einer Breitbandversorgung beauftragt. Zwischenzeitlich wurden die Infrastrukturvorplanung für eine glasfaserbasierende Breitbandversorgung der Haushalte im Amtsgebiet, ein Business Case sowie Entwürfe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Errichtung eines Breitbandzweckverbandes sowie deren Satzungsentwurf erstellt. Den Gemeinden werden damit die wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung über die Errichtung einer Breitbandinfrastruktur und der entsprechenden Organisationsform zur Verfügung gestellt. Sie wurden am 26. August 2015 den Gemeindevertreterinnen und Gemeindvertretern dargestellt und erläutert. Im Ergebnis wird die Gründung eines Breitbandzweckverbandes empfohlen, der nach seiner Konstituierung die weiteren Voraussetzungen für einen Breitbandausbau (Finanzierung, Förderung, EU-weite Ausschreibung usw.) mit dem Ziel der Realisierung klärt.

Als mögliche zusätzliche Partnerin kommt die Stadt Kappeln in Betracht. Der Fördergeber und das Breitbandkompetenzzentrum haben bereits vor einiger Zeit signalisiert, dass sie eine Zusammenarbeit wünschen. Die Planung wurde daher aufeinander abgestimmt. Eine Zusammenarbeit kann nur gegenseitig befruchten, da die Wirtschaftlichkeit einer Breitbandversorgung entscheidend von der Anschlussnehmerquote innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes abhängt.


Im Rahmen der Sitzung treten folgende Fragen auf, die über das Protokoll geklärt werden sollen:

Welche Auswirkungen hat eine mögliche Gebietsänderung eines Mitgliedes?
Gemäß § 11 (3) der Verbandssatzung dienen als Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage die Einwohnerzahl und die Fläche je zur Hälfte. Maßgeblich ist hinsichtlich der Einwohnerzahl der 31.03. des jeweiligen Vorjahres und hinsichtlich der Flächen der Bestand zum Zeitpunkt der Errichtung des BZV.

Wann und unter welchen Voraussetzungen ist ein Austritt aus dem Breitbandzweckverband möglich?
Nach § 16 (1) der Verbandssatzung kann jedes Mitglied den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im BZV unter den Voraussetzungen des § 127 LVWG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen.

§ 127 LVWG Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Nach § 16 (2) der Verbandssatzung gehen mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im BZV unter. Rechtsansprüche anderer Mitglieder gegen das ausscheidende Mitglied bestehen somit nicht.

Nach § 16 (3) der Verbandssatzung sind Vermögensvor- und nachteile durch eine Vereinbarung nach § 6 GKZ auszugleichen.

§ 6 GKZ Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.

Besteht eine Solidarhaftung?
Durch die Mitgliedschaft im Breitbandzweckverband entsteht eine sogenannte Solidarhaftung aller Mitglieder. Reichen Einnahmen und sonstige Finanzmittel nicht aus, erhebt der Breitbandzweckverband gemäß § 11 (3) der Verbandssatzung zur Deckung seines Finanzbedarfes von seinen Mitgliedern eine Umlage gemäß Umlageschlüssel. Um Handlungen vorzunehmen bedarf es immer einem Beschluss der Verbandsversammlung. Mitglied der Verbandsversammlung ist der Bürgermeister.

Gibt es eine Maximaleinlage?
Eine Maximaleinlage besteht nicht. Die Mitglieder werden gemäß des Umlageschlüssels an der Deckung des Finanzbedarfs beteiligt.


Beschluss:

Der Beschluss über den öffentlich-rechtlichen Vertrag wird in die Gemeindevertretersitzung vertagt.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 6. Vereinbarung der Breitbandzweckverbandssatzung
Beschlussvorlage - 19/2015

Nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt. Der vorliegende Satzungsentwurf wurde mit der Aufsichtsbehörde (Ministerium) abgestimmt.


Beschluss:

Der Beschluss über die Verbandssatzung wird in die Gemeindevertretersitzung vertagt.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 7. Feuerwehrrente
Beschlussvorlage - 9/2015
Die Gemeinde Altenhof hat mit Wirkung zum 01. Juli 2010 eine Feuerwehr-Zusatzrente für Feuerwehrangehörige eingeführt.

Eingeführt wurde Folgendes:
  • Abschluss eines sogenannten Rahmen bzw. Kollektivvertrages als aufgeschobene Rentenversicherung oder Fondsrente mit Kapitalwahlrecht.
  • Die Gemeinde wird Versicherungsnehmer und hat somit sämtliche Befugnisse zu diesem Vertrag.
  • Der aktive Feuerwehrmann (m/w) wird versicherte Person.
  • Der Grundbetrag wird als jährlicher Beitrag eingezahlt (verringert den Verwaltungsaufwand und erhöht den Zinseszinseffekt) und beträgt 150,00 € pro FFW-Angehörigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine 50 % Teilnahme an den Übungsdiensten.
  • Die Einzahlungen enden mit dem Eintritt in die Ehrenabteilung. Der Rentenbeginn bzw. die Kapitalauszahlung kann bis zum 67. Lebensjahr geschoben werden.
  • Das Kapital erhöht sich um die Zinserträge.
  • Die Zahlungen werden zum jetzigen Zeitpunkt (01.06.2010) aufgenommen. Eine rückwirkende Einzahlung für ältere Kameraden, die der Feuerwehr bereits länger angehören, erfolgt nicht.
  • Zusätzlich zum Sockelbetrag sollen 10,00 € pro Dienst und Einsatz gewährt werden.
  • Es soll eine Beitragsfreistellung bei Freistellung des Feuerwehrmannes vom aktiven Dienst erfolgen.

Da der alte Beschluss noch einige Unklarheiten beinhaltet, soll mit der neuen Beschlussvorlage eine Verständlichkeit und Transparenz für alle Beteiligten hergestellt werden.

Zukünftige Regelung gültig ab 01.01.2015:

  1. Abschluss eines Kollektivvertrages als Fondsrente mit Kapitalwahlrecht.

  2. Die Gemeinde ist Versicherungsnehmer

  3. Der Feuerwehrmann (m/w) ist versicherte Person.

  4. Die Feuerwehrrente wird für jedes aktive Mitglied der Feuerwehr abgeschlossen bzw. der Abschluss wird dem Feuerwehrmann (m/w) angeboten. Ausgenommen sind 2. Mitgliedschaften.

  5. Für jedes Mitglied - wie unter Punkt 4 beschrieben - wird ein Sockelbetrag von 150,00€ pro Kalenderjahr in den Vertrag eingezahlt.

  6. Zusätzlich werden 10,00€ für geleistete Dienste pro Feuerwehrmann (m/w) gezahlt. Dazu zählen Übungsdienste, Sicherheitswachen, Einsätze und Fortbildungen.

  7. Die Dauer der Zahlung erfolgt bis zum Eintritt in die Ehrenabt. und der Vertrag ruht ggfls. noch bis zum Vertragsende.

  8. Die Verträge werden jeweils bis zum 67. Lebensjahr geschlossen.

  9. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Feuerwehrmannes (m/w) geht nach einer aktiven Mitgliedschaft von mind. 10 Jahren der Vertrag an den Feuerwehrmann über. Ein Versicherungsnehmerwechsel muss dann von der Gemeinde beauftragt und genehmigt werden. Der Feuerwehrmann kann dann selbst entscheiden, ob er die Vers. weiterführt, ruhen lässt oder auflöst.

  10. Die Dokumentation der Dienste erfolgt über eine Anwesenheitsliste, die im Feuerwehrgerätehaus ausliegt und muss dort in eigener Verantwortung des Feuerwehrmannes (m/w) mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Der jeweilige Übungsdienstleiter (m/w) bzw. Einheitsführer (m/w) der Sicherheitswache bestätigt nach Dienstende mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.

  11. Während des Mutterschutzes wird kein Sockelbetrag gezahlt. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. Auch für "passive" (dauerhaft nicht anwesende) Mitglieder wird kein Sockelbetrag gezahlt. Deren Mitgliedschaft ruht ebenfalls.

Die Unterlagen sind nach Ablauf des Kalenderjahres an das Amt zur gesammelten Überweisung der Zusatzbeiträge zu geben.


Beschluss:
Die Gemeinde Altenhof beschließt die vorgenannten Änderungen zur bestehenden Feuerwehrrente rückwirkend zum 01. Januar 2015.

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Christian Levien  Felix Rhades 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender