N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Altenhof vom 07.05.2019.

Sitzungsort:  im Gemeinderaum Altenhof, Aschauer Landstraße 6, 24340 Altenhof
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.05 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Andreas Moll
Ausschussmitglied Felix von Bethmann-Hollweg
Ausschussmitglied Frank Brien
Ausschussmitglied Hendrik Brien
stellv. Ausschussvorsitzender Hilmar Marohn

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Siegfried Brien
Gemeindevertreterin Dr. Kerstin Eggert
Gemeindevertreterin Mareike Grotkopp
Protokollführer Norbert Jordan
Gast Uwe Tjarks
2 Gäste
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Weiteres Vorgehen zur Erfüllung der Forderungen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord zum Feuerwehrgerätehaus
  Beschlussvorlage - 12/2019
6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 4/2019
7. Sachstandsbericht zur Umsetzung von Maßnahmen zum Dünenschutz und der Besucherlenkung im Bereich Aschau
  Beschlussvorlage - 11/2019
8. Sachstandsbericht zu den Planungen zum Bau eines Radweges an der K14 in der Gemeinde Altenhof
  Beschlussvorlage - 14/2019
9. Anlegung von insektenfreundlichen Flächen im Gemeindegebiet
  Beschlussvorlage - 13/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
11. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.  

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Durch den Ausschussvorsitzenden wird beantragt, den Tagesordnungspunkt 10 nicht öffentlich zu behandeln. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch. Weitere Anträge werden nicht gestellt.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.  

zu TOP 4. Mitteilungen und Anfragen
Durch den Bürgermeister wird über die Ergebnisse der durchgeführten Verkehrsschau berichtet. Hinsichtlich der schnell fahrenden Radfahrer im Bereich Schnellmark wurde lediglich als denkbar erachtet, dass die Gemeinde durch Pflanzkübel auf der Gemeindestraße versuchen könnte, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Hierzu schließt sich eine kurze Erörterung an. Ausschussmitglied Marohn regt dabei an, eine Aufpflasterung der Straße in Betracht zu ziehen.
Ebenso wird der Bürgermeister gebeten, zur Sicherung des Schulweges die angestrebten Maßnahmen in Aschau weiter zu verfolgen.

Ausschussmitglied Marohn fragt nach, warum die Hecke am Gemeindetreff noch nicht zurückgeschnitten wurde. Hierzu erläutert der Ausschussvorsitzende, dass dies noch erfolgt, wenn sie langsam grün wird.  

zu TOP 5. Weiteres Vorgehen zur Erfüllung der Forderungen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord zum Feuerwehrgerätehaus
Beschlussvorlage - 12/2019
Letztmalig wurde im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 05.03.2019 in dieser Angelegenheit beraten. Es wurde beschlossen, den Umbauvorschlag 5 weiter zu verfolgen. Der Architekt wurde beauftragt, die Feinplanung und Detailprüfung vorzunehmen, damit die abschließende Abstimmung mit der HFUK durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der Planung soll zusammen mit einer Kostenschätzung zur Bauausschusssitzung im II. Quartal vorgelegt werden. Ziel ist eine abschließende Beschlussfassung in der Gemeindevertretung im II. Quartal, damit der Förderantrag durch die Verwaltung gestellt werden kann.

Ziel der Beratung ist die Festlegung des finalen Umbauumfangs, damit auf dieser Basis die Kosten ermittelt, und der Antrag auf Fördermittel gestellt werden kann.     
Ergänzend zum Sachverhalt werden durch den Fachplaner die Änderungen mitgeteilt, die sich aus dem Gespräch mit der HFUK am 11.04.2019 ergaben haben. Die nächsten Schritte wären:
  • Erstellen einer Statik
  • Weitere Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
  • Erstellung des Leistungsverzeichnisses
  • Ermittlung der Kosten
  • Erstellung eines Bauantrages
  • Antragstellung für Fördermittel

Im Rahmen des zuvor genannten Gespräches mit der HFUK wurde von dort signalisiert, dass derzeit mit einer Vielzahl von Förderanträgen zu rechnen ist, und die Fördermittel begrenzt sind. Ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, bleibt somit abzuwarten.

Hieran schließt sich innerhalb des Ausschusses eine kurze Erörterung zur Möglichkeit der Förderung sowie zu den durchgeführten Veränderungen an. Ausschussmitglied Marohn spricht sich in diesem Zusammenhang gegen die Schaffung eines zweiten Stellplatzes aus.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, den durch den Architekten vorgelegten und mit der HFUK abgestimmten Umbauvorschlag umzusetzen. Auf dieser Basis ist der Antrag auf Fördermittel einzureichen.     

Ja-Stimmen :4
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 4/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar vor. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr, und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind das die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es, möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen, und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen, weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen, auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.    
Durch den Protokollführer wird zusammenfassend der aktuelle Sachstand erläutert. Hieran schließt sich eine umfangreiche Beratung zu den Themen Tourismus, Küstenschutz und Lärmschutz an. Die Beschlussvorlage wird in einigen Bereichen vertiefend erörtert und in einigen Teilen abgeändert.  

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde widerspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandsimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar, und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen steht dem Erhalt von wertvollem, wenig belasteten Trinkwasservorkommen entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der gemeindlichen Interessen kann zur Sicherung des Küstensaums und des Erhalts geschützter Biotope auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage, Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich, wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.

Im Übrigen wird folgende Gesamtstellungnahme abgegeben:
EU-Umgebungslärmrichtlinie
Die Gemeinde Altenhof ist stark vom Verkehrslärm betroffen. Sie mahnt die dafür zuständigen Stellen zur raschen Umsetzung der Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie.

Tourismus
Die Gemeinde Altenhof weist auf das umfangreiche sehr relevante Angebot für Tourismus & Erholung innerhalb des  Gemeindegebietes hin. Dieses besteht im Einzelnen aus vorhandener, überregional beworbener Infrastruktur (Küstenrundwanderweg, Reitwegenetz), zum Baden und Verweilen genutzten Strandabschnitten, einem Campingplatz, einem Wohnmobilstellplatz, 4 Gaststätten, dem größten Outdoor Klettergarten Schleswig Holsteins, einem überregional bekannten Golfplatz mit über 2.000 auswärtigen Greenfreespielern pro Jahr, einer Konzertscheune mit über 4.000 jährlichen Besuchern im Rahmen des Schleswig Holstein Musik Festivals, Ferienwohnungen in Strandnähe, Messeveranstaltungen auf dem Gut Altenhof, etc. Des Weiteren berät die Gemeinde über die Ausweitung existenter Radwege im Gemeindegebiet, welche ein weiterer Baustein im touristischen Angebot der Region sein könnten. Das beschriebene Angebot für Tourismus und Erholung qualifiziert die kleine Gemeinde Altenhof (305 Einwohner) zwar nicht gemäß der spezifizierten Kriterien für den Begriff Schwerpunktregion – jedoch profitiert nicht zuletzt die angrenzende Tourismusstadt Eckernförde, welche einzelne Angebote in der Gemeinde Altenhof aktiv bewirbt und vermarktet, von dem vorgehaltenen Angebot und gewinnt somit erheblich an Attraktivität.    

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Sachstandsbericht zur Umsetzung von Maßnahmen zum Dünenschutz und der Besucherlenkung im Bereich Aschau
Beschlussvorlage - 11/2019
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.09.2018 wurde letztmalig in dieser Angelegenheit beraten und beschlossen. Im Ergebnis sollen die vom Büro BHF ausgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden. Auf dieser Basis sollten weitere Kostenangebote eingeholt werden, mit dem Ziel, die Kosten deutlich zu senken. Die Kosten für die Aussichtsplattform wurden dabei auf max. 40.000,00 € (brutto) gedeckelt. Sofern die Kosten überschritten werden sollten, würde die Umsetzung der Plattform entfallen; es würde dann lediglich das Fledermausquartier errichtet werden. Danach wäre der Förderbescheid beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zu beantragen. Nachdem die Förderzusage im bisher zugesagtem Umfang vorliegt, sollen die notwendigen Genehmigungen eingeholt und die weiteren Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer aufgenommen werden.

Die erneute Preisumfrage hat zum Ergebnis gehabt, dass sich die Bruttobaukosten von bisher 225.183,70 € auf insgesamt 100.436,00 € reduziert haben, wovon auf die Aussichtsplattform 35.343,00 € (brutto) entfallen. Der von der Gemeindevertretung vorgegebene Kostenrahmen konnte somit eingehalten werden. Auf dieser Basis wurde das Gesamtvorhaben weiter vorangetrieben und der Zuwendungsbescheid beantragt. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat zwischenzeitlich weitere Instandsetzungsarbeiten am Dünenschutzzaun erbeten, die mit 100 % der Kosten gefördert werden. Von den kalkulierten Gesamtkosten (Ausschreibungsergebnis zzgl. Planungs-, Vermessungs- und Baugrunduntersuchungskosten, etc.) in Höhe von rund 158.000,00 € wurde eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 135.000,00 € bewilligt, sodass der Anteil der Gemeinde bei ca. 23.000,00 € liegen wird. Dies ist der Eigenanteil an der Aussichtsplattform zzgl. der nicht gedeckten Planungskosten.

Weiterhin wurden die notwendigen Nutzungsrechte mit den betroffenen Grundeigentümern verhandelt. Mit dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz S.-H. wurde der notwendige Vertrag zwischenzeitlich unterzeichnet. Mit dem privatem Grundstückseigentümer befindet sich der Abschluss der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage in der finalen Phase. Es wurde notwendig, Regelungen zum Fledermaushabitat in der Form zu treffen, dass ein Ersatz an anderer Stelle auf dem Grundstück durch die Gemeinde erfolgt, sofern dieses der gewünschten Bauleitplanung des ehemaligen DRK-Lagers entgegenstehen würde, und eine Befreiung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht durch die zuständigen Behörden in Aussicht gestellt werden kann.

Aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten (Untere Naturschutzbehörde und Untere Bauaufsichtsbehörde) sind die Bauanträge für die Dünenquerung und die Aussichtsplattform getrennt zu stellen. Der Bauantrag für die Dünenquerung wurde bereits eingereicht, der für die Aussichtsplattform wird nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mit dem privatem Grundstückseigentümer eingereicht.

Das Besucherinformationssystem (Ausschilderung), welches parallel zum Vorhaben der Gemeinde durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) entwickelt wird, befindet sich in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Gemeinde. Dies wird dann auf Kosten des LLUR im Rahmen der Gesamtmaßnahme mit errichtet.

Sobald die Baugenehmigungen vorliegen, wird mit dem Auftragsnehmer die zeitliche Umsetzung des Vorhabens erörtert. Vor Baubeginn erfolgt mit allen Beteiligten eine entsprechende Baueinweisung.     
Ausschussmitglied Marohn regt an, dass im Interesse der Besucher auch mit dem Grundeigentümer des "Buchenweges" das Gespräch zur Öffnung der Wegeverbindung geführt werden sollte.  

Beschluss:
Der beschriebene Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.     

zu TOP 8. Sachstandsbericht zu den Planungen zum Bau eines Radweges an der K14 in der Gemeinde Altenhof
Beschlussvorlage - 14/2019
Vorweg verweist Herr Andresen auf den Sachverhalt der letzten Vorlagen und die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 14.06.2018 und 25.09.2018.

Unterdessen wurde der Radwegebau vom Land SH erfreulicherweise als förderfähig anerkannt und ins Landesförderprogramm aufgenommen. Daher wurden die weitergehenden Planungen begonnen. Dabei werden die betroffenen Grundstücksbesitzer einbezogen. Der Hauptbetroffene hat erklärt, dass er den Bau eines Radweges begrüßt und daher unter bestimmten Voraussetzungen auch bereit ist, dafür Grund und Boden zu veräußern. Bei den Planungen und der Trassierung des Radweges muss allerdings Rücksicht auf die Planungen des Gutes Altenhof genommen werden, und die Belange des Denkmalschutzes müssen berücksichtigt werden.

In Planungsgesprächen wurde in Abstimmung mit dem LBV-SH der zur Verfügung gestellte, vorläufige Projektzeitenplan erstellt. Dieser sieht in groben Zügen vor, dass in 2019 die Planung so weit vorangetrieben wird, dass Grunderwerbspläne vorliegen und auf Basis dessen Grunderwerbsverhandlungen geführt und Vorverträge abgeschlossen werden können. Ferner soll der formelle Förderantrag auf Basis der qualifizierten Entwurfsplanung an das Land SH gestellt werden. Parallel und bis Erhalt der Bewilligung der Fördermittel sollen die Ausführungsplanungen dann in der ersten Jahreshälfte 2020 vollendet werden, damit anschließend in der zweiten Jahreshälfte die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen vollzogen werden kann. Damit ist ein Baubeginn aus heutiger Sicht und bei positiver Entwicklung des Projektes zu Beginn 2021 wahrscheinlich.

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde als späterer Übernehmer des Radweges wurde von dieser Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung gebeten. Ferner wurde angeregt, dass der Kreis bei seiner Haushaltsplanung für 2021 Mittel für die Asphaltdeckenerneuerung der K14 vorsieht und diese Maßnahme mit der Radwegemaßnahme koppelt.

Als nächstes steht am 09.05.2019 ein erster Abstimmungstermin mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde an. Ferner wird versucht, Bestandspläne des Straßenkörpers zu erhalten, und erste Vermessungen werden organisiert.

Hinsichtlich des Mittelbedarfes dürften die bereits beschlossenen 50.000 € zunächst ausreichen. Sobald auf Basis der beginnenden Planungen eine belastbarere Kostenschätzung vorliegen wird, werden auch die Planungskosten (Ingenieurbüro, Baugrunderkundung, Vermessung, Straßenverkehrssicherheitsaudit...) und der daraus für die zweite Jahreshälfte 2019 und das Jahr 2020 hervorgehende Mittelbedarf genauer beziffert werden können. Spätestens dann wird auch ein Finanzierungsplan zu erstellen und im Finanzausschuss zu beraten sein.     

Beschluss:
Es wird beschlossen, die im Sachverhalt beschriebene Vorgehensweise zu verfolgen.     

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Anlegung von insektenfreundlichen Flächen im Gemeindegebiet
Beschlussvorlage - 13/2019
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.09.2018 wurde sich für eine Prüfung evtl. Flächen für das Ausbringen insektenfreundlichen Saatguts ausgesprochen. Hierzu erfolgte im Rahmen von Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 05.03.2019 ein weiterer Austausch. Im Ergebnis wurde sich darauf verständigt, dass im Fachausschuss eine weitergehende Erörterung, insbesondere auch zur Häufigkeit der Mäharbeiten, erfolgen soll. Denkbar wäre dabei auch, dass die von der Gemeinde verpachteten Flächen im Rahmen der Neuverpachtung bzw. Pachtverlängerung die Anlegung eines Blühstreifens vereinbart werden könnte.   
Anhand der vorliegenden Übersichtskarte über gemeindeeigene Flächen wird dargelegt, dass diese entweder nicht geeignet und/oder verpachtet sind. Denkbar wäre, dass aufgrund der einjährigen Pachtverträge neue Verhandlungen mit den jetzige Pächtern geführt werden. Bei einer Einschränkung der Pachtflächen (ganz oder teilweise) müsse aber von einer Reduzierung der Pachteinnahmen ausgegangen werden.

Ausschussmitglied H. Brien regt an, durchaus auch kleinere Flächen im Bereich Aschauhof und Aschauer Hofkoppel zu nutzen.

Auch der ehemalige Sportplatz wird zur Beratung gestellt. Der Verlust der Pachtzahlungen wäre als vertretbar einzustufen, so Ausschussmitglied Marohn. In diesem Zusammenhang wird durch den Ausschussvorsitzenden angeregt, die Fläche auf der südlichen Seite der Aschauer Landstraße näher zu prüfen. Die Fläche wäre aufgrund der Topographie und der Bodenverhältnisse besser geeignet.

Hieran schließt sich eine kurze Beratung über die Möglichkeit der Aufwertung der Flächen als Ökokonto sowie evtl. Hindernisse nach dem Dauergrünlanderhaltungsgesetz an. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass sich die Flächen mit der Vertreterin des Deutschen Verbands für Landschaftspflege vor Ort angesehen werden sollen.  

Beschluss:
Zur Anlegung insektenfreundlicher Flächen im Gemeindegebiet soll wie folgt weiter verfahren werden:

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Kontakt zur Vertreterin des Deutschen Verbands für Landschaftspflege auf und bespricht die Situation bzgl. der Flächeneignung für Bienenweiden bei einem vor Ort Termin.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 11. Bekanntgaben
Durch den Ausschussvorsitzenden wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt und über die Beschlüsse im nicht öffentlichen Teil berichtet.  


Norbert Jordan  Andreas Moll 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender