Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Altenhof

Vorlage
15/2011
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Ulrich Erichsen   
 
10.08.2011

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Altenhof

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 01. Juli 2011 (siehe Anlage) bittet Herr Julius von Bethmann-Hollweg für die Gutsverwaltung Altenhof die Einführung der Zweitwohnungssteuer nochmals im Finanzausschuss zu beraten. Es geht ihm im wesentlichen um folgende beiden Themen:

1. die Begründung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf den Ortsteil Altenhof
2. die Höhe der eingeführten Zweitwohnungssteuer

Von Seiten der Verwaltung kann zur Zweitwohnungssteuer allgemein folgendes angemerkt werden:

Die Zweitwohnungssteuer ist nach der Abgabenordnung eine Geldleistung, die keiner Gegenleistung bedarf. Sie dient der Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen und wird allen auferlegt, bei denen die Leistungspflicht nach der Satzung zutrifft. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein erlaubt den Gemeinden die Einführung der Zweitwohnungssteuer.

Die erste Zweitwohnungssteuer wurde von der Gemeinde Überlingen (Bodensee) im Jahre 1972 eingeführt. In den darauf folgenden Jahren wurde das „Überlinger Modell“ über alle Instanzen hinweg auf seine Zulässigkeit gerichtlich geprüft. Im Jahre 1983 stufte das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuer als eine „rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer“ ein. Begründet wird die Einführung damals wie heute damit, dass beim kommunalen Finanzausgleich nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt werden. Für eine Person mit Nebenwohnung erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld, sie nutzen allerdings die gemeindliche Infrastruktur mit (Brandschutz, Straßen und Wege mit Unterhaltung und Winterdienst, Straßenbeleuchtung, Strand usw.).

Zur Begründung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf den Ortsteil Altenhof ist anzumerken, dass Abgabensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in ihrem räumlichen Geltungsbereich auf das Gebiet, auf das sich der kommunale Wirkungsbereich der satzungsgebenden Körperschaft erstreckt, beschränkt sind. Das ist bei Gemeindesatzungen das Gemeindegebiet. Die Satzungen gelten grundsätzlich für das gesamte Gebiet, auf das sich die Satzungsmacht der betreffenden kommunalen Körperschaft erstreckt. Diese Grundregel entspricht für gewöhnlich allein dem Gleichheitsgrundsatz. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die aber bei der Zweitwohnungssteuer nicht zutreffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Zahlung der Zweitwohnungssteuer von Seiten der Gemeinde gibt.

Zur Höhe der eingeführten Zweitwohnungssteuer ist anzumerken, dass der Steuersatz von der Gemeinde frei bestimmbar ist. In Schleswig-Holstein ist ein Steuersatz von 8 % bis 12 % üblich. Das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich des Steuersatzes ist durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen eingeschränkt, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, zuwiderlaufen würde. Das ist bei einem Steuersatz von 12 % nach der Rechtsprechung nicht der Fall.

Die Steuer bemisst sich nach der Jahresrohmiete, die nach dem Bewertungsgesetz auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt wurde. Es erfolgt eine Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet. Da dieser Preisindex ab 01. Januar 1999 nicht mehr fortgeschrieben wird, wurde der Hochrechnungsfaktor in der Satzung auf den Stand Oktober 1998 mit 4,43 festgeschrieben. Bei einer Fortschreibung des Preisindex würde eine jährliche Veränderung (wahrscheinlich Erhöhung) der Zweitwohnungssteuer entstehen, die bei der jetzigen Festschreibung nicht eintritt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Höhe der Zweitwohnungssteuer mit einem Steuersatz von 12 % daher durchaus zu rechtfertigen ist.

Ein Vergleich mit Berlin (Steuersatz 5 %) kann nicht vorgenommen werden, da hier Grundlage die Nettokaltmiete und nicht die Jahresrohmiete ist.

Bei Aufstellung des Haushaltes für 2011 wurde mit Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.000 € gerechnet. Zwischenzeitlich kann für das Jahr 2011 mit Einnahmen in Höhe von 4.100 € gerechnet werden. Das Aufkommen wird voraussichtlich im Jahre 2012 insgesamt 3.800 € betragen.


Abstimmungstext:

Es wird beschlossen, an der Satzung festzuhalten und keine Änderungen vorzunehmen.



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Ulrich Erichsen
-Verwaltung-