Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Altenhof

Beschlussvorlage
9/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
05.04.2013

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 22.04.2013 

Betreff:
1. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Der Golf-Club Altenhof e.V. beabsichtigt die Wartung und Instandsetzung der Spielbahnen. Da kurzfristig eine Spielbahn geschlossen werden muss, soll auf einem bisher als Grünland genutzten Teilstück eine neue Spielbahn geschaffen werden.

Wie sich im Rahmen der bauleitplanerischen Prüfung ergeben hat, ist dieses Teilstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Altenhof nicht als Sondergebiet Golfplatz ausgewiesen. Die Darstellung erfolgt als landwirtschaftliche Fläche. Betrachtet man das Luftbild und die vorliegenden Pachtverträge zwischen Grundeigentümer und dem Golf-Club kann festgehalten werden, dass dieser Abschnitt schon immer dem Golfplatz zugeschlagen war. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist nicht aufgefallen, dass die Darstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt. Diesbezüglich hat am 27.02.2013 ein Erörterungsgespräch mit dem damaligen Fachplaner, dem Vorsitzenden des Golfclubs sowie dem Grundeigentümer und der Verwaltung stattgefunden.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, auch unter Rücksprache mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde, dass der Flächennutzungsplan zwingend angepasst werden muss.


Abstimmungstext:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 1. Änderung aufgestellt,
die für das Gebiet "südlich der Ortslage Altenhof und des Golfplatzes“ folgende Änderung 
der Planung vorsieht:
Erweiterung der Ausweisung Grünfläche Golfplatz
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll
a) für die Bauleitplanung das Büro Bock-Kühle-Körner (B2K) in Kiel,
b) für die Grünordnung das Büro Bendfeldt- Herrmann-Franke in Kiel
beauftragt werden.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scoping-Termin erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.
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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
- Auszüge aus dem Flächennutzungsplan mit markiertem Änderungsbereich