Amt Schlei-Ostsee |
|
|
Datum | |||||
|
|
Beratungsfolge | Sitzung |
Gemeindevertretung |
Betreff: |
Widmung eines Friedhofes |
Sachverhalt: |
Gem. § 21 des Bestattungsgesetzes (BestattG) Schleswig-Holstein sind Friedhöfe zu widmen. Der Inhalt der Widmung wird durch § 2 Nr. 10 des BestattG vorgegeben. Danach ist der Friedhof als öffentlicher Bestattungsort für die "Bestattung der irdischen Überreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener" gewidmet. Die Widmungsverfügung ist Aufgabe der Gemeindevertretung. Eine Prüfung der Unterlagen - aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein - hat ergeben, dass eine Widmung des "Begräbniswald Küstenfrieden Eckernförder Bucht" bislang nicht erfolgt ist. Die Widmung ist nachzuholen. |
Abstimmungstext: |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhof beschließt, den "Begräbniswald Küstenfrieden Eckernförder Bucht" auf dem Grundstück "Gemeinde Altenhof, Gemarkung Altenhof, Flur 3, Flurstücke 32/3 und 23/2 und Gemeinde Altenhof, Gemarkung Aschau, Flur 1, Flurstück 101/1" als Friedhof zu widmen. Die Widmung ist gem. § 21 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein bekannt zu machen. |