N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Barkelsby vom 20.03.2019.

Sitzungsort:  im Gemeindetreff, Riesebyer Straße 5, 24360 Barkelsby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.15 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Fritz-Wilhelm Blaas
Gemeindevertreter Dr. Andreas Greis
Gemeindevertreterin Silke Greis
Gemeindevertreter Sönke Greve
2. stellv. Bürgermeister Gerhard Jordan
Gemeindevertreter Hans-Heinrich Köpke
Gemeindevertreter Christian Kruse
1. stellv. Bürgermeister Thomas Luth
Gemeindevertreter Oliver Nießler
Gemeindevertreter Jens Nommels
Gemeindevertreter Wolf-Dieter Ohrt
Gemeindevertreter Klaus Rettich
Gemeindevertreter Bernd Truelsen
Gemeindevertreter Rolf-Johannes Wandrowsky

Abwesend sind:
Gemeindevertreterin Erika Matt (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
Ausschussvors. SSA w.B. Dr. Norbert Lins
EZ
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragezeit
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 1/2019
9. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 6/2019
10. Planungsstand Anbau Schule
  Beschlussvorlage - 9/2019
11. Dachsanierung Mehrzweckhalle
  Beschlussvorlage - 7/2019
12. Schallschutzdecke Gemeindetreff für Kindergarten
  Beschlussvorlage - 8/2019
13. Anschaffung eines Notstromaggregates
14. Zukünftige Nutzung des Gemeindetreffs
15. Antrag auf Verlegung eines Altglascontainerstandorts
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
24. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnung wie folgt zu erweitern:
Im Öffentlichen Teil:
TOP 13 Anschaffung eines Notstromaggregates
TOP 14 Zukünftige Nutzung des Gemeindetreffs
TOP 15 Antrag auf Verlegung des Altglascontainers
Im nicht öffentlichen Teil
TOP 23 Personalangelegenheit Kindergarten

Die Tagesordnungspunkte 16 bis 23 sollen nicht öffentlich behandelt werden.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragezeit
Auf die Frage nach der bedarfsgerechten Einrichtung der 3. Kindergartengruppe erklärt der Bürgermeister, dass zum Startzeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Einrichtungsgegenstände vor Ort waren. Die Situation hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt verbessert. Es fehlen jedoch noch immer 3 Schränke. Im Rahmen der folgenden Diskussion wird eine Bedarfsliste angesprochen, die noch nicht vollständig abgearbeitet wurde. Die Gemeinde hat von dieser Liste jedoch keine Kenntnis. Der Bürgermeister wird die Angelegenheit mit der Kindergartenleiterin klären.

Auf die Frage, ob der Bereich der 3. Gruppe nach dieser Sitzung noch gereinigt wird, erklärt der Bürgermeister, dass dieses am heutigen Abend nicht der Fall sein wird. Zukünftig wird dieser Bereich jedoch am Morgen gereinigt. Außerdem wird die Gemeindevertretung im Rahmen dieser Sitzung noch über die zukünftige Nutzung des Gemeindetreffs entscheiden.

Es entwickelt sich eine Diskussion um die fehlende Einrichtung zum Start der 3. Kindergartengruppe und die derzeit noch vorhandenen Missstände. Die Elternvertretung hat die Leiterin über diese Missstände informiert. Im Rahmen dieser Diskussion bemängelt Gemeindevertreter Ohrt die fehlende Begrüßung der neu eingestellten Kräfte durch die Kindergartenleiterin.

Verschiedene Gemeindevertreter halten es angesicht der hier angesprochenen Probleme für erforderlich, ein Kontrollorgan für die Kindergartenleiterin einzurichten. Der Bürgermeister wird sich zunächst um die dringendsten Probleme kümmern.

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.

Zusätzlich berichtet der Bürgermeister in folgenden Angelegenheiten:
  • Aufstellung eines Carports auf dem Bauhof durch die Gemeindearbeiter
  • Der Bewuchs beim Regenrückhaltebecken Achterworth wurde zurückgeschnitten. Das Becken muss noch ausgebaggert werden.
  • Die Gemeinde erhält Saatgut für eine Blumenmischung für 5.000 m² ohne Auflagen vom Land.
  • Der alte Sportplatz wurde besandet.
  • Wartung des Notstromaggregates bei der Pumpstation
  • Die Gemeinde erhält ab dem 01.06.19 eine neue Pastorin.
  • Die Müllsammelaktion findet am 23.03. statt.

Gemeindevertreter Jordan fragt nach dem Termin des Bürgermeisters beim Kirchenvorstand. Der Bürgermeister berichtet, dass er sich hier bezüglich der Aufräumarbeiten auf dem Friedhof eingebracht hat.

Gemeindevertreter Jordan fragt nach dem Termin des Bürgermeisters beim LLUR. Der Bürgermeister berichtet, dass es hierbei um eine Brunnenbohrung für Geothermie am nördlichen Stadtrand von Eckernförde ging.

Gemeindevertreter Luth fragt nach dem Termin des Bürgermeisters bei der Stadt Eckernförde. Der Bürgermeister berichtet, dass es sich um ein Gespräch mit den Umlandgemeinden bezüglich der Möglichkeiten der baulichen Entwicklung der Stadt Eckernförde ging.

Die Beratungsgegenstände des Bauausschusses und des Finanzausschusses sind Gegenstand der heutigen Sitzung.

Sozialausschussvorsitzender Lins berichtet von der Elternbeiratssitzung.

zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
Dem Bürgermeister liegt eine Beschwerde bezüglich einer defekten Rutsche auf dem Spielplatz am Schusterredder vor. Die Angelegenheit wird in den Bauausschuss verwiesen.

zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
Gemeindevertreter Wandrowski fragt nach, wann die Wege nach der Glasfaserverlegung wieder hergerichtet werden. Der Bürgermeister verweist auf die anstehende Abnahme mit allen beteiligten Firmen im April.

Gemeindevertreter Ohrt spricht die Beratung über die zu pflanzenden Bäume im Bauausschuss an und bittet darum, diese Maßnahme nun endlich durchzuführen.

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 8. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 1/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderungen des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr, und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es, möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen, weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll, und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde darauf hin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandsimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar, und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage, Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich, wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 6/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Barkelsby zu prüfen. Die Aufgabe übernimmt der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten. Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der beigefügten Jahresrechnung 2018.         

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Barkelsby wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt, und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.         

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Planungsstand Anbau Schule
Beschlussvorlage - 9/2019

Nachdem die Gemeindevertretung am 13.12.2018 die Planung und die Ermittlung von Kosten für einen Anbau an die Schule beschlossen hat, soll das Ergebnis jetzt durch den Architekten vorgetragen werden.

Am 21.01.2019 hat eine Besprechung mit Herrn Blaas, Herrn Düllmann, Herrn Greve, Herrn Singendonk, Herrn Brien, Herrn Wohlenberg sowie Herrn Andresen stattgefunden. Folgende Punkte wurden angesprochen:

  • Herr Düllmann erläutert die Raumdefizite und berichtet, dass alle anderen Schulen im Umfeld ein wesentlich großzügigeres Raumangebot haben. Inclusion und heutige Unterrichtsformen mit Differenzierung benötigen mehr Platz als der früher übliche, ausschließliche Frontalunterricht.
  • Das Projekt ist nicht besonders eilig. Es wird angestrebt 2019 zu planen und die Hauptgewerke auszuschreiben. Der Bau wird für das Frühjahr / den Sommer 2020 angestrebt.
  • Das Baufeld ist schwer zu erschließen, insbesondere in der Schulzeit. Daher wird angestrebt, die Container ggf. schon sehr frühzeitig abzuräumen. Die Klassen müssten dann im Bestandsbau mit untergebracht werden.
  • Herr Düllmann regt an, den Anbau so zu planen, dass man ggf. noch mal eine Aufstockung vornehmen könnte. Es soll eine Nachnutzung für andere Zwecke möglich sein.
  • Der Anbau kann nur zwischen den beiden Gebäudeflanken entstehen. Es wird angestrebt, statt eines 60 m²- Klassenraums eine Größe von rund 75 – 80 m² zu realisieren. Eine moderne Flachdachbauweise mit Glasfront wird angestrebt.
  • Die Überbauung des Innenhofes wird optional in verglaster oder Flachdachbauweise betrachtet. Hinweis: Aus Kostengründen wurde zwischenzeitlich die Flachdachbauweise favorisiert. 
  • Die ersten Skizzen werden mit dem Brandschutzingenieur des Kreises besprochen (Thema Flucht- und Rettungswege und Brandschutz allgemein).
  • Herr Andresen weist darauf hin, dass möglicherweise schon in dem jetzt anstehenden Planungsstadium das Hinzuziehen von Sonderfachleuten notwendig wird (Statiker für Tragwerksplanung und Energienachweis, Brandschutzingenieur für Brandschutzkonzept, HZ-Planer).

Das Architekturbüro Wohlenberg hat seither am Projekt gearbeitet. Das Ergebnis wird allerdings quasi just-in-time zur Bauausschusssitzung am 14.03.2019 fertig und dann vorgetragen. Daher können mit der Beschlussvorlage keine weiteren Informationen geliefert werden.  

Beschluss:

Es wird beschlossen, der in der Bauausschusssitzung vorgetragenen und mit dem Brandschutz abgestimmten Planung zuzustimmen und den Anbau herzustellen. Die ermittelten Baukosten in Höhe von 380.000,00 € werden anerkannt. Erforderliche Mittel in Höhe von 50.000 € für die ersten Planungen und vorbereitende Maßnahmen, die 2019 stattfinden, werden über den Nachtragshaushalt 2019 bereitgestellt. Restlich erforderliche Mittel werden im Haushalt 2020 eingestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen Architektenvertrag auf Basis der HOAI zu verhandeln und abzuschließen sowie Aufträge an Sonderfachleute (Statik, Energieberechnung, SiGeKo…) zu erteilen. Der Bauantrag ist bis Ende Mai 2019 zu stellen. Ferner wird er ermächtigt, Ausschreibungen und Vergaben für die Bauleistungen bis Ende des Jahres 2019 zu veranlassen. Ein Baubeginn wird im Frühjahr 2020 und die Baufertigstellung im Herbst 2020 angestrebt. 


Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Dachsanierung Mehrzweckhalle
Beschlussvorlage - 7/2019
Im Zuge des Anbaus des Feuerwehrgerätehauses und des Kindergartens wurde festgestellt, dass die vorhandene Dachhaut der Mehrzweckhalle erhebliche Mängel aufweist und in Teilbereichen bereits Wasser eindringt. Es ist nunmehr angedacht, die komplette Dachhaut zu sanieren, um das Gebäude vor Bauschäden zu schützen. Hierzu wurden bereits drei regional bekannte Fachfirmen um die Abgabe eines Angebotes gebeten. Das günstigste Angebot schließt mit einer Angebotsendsumme von 35.733,46 €.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen, den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen. Die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 35.733,46 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Schallschutzdecke Gemeindetreff für Kindergarten
Beschlussvorlage - 8/2019

Der Kindergarten der Gemeinde Barkelsby hat Raumnot und benötigt zusätzliche Flächen. Es wird erwogen, Teile vom Gemeindetreff zur Verfügung zu stellen. Eine Begehung mit der Heimaufsicht hat ergeben, dass nur wenige Maßnahmen erforderlich sind, um die Räume zunächst befristet als Gruppenraum für eine Regelgruppe für den Kindergarten nutzbar zu machen.

  1. Klemmschutz an den Türen nachrüsten.

  2. Einbau eines Kinder-WC-Beckens in den WCs des Gemeindetreffs.

  3. Der Einbau einer Akustikdecke wird empfohlen. Der Bürgermeister regt an, neben dem Raum, der als Gruppenraum genutzt werden soll, auch den Veranstaltungsraum der Gemeinde bei der Gelegenheit mit einer Akustikdecke auszustatten. Analog zu den Akustikdecken im Bestandskindergarten wird der Einbau von hellen, zementgebundenen Holzwolleplatten (z.B. Herakustik oder Troldtekt, rot dargestellt) empfohlen. Um die Platten nicht schneiden zu müssen, wird der Einbau eines umlaufenden Gipskartonfrieses angeregt (grün dargestellt). Preislich ist die Bauweise annähernd neutral, allerdings sieht die Decke mit einem Fries später besser aus.

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  4. Im Zuge des Einbaus einer Akustikdecke muss die vorhandene Beleuchtung ohnehin demontiert werden. Es macht in diesem Zusammenhang wohl Sinn, die Beleuchtung durch moderne LED-Leuchten zu ersetzen. Im künftigen Gruppenraum des Kindergartens könnten die gleichen Rasterleuchten wie im übrigen Kindergarten eingebaut werden. Ob im Veranstaltungsraum der Gemeinde auch diese Leuchten oder andere eingebaut werden sollen, muss die Gemeindevertretung definieren. Der Bürgermeister regt dieses an.

Die Gesamtkosten aller Maßnahmen werden in Abhängigkeit von ggf. noch zu treffenden, genaueren Festlegungen geschätzt mit 25.000 €.  


Beschluss:
Es wird beschlossen, die im Sachverhalt beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, ggf. erforderliche Preisanfragen zu veranlassen und Aufträge zu erteilen. Der Gesamtaufwand von rund 25.000 € wird anerkannt. Erforderliche Mittel werden über den Nachtragshaushalt bereitgestellt. Die Umsetzung der Punkte 1 + 2 kann kurzfristig erfolgen. Die Umsetzung der Punkte 3 + 4 muss in den Sommerferien des Kindergarten zu den Schließzeiten stattfinden. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Anschaffung eines Notstromaggregates
Gemeindevertreter Luth erklärt, dass mehrere Gemeinden für den sogenannten Schwarzfall Notstromaggregate beschaffen. Ermittlungen haben ergeben, dass für die Gemeinde Barkelsby ein Gerät mit 13,5 kw in Betracht kommen würde. Damit könnte der gesamte Gemeindekomplex mit Feuerwehr, Kindergarten und Sporthalle mit Strom versorgt werden. Ebenfalls könnte ein Teil der Straßenbeleuchtung im Dorfkern betrieben werden. Die Kosten belaufen sich auf ca. 4.600,- €


Beschluss:
Es wird beschlossen, ein Notstromaggregat mit 13,5 kw für rd. 4.600,- € zu beschaffen. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Zukünftige Nutzung des Gemeindetreffs
Der Bürgermeister berichtet, dass die 3. Kindergartengruppe seit dem 01.03.2019 den Vorraum des Gemeindetreffs belegt. Es wird jedoch auch die Garderobe, der Gemeindetreff und dessen Küche mit benutzt. Um eine bessere Abgeschlossenheit und Hygiene für den Bereich dieser Gruppe zu gewährleisten, schlägt der Bürgermeister vor, den Gemeindetreff ab sofort nicht mehr für private Feiern zu vermieten, solange die 3. Gruppe die Räumlichkeiten nutzt. Dieses soll jedoch nicht für Veranstaltung von Vereinen oder die Sitzungen der gemeindlichen Gremien gelten. Die bereits zugesagten Feiern sollen noch durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen soll zukünftig der hintere Eingang durch die Küche genutzt werden.

Beschluss:
Es wird beschlossen, entsprechend des Vorschlags des Bürgermeisters zu verfahren.

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Antrag auf Verlegung eines Altglascontainerstandorts
Der Gemeinde liegt ein Antrag vor, in dem die Versetzung der Altglascontainers im Bereich des Kindergartens aufgrund des Gefahrenpotentiales für die Kinder beantragt wird. Die Verwaltung habe sich mit der AWR in Verbindung gesetzt. Von dort wurde zugesichert, dass der Bereich künftig zwei Mal die Woche gesäubert werde. Dies sei inzwischen auch schon passiert. Die Gemeinde werde dies im Auge behalten. Da die Versetzung eines solchen Containers schwierig sei (aufgrund von Immissionen) will man den Altkleidercontainer und den Glascontainer tauschen, damit die Nähe zum Kindergarten geringer ist. Zudem soll der Bereich eingezäunt werden. Dies wurde bereits mit den Antragsstellern besprochen und findet dessen Zustimmung. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 24. Bekanntgaben
Die im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse werden bekanntgegeben.


Godber Peters  Fritz-Wilhelm Blaas 
Protokollführer  Bürgermeister