Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Barkelsby

Beschlussvorlage
18/2014
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
28.02.2014

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 17.03.2014 
Gemeindevertretung 27.03.2014 

Betreff:
Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Landesgesetzgeber am 22.12.2012 die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Maßgabe wieder eingeführt, dass die Gemeinden mindestens 15 v.H. des Aufwandes tragen.
§ 8 KAG regelt die bisher auch möglichen einmaligen Ausbaubeiträge, die für eine konkrete Ausbaumaßnahme an einer bestimmten Straße einmalig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden.

§ 8a KAG ermöglicht die Erhebung wiederkehrender Beiträge anstelle einmaliger Beiträge, wonach die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Weg und Plätze auf alle Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße ein besonderer Vorteil geboten wird.
Derzeit gibt es zu dieser Vorschrift viele rechtliche Fragen und in Schleswig-Holstein noch keine verwaltungsgerichtlich überprüfte Satzung. Z.B. müssen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassbare Verkehrsanlagen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, was bei Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung im Innen- und Außenbereich sehr differenziert betrachtet werden muss.

Eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge kann derzeit nicht vorgelegt werden, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabenart erheblichen Bedenken begegnet und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt. Diese noch ausstehende Entscheidung sollte abgewartet werden. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung könnte eine weitere Beschäftigung mit wiederkehrenden Beiträgen dann mit fachlicher Beratung von außen und dem entsprechenden Zeitbedarf erfolgen.

Steht also eine Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne an - hier der Ausbau des Mohrberger Weges als Außenbereichsstraße, die einer Haupterschließungsstraße gleichgestellt wird - kann diese rechtssicher zu diesem Zeitpunkt nur über die Erhebung einmaliger Beiträge abgewickelt werden.

Daher wurde der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf aufgrund einer Mustersatzung und anhand der neuesten Erkenntnisse aus Rechtsprechung und Fortbildungen von der Verwaltung erarbeitet.

Über den umzulegenden Beitragsanteil- und damit im Umkehrschluss den von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteil- enthält die Satzung in § 4 je nach Art der Straße entsprechende Prozentsätze, über die die Gemeindevertretung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden hat.

Achtung, die Zahlen in Klammern zeigen die Höchstsätze nach KAG bzw. neuester Kommentierung zum KAG und dienen hier zum Vergleich und dem besseren Verständnis!

Der Anliegeranteil könnte nach § 8 KAG bei Anliegerstraßen (= höchster Vorteil für den Anlieger, niedrigster Vorteil für die Allgemeinheit) bei 85 Prozent liegen.
Der erste Satzungsentwurf enthält den nach überwiegender Rechtsauffassung die (aus Sicht der Unterzeichnerin immer noch tragende) 60 %-Regelung mit entsprechender Abstufung zu den anderen Straßentypen bezogen auf die Gemeinde Barkelsby.

Nunmehr hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) eine Tabelle zu empfohlenen Anteilssätzen mit Höchstsätzen und einer sog. "Minimalregelung" veröffentlicht, deren wesentlichen Inhalt die von der Verwaltung erarbeitete Anlage 2 wiedergibt. Die Tabelle enthält abweichend vom Inhalt der SHGT-Tabelle eine neue Spalte 5 zum besseren Verständnis.

Der überarbeitete Satzungsentwurf enthält die nach der Veröffentlichung des SHGT möglichen niedrigsten Anliegeranteile mit 53 % für Anliegerstraßen, 25 % für Haupterschließungsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen) und 10 % für Hauptverkehrsstraßen (Fahrbahn u.a. Teileinrichtungen).
Diese Anteile sind aus der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg 1:1 übernommen und sind Ausfluss eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (OVG).


Zu den Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen muss eine deutliche Abstufung der Vorteilsmöglichkeit erkennbar sein.
Auch muss die Satzung hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Teileinrichtungen von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen wie Fahrbahn, Radwege, Gehwege usw. und den damit verbunden Vorteilen differenzieren.
Die Gemeindevertretung hat im Zusammenhang mit den Beratungen zum Ausbau des Mohrberger Weges bereits die Aussage getroffen, dass diesbezüglich ein Anliegeranteil von 30 v.H. festgelegt werden soll. Daher enthält der erste Satzungsentwurf vom 28.02.2014 Anliegeranteile, die auf den erklärten 30 v.H. Anliegeranteil für die Fahrbahn der Haupterschließungsstraßen basieren.

Nach Auffassung der Verwaltung spiegelt sich die in Spalte 3 der Tabelle zum Ausdruck kommende erforderliche Verhältnismäßigkeit bei diesen Sätzen nur teilweise wider - siehe von der Verwaltung ergänzte Spalte 5.

Das OVG kommt in seinem Urteil zur Wentorfer Satzung zu dem Ergebnis, dass die Anteilssätze (noch) nicht gegen das Vorteilsprinzip verstoßen.

Somit kann eine Gemeinde mit der entsprechenden finanziellen Ausstattung die dort genannte "OVG-Minimalregelung" anwenden.

Auf ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung wird verzichtet, da diesem rechtlich betrachtet nur deklaratorische Bedeutung zukommt und es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Satzung hat. Vor (und abschließend nach) jeder beitragsrelevanten Maßnahme ist die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp in Anwendung des Satzungsrechts vorzunehmen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, die Zuordnung hat keinen politischen Charakter.

Bis zum Abschluss des Ausbaues des Mohrberger Weges muss eine Beitragssatzung beschlossen werden, eine rechtswirksame Satzung muss bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Die Durchführung der Maßnahme wurde in der Gemeindevertretersitzung am 26.09.2013 beschlossen.

Die Grundlagen für den Beitragsmaßstab in § 6 wie Vervielfältiger und Tiefenbegrenzung wurden aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ermittelt.

§ 6 Abs. 5 legt die Höhe des sogenannten Artzuschlages fest. Dieser kann (und sollte in Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit) gebiets- und grundstücksbezogen für gewerbliche Nutzung erhoben werden. Die Gemeinde hat hier einen Ermessensspielraum.
Nach der Rechtsprechung liegt die untere Grenze bei einem Artzuschlag von 10 v.H., die Obergrenze bei 100 v.H. Geläufig und grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt sind 30 v.H. wie im Entwurf.

§ 6 Abs. 6 und 7 enthalten die sogenannte Mehrfacherschließungsermäßigung, die nicht Bestandteil der Satzung sein muss- der Gemeinde steht auch hier ein Ermessen zu. Gewährte Ermäßigungen gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 11 regelt mögliche Zahlungsaufschübe. Die Regelung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Gemeinde.

Auch die Regelung zur Ablösung in § 12 muss nicht enthalten sein, ermöglicht der Gemeinde jedoch eine vertragliche Regelung zum Beitragsanspruch zur Refinanzierung.

Frau Hagemeier erläutert den Satzungsinhalt und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder und Gemeindevertreter.
In § 4 Ziffer 3 Buchstaben c und d weichen die Anteilssätze vom ersten Satzungsentwurf um 5 v.H. nach oben ab.
Diese sollen auf 25 v.H. herabgesetzt werden.
Zu § 6 Abs.6 (Eckgrundstücksermäßigung) regt Ausschussmitglied Nießler an, statt 2/3 nur die Hälfte des Beitrags zu erheben, also statt 1/3 die Hälfte zu erlassen. Die Verwaltung prüft bis zur GV-Sitzung, ob es hierzu rechtliche Bedenken gibt.


Abstimmungstext:

Die Straßenausbaubeitragssatzung gem. Entwurf vom 14.03.2014 wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
  • § 4 Ziffer 3 Buchstaben c/d jeweils 25 v.H. statt 30 v.H.
  • § 6 Abs.6 Satz 1: Erhebung des Beitrags zur Hälfte statt zu zwei Dritteln



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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  1. Entwurf einer Straßenausbaubeitragssatzung
  2. Tabelle Vergleich Anteilssätze