N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby vom 11.03.2019.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Drasberger Weg 2a, 24398 Brodersby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.20 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Dieter Olma
Gemeindevertreterin Elsbeth Müller
Gemeindevertreter Harald Pohl
Gemeindevertreter Jürgen Thietje
Gemeindevertreter Claus-Hermann Thomsen
Gemeindevertreter Hans Walther Wagner

Abwesend sind:
2. stellv. Bürgermeister Michael Sander (entschuldigt )
1. stellv. Bürgermeister Christian Schlömer (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Birgit Schwartz-Sander (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks
Gast Angela Zanon

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Bericht des Bürgermeisters
4. Änderungsanträge zur Sitzungsiederschrift der letzten Sitzung
5. Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Brodersby für den Bereich "Schönhagen Schloß zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg"
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  Beschlussvorlage - 2/2019
6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 6/2019
7. Aufstellung eines Schlafcubes im Bereich des Strandes/Kurparks des Ostseebades Schönhagen
  Beschlussvorlage - 8/2019
8. Fremdwasser im Schmutzwasserkanal von Schönhagen
  Beschlussvorlage - 9/2019
9. Ladeinfrastruktur-Lösung für die Elektromobilität
  Beschlussvorlage - 12/2019
10. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 13/2019
11. Einwohnerfragestunde
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.

Herr Olma beantragt, die TOP 12 und 13 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten. Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

zu TOP 3. Bericht des Bürgermeisters
Herr Bürgermeister Olma berichtet über folgende Punkte:

1.) Allgemein

- Gestaltung Kurpark hat begonnen, es sollen noch Bänke aufgestellt, ein Weg angelegt

und Anpflanzungen durchgeführt werden

- Arbeiten am Strand gehen voran

- HELIOS wird ab 01.05. VAMED (Struktur in Schönhagen bleibt erhalten / Fr. Hardt

Geschäftsführerin)

2.) NBSV

Gemeinschaftsschule:                        

- Sanierung Sanitäranlagen Sporthalle gepl. 310.000,-€ / akt. Schätzung ca. 560.000,-€ 
- wird so nicht durchgeführt / Bauamt plant Alternativen, so dass man im Bereich der

bereitgestellten Haushaltsmittel bleibt

- Sanierung Dach gesch. Kosten Variante 30 % ca. 80.000,-€ / neues Flachdach 170.000,-€ /
statt Flachdach ein neues Satteldach ca. 410.000,-€ --> Empfehlung Bau eines neuen
Flachdaches ohne Begrünung für 170.000,-€ da bei Variante 1 nicht sichergestellt werden
kann, dass auch die schadhafte Stelle gefunden und saniert wird.

- Schimmelbekämpfung abgeschlossen - es stehen aber noch diverse Überprüfungen und
Messungen an - sollte es hier keine weiteren Bedenken geben, werden die gesperrten
Räume wieder freigegeben.

Grundschule Karby:
- Sanierung des Glasganges wird in den Sommerferien 2019 durchgeführt


3.) K62

Bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde wurde eine Bürgeranregung eingereicht, betr.: K 62 Höxmark, Schönhagen, Bürgeranregung zur Überprüfung der Ortstafeln.

Frau Bober Mohr hat mit Herrn Habermann von der Verkehrsaufsicht abgeklärt, dass im Zusammenhang mit der Verkehrsschau auch geklärt wird, ob zusätzlich 50 km/h Schilder innerorts im Ortsteil Höxmark aufgestellt werden dürften (siehe Protokollauszug aus der Sitzungsniederschrift des Bau,- Umwelt- und Sozialausschusses vom 28.11.2018).

Dieser Termin hat am 06.03. stattgefunden, dabei sollte auch geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht im Bereich Nordhagenerstr. / Strandstr. Einen Zebrastreifen einzurichten.

Teilnehmer: Amt Frau Bober-Mohr, Kreis, LBSV, Polizei Neumünster, Bgm.

Ergebnis:            - Zebrastreifen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich
                        - Abstände zu Einmündungen min. 5 m
                        - an Zufahrten nicht möglich
                        - unter Berücksichtigung der Umstände ist eine >Realisierung erst im Bereich
                        des Bäckers möglich und damit im Bereich der Kurve und somit auch nicht zu
realisieren und auch wäre der Abstand zu weit weg, als er dann noch
genutzt werden würde.

Beschilderung der Ostseestr./Strandstr. soll neu bewertet und überarbeitet werden. Ziel die Neuanordnung der Ortseingangsschilder und Aufstellung von Geschwindigkeitsbegrenzung wo nötig.


zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsiederschrift der letzten Sitzung
Es werden keine Änderungsanträge gestellt.

zu TOP 5. Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Brodersby für den Bereich "Schönhagen Schloß zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg"
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorlage - 2/2019
Wie in der Sitzung im April 2018 bereits erläutert, wurde aus städteplanerischer Sicht empfohlen, keine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 6 vorzunehmen (wie bis dahin beschlossen), sondern eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 anzustreben. Diese könnte dann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Den Beschluss zu dieser Neuaufstellung hat die Gemeindevertretung am 18.09.2018 gefasst. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde in dieser Sitzung noch nicht getroffen, sondern zunächst vertagt.

Frau Zanon vom Planungsbüro Springer stellt die Änderungen gegenüber der bisherigen Planungen für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den B-Plan Nr. 6 vor.

Durch Herrn Olma erfolgen noch ergänzende Informationen zu verschiedenen Festsetzungen in dem B-Plan.

Auf Nachfrage werden einzelne Punkte erläutert.

Beschluss:
  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Brodersby für das Gebiet "Schönhagen Schloß zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg" und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt/ mit folgenden Änderungen gebilligt:
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen/ zu beteiligen.

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 6/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
  

Herr Bürgermeister Olma informiert kurz über den Hintergrund zum Landesentwicklungsplan (LEP) und geht dabei kurz auf einzelne Punkte im LEP hinsichtlich der örtlichen Entwicklungsmöglichkeiten für Brodersby ein.

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G,S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.  

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Aufstellung eines Schlafcubes im Bereich des Strandes/Kurparks des Ostseebades Schönhagen
Beschlussvorlage - 8/2019
Der touristische Dienstleister GLC beabsichtigt in Kooperation mit der Firma „Sleeperoo“ einen Schlafcube im Bereich des Strandes oder des Kurparks aufzustellen, um den Urlauberinnen und Urlaubern ein zusätzliches besonderes Übernachtungsangebot zu bieten. Geplant ist dabei in der Saison 2019 ein Zeitraum von April bis Oktober.

Die Flächen des Kurparks befinden sich im Privatbesitz. Der gesamte Standbereich ist im Besitz des Landes Schleswig-Hostein. Am östlichen Ende der "Nordhagener Straße" ist das Flurstück 3/30, Flur 3, Gemarkung Schönhagen ("Bürgerpark"), gelegen, dieses ist Eigentum der Gemeinde Brodersby und sowohl im Flächennutzungsplan als auch im B-Plan Nr9"Nordhagener Straße" als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.

Zu dem letztgenannten Grundstück wird auf die Beschlussfassung zur "Aufstellung eines Badewagens" vom 30.03.2017 hingewiesen. Seinerzeit wurde beschlossen, der dortigen Aufstellung nicht zuzustimmen. Die Zustimmung der Nutzung dieser Fläche für einen gewerblichen Zweck würde eine Folgewirkung für weitere Anträge nach sich ziehen.

Weitere gemeindliche Flächen stehen für das hier angedachte Vorhaben nicht zur Verfügung.

Im Rahmen des Bauausschusses gilt es zu klären, ob das Projekt "Erlebnis einer besonderen Nacht" von Gemeindeseite generell Unterstützung erfährt.
Bei einer Zustimmung wäre im Anschluss direkt mit der Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu klären, welche Auflagen und Bedingungen zur Verwirklichung des Projektes einzuhalten sind, zumal es sich jeweils um Flächen im Außenbereich handelt.   

Herr Pohl erläutert kurz als Bauausschussvorsitzender die Anfrage des touristischen Vermarkters der Gemeinde zu der möglichen Aufstellung eines Schlafcubes im Bereich des Strandes.

Beschluss:
Es wird beschlossen, der Aufstellung eines Schlafcubes nicht zuzustimmen.   

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Fremdwasser im Schmutzwasserkanal von Schönhagen
Beschlussvorlage - 9/2019

Sachstandsbericht:

In der letzten Sitzungsrunde 2018 wurde beschlossen, 10.000 € für Ursachenforschung für das Fremdwasser im Haushalt 2019 bereit zu stellen. Am 17.01.2019 hat ein Ortstermin mit dem Kanalsanierungsplaner und Aufsteller des Kanalkatasters, dem Bürgermeister, dem Bauhof und Herrn Andresen stattgefunden. Gemeinsam wurde die weitere Vorgehensweise besprochen und bei Regen ein Teil des Gebietes rund um die Nordhagener Straße begangen. Dabei wurden schon erste Einleitquellen von Straßenentwässerungen in den Schmutzwasserkanal gefunden. Bedenkt man, dass in unseren Breiten rund 700 – 800 Liter Regen pro Quadratmeter und Jahr fallen, so ergeben sich bei falsch angeschlossenen Straßenabläufen oder zu tief liegenden Schmutzwasserschächten logischerweise schon rund 0,7 m³/m²a Fremdwasser. Bedenken muss man allerdings auch, dass die Altvorderen sicherlich teilweise wissentlich Regenwasserentwässerungssysteme an Schmutzwasser angeschlossen haben, weil kein Regenwasserkanal in der Nähe vorhanden war. D.h., dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob und wie wirtschaftlich eine Abhilfemaßnahme ist. Ferner wird ein wesentlicher Anteil des Fremdwassers sicherlich auch über Infiltration in die Schmutzwasserkanäle eindringen.

Herr Flach hat unterdessen mit Fachfirmen gesprochen und wird alsbald Kapazitäten frei sind und es das Wetter erlaubt, eine Kanalnebelung verdächtiger Straßenzüge durchführen lassen, begleiten und dokumentieren. Dieses wird aller Wahrscheinlichkeit nach im März der Fall sein. Dabei wird quasi Disconebel mittels eines leistungsstarken Ventilators in die Schmutzwasserkanäle hineingeblasen. Der Nebel verteilt sich dann im gesamten Rohrsystem und daher auch in die Grundleitungen der privaten Grundstücke. Sofern Nebel aus der Strangentlüftung der Häuser austritt, ist alles i.O. Sofern aber Nebel aus Straßen- oder Hofabläufen, Dachrinnenfallrohren oder Entwässerungsrinnen austritt, sind Fehleinleiter identifiziert. Hätte man den Verdacht, dass jemand sein Schmutzwasserabfluss an Regenwasser angeschlossen hat, wird der Regenwasserkanal genebelt. Tritt jetzt Nebel aus der Strangentlüftung des Hauses aus, ist auch hier der Zusammenhang erwiesen.

Die aufgearbeiteten Erkenntnisse werden der Gemeindevertretung anschließend vorgetragen.   


Beschluss:
-keiner-   

zu TOP 9. Ladeinfrastruktur-Lösung für die Elektromobilität
Beschlussvorlage - 12/2019
In Unkenntnis dessen, was die Beratung genau zum Inhalt haben soll, liefert Herr Andresen einige allgemeine, bestimmt nicht abschließende Informationen. Herr Andresen weiß, dass sich Herr Bürgermeister Olma schon mal intensiver mit dem Thema beschäftigt hat und ergänzende Informationen liefern wird.
2017 hatte die Gemeinde schon mal einen Vertrag mit einer Tochterfirma der e-on Hanse zur Beantragung von Fördermitteln geschlossen. Dieser Vertrag wurde aber nicht in Anspruch genommen, hat keine Kosten verursacht und gilt heute nicht mehr.

Es gibt ein Förderprogramm des Bundes. Der jetzige Förderzeitraum endet am 21.02.2019. Förderanträge, die bis zum 21.02.2019 gestellt werden, werden bearbeitet. Es wird sich wahrscheinlich eine neue Förderperiode anschließen, so dass dann wieder Anträge eingereicht werden können. Die derzeitige Förderquote beträgt bis zu 60 %. Mit der Entgegennahme der Förderung verpflichtet man sich, die Ladesäule über eine definierte Zeit öffentlich zu betreiben.
Wie man die Abgabe der Energie organisiert, bleibt dem Betreiber überlassen. D.h., dass man sich überlegen muss, ob man die Energie kostenlos abgeben will oder ob man eine Vergütung verlangt. Für die Abrechnung einer Vergütung gibt es wiederum verschiedene Lösungen, welche von bestimmten IT-Anbietern angeboten werden.

Als Kostennote sei folgendes Beispiel genannt:
Eine Ladesäule für 2 Fahrzeuge gleichzeitig mit 2 x 22 KW Leistung kostet rund 14.000 €. In diesen, förderfähigen Kosten enthalten sind die Säule selbst, eine Parkplatzmarkierung in Form von Piktogrammen, eine Beschilderung und ein Anfahrschutz. Nicht enthalten sind die Kosten für den Stromanschluss und eine ggf. gewünschte Befestigung des Platzes mit z.B. Pflastersteinen.

Zeitschiene:
Wenn ein Zuschuss beantragt werden soll, dann muss man damit rechnen, dass zwischen Beantragung des Zuschusses, Bewilligung des Zuschusses und Bau der Anlage mehrere Monate bis über ein Jahr Zeit vergehen wird.

Herr Olma berichtet, dass es aus seiner Sicht zu kompliziert und auch teuer ist, eine Ladestation nach dem Standard, die der Bund als Zuschussgeber vorschreibt, zu bauen. Er hat sich erkundigt und eine andere Idee entwickelt. Beispielsweise die Firma GP-Joule bietet verschiedene Ladestationen an, u.a. auch für eine Wandmontage. Je nachdem, ob man mit den Nutzern der Station abrechnen möchte oder nicht, kosten die Systeme zwischen 1.200 € und 4200 €. Die Anbieter veröffentlichen die Station in Kartenwerken und Apps, so dass die E-Autobesitzer diese auch finden können. Er favourisiert die günstige Box mit 22 KW Ladeleistung und 2 Steckplätzen. Normalerweise wird ein Fahrzeug mit 22 KW geladen. Wenn zwei Fahrzeuge angeschliossen werden, halbiert sich die Ladeleistung einfach, d.h. die Ladedauer verdoppelt sich. Da er sich vorstellen könnte, die Nutzung der Station zunächst kostenlos anzubieten, spielt die Leistung und die Dauer zunächst erstmal keine gravierende Rolle. Vielmehr geht es darum, überhaupt ein Angebot zur Verfügung zu stellen, dass zur Unterstützung der Vermarktung der Appartements im DLRG-Gebäude dienen kann. Die Stromanschlüsse im DLRG-Gebäude und / oder dem Strandhus ermöglichen den Anschluss. Ein privater Zwischenzähler der Gemeinde kann dann dokumentieren, wieviel Strom für die Ladung von Fahrzeugen verbraucht wird. Sofern es zuviel wird, kann die Gemeinde reagieren. Dem Einwand eines Anwesenden, dass in ganz Deutschland erst 40.000 E-Autos fahren und dass man sich daher keine neuen Übernachtungsgäste aus diesem Angebot heraus erhoffen sollte, begegnet der Bürgermeister damit, dass gerade diese E-Autoeigentümer sich Destinationen suchen, die eine Lademöglichkeit bieten. Wenn nur 0,1 % das Angebot attraktiv fände, wäre das mit 40 Buchungen ein nennenswerter Erfolg. Ein anderer Gast der Sitzung bestätigt, dass die einfachen Ladestationen gut funktionieren. Bei einer Firma in Kappeln hat man eine solche Station seit drei Jahren problemlos in Betrieb. Gemeinsam werden die Kosten überschlagen und man kommt einschließlich Montage bei der günstigen Wallbox auf einen Aufwand von rund 2.000 €.  

Herr Olma informiert über das Thema "Ladeinfrastruktur-Lösung für Elektromobilität". Eine Umsetzung mit öffentlichen Fördermitteln erweist sich allerdings als schwierig. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich des Themas anzunehmen und einen Feldversuch 1:1 durchzuführen. Es wird eine sogenannte Wallbox als einfache Ladestation erworben und am südlichen Giebel des DLRG-Hauses installiert. Die Kosten von rund 2.000 € werden anerkannt. Die Nutzer der Ladestation erhalten den Strom zunächst kostenlos, so dass keine Abrechnung mit den Nutzern erforderlich wird. Der Stromverbrauch wird beobachtet. Zusätzlich sollen 2 Schuko-Stecker für E-Biker eingeplant werden.  

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 13/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Brodersby zu prüfen. Da in der Gemeinde kein eigenes Prüfungsamt besteht, übernimmt diese Aufgabe der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.
Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der Jahresrechnung 2018.         

Herr Thietje stellt das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung vor. Dabei geht er auf einzelne Positionen ein.

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Brodersby wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt, und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.         

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Einwohnerfragestunde
Herr Pohl begrüßt den Rückschnitt der Bepflanzung beim Seestern und die begonnene Bepflanzung mit Strandhafer. Wann und wie werden die restlichen "brachliegenden" Flächen bepflanzt oder neugestaltet?
Hierzu teilt Herr Olma mit, dass mit Herrn Häussler vom LKN-SH ein Ortstermin zwecks Abstimmung der Gestaltungsmöglichkeiten der dortigen Landesflächen stattfindet. Es bestehen Ideen, dort evtl. eine Liegefläche herzustellen und das Beachvolleyballfeld attraktiver zu gestalten.

Herr Pohl informiert hinsicht des Wanderweges über die Steilküste in Richtung Schuby, dass die erste Knickquerung landeinwärst verlegt werden muss, da die jetzige durch die Abbrüche gefährlich an der Kante der Steilküste liegt.
Herr Olma gibt bei diesesm Weg zu bedenken, dass es kein offizieller Wanderweg der Gemeinde ist. In den vergangenen Jahren entstand immer wieder automatisch eine neue Wegetrasse.

Es wird nach den Gestaltungsmöglichkeiten für die Bebauung im geplanten Neubaugebiet gefragt. Herr Olma teilt hierzu mit, das die Festsetzungen im B-Plan diesbezüglich realtiv großzügig sind. Allerdings orientieren diese sich streng an den dort zu berücksichtigen Denkmalschutz.


Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Eine Bekanntgabe der Beschlüsse ist nicht möglich, da die Öffentlichkeit nicht mehr anwesend ist


Dieter Olma  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer