Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
39/2011
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Ulrich Erichsen   
 
02.12.2011

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 14.12.2011 
Gemeindevertretung 22.12.2011 

Betreff:
Erlass Haushaltssatzung 2012

Sachverhalt:
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.

Auch ist der Wirtschaftsplan der Kurbetriebe Schönhagen der Gemeinde Brodersby für das Wirtschaftsjahr 2012 erstellt worden und muss ebenfalls beraten und beschlossen werden.
Die Zahlen und Erläuterungen ergeben sich aus dem Entwurf des Wirtschaftsplanes 2012.

Abstimmungstext:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012, das Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2015, der Wirtschaftsplan der Kurbetriebe Schönhagen der Gemeinde Brodersby für das Wirtschaftsjahr 2012 und die nachfolgende Zusammenstellung nach § 12 Abs. 1 EigVO für das Wirtschaftsjahr 2012 werden beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird

1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                      1.105.000,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                      1.105.000,00 EUR

und

2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                      252.600,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                      252.600,00 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                      0,00 EUR
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                      0,-- EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                      0,-- EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                                      3,0 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                          300 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                          300 %
2. Gewerbesteuer                                                                                                                                         310 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 3.500,00 EUR.
Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.

§ 5
Als Anlage gilt der Stellenplan.



Zusammenstellung nach § 12 Abs. 1 EigVO
für das Wirtschaftsjahr 2012
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 97 der Gemeindeordnung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 22.12.2011 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 festgestellt:
1.
Es betragen:
 
 
 
 
1.1. im Erfolgsplan
die Erträge
225.400,00 €
 
 
 

die Aufwendungen

217.400,00 €
 
 
 

der Jahresgewinn

0,00 €
 
 
 

der Jahresverlust

63.000,00 €
 
 

1.2. im Vermögensplan

die Einzahlungen

8.000,00 €
 
 
 

die Auszahlungen

8.000,00 €
 
 
 
 


 
2.
Es werden festgesetzt:
 
 
 
 

2.1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderingsmaß- nahmen auf

0,00 €
 
 

2.2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- gungen auf

0,00 €
 
 

2.3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0,00 €
 



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Ulrich Erichsen
-Verwaltung-