Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
20/2012
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
02.05.2012

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 15.05.2012 

Betreff:
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet "Nordhagener Straße", Schönhagen

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 9 „Nordhagener Straße“ wurde am 12.06.2002 rechtskräftig. Es erfolgte eine Überplanung des Bestandes u. a. mit dem Ziel der Festsetzung von Höhen für bauliche Anlagen und von Maßnahmen der Baugestaltung.
Als Art der baulichen Nutzung finden sich im gesamten B-Planbereich die Ausweisungen: Wohn-, Dorf- sowie Wochenendhausgebiet.

Aufgrund eines Normenkontrollantrages entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 12.08.2004, dass der Bebauungsplan Nr 9 „Nordhagener Straße“ bezüglich der Gemeinschaftsgaragen-Anlage, des Wohnweges und des Feldweges und damit der Baufelder 15, 16 und 17 unwirksam ist.

Um die Rechtskraft für diesen Teilbereich wieder herzustellen, leitet die Gemeinde ein Änderungsverfahren ein, nachdem einige Vertreter ein Gespräch mit dem Kreisbauamt und der Amtsverwaltung geführt haben (Erschließung, Zulässigkeit von Vorhaben).


Abstimmungstext:

1. Der Bebaungsplan Nr. 9 für das Gebiet “Nordhagener Straße“ in Schönhagen soll wie folgt geändert werden:
  • Wiederherstellung der Rechtskraft eines Teilbereiches unter Berücksichtigung der ursprünglichen Planungsinhalte

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scoping-Termin erfolgen.

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durchgeführt werden.

- *s. ums. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:

Bereichsabgrenzung