Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Gemeindevertretung | 15.05.2012 |
Betreff: |
Erlass einer Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 "Nordhagener Straße" in Schönhagen |
Sachverhalt: |
Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Inhalt der Veränderungssperre:
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Abstimmungstext: |
I. Beschlusstext der Veränderungssperre: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2012 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1 des Gesetztes v. 22.07.2011, BGBl. I S. 1509) folgende Satzung beschlossen: Satzung der Gemeinde Brodersby vom 15.05.2012 über die Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 "Nordhagener Straße" in Schönhagen, umgrenzt von der Nordhagener Straße im Norden, dem Feldweg und landwirtschaftlichen Flächen im Süden und angrenzender Bebauung im Osten und Westen (s. auch Übersichtsplan). § 1 Zu sichernde Planung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby hat in ihrer Sitzung am 15.05.2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Brodersby, "Nordhagener Straße", die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird, b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. II. Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. |