Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
5/2014
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
05.02.2014

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  
Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Schloss Schönhagen"
Aufstellungsbeschluss

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag der Helios Klinik Schloss Schönhagen vom 03.02.2014 zur Änderung des B-Planes Nr. 3 "Schloss Schönhagen" der Gemeinde Brodersby vor.
Schon zur Gemeindevertretersitzung am 18.04.2013 hat die Gemeinde ein grundsätzliches Planungserfordernis für diesen Bereich festgestellt. Der vorliegende Antrag beinhaltet eine Anpassung der Baugrenzen im Bereich der Sporttherapie sowie die Erweiterung der Baugrenzen für einen zusätzlichen Speisesaal.

Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren) sind hier gegeben - nach Rücksprache mit dem Kreis.
Ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich, allerdings ist der Artenschutz zu prüfen.

Die mit Aufstellungsbeschluss vom 26.03.2008 angedachte Planung wird derzeit nicht fortgeführt.

Seit Antragstellung hat es zwischen der Gemeinde, dem Antragsteller und der Amtsverwaltung Abstimmungsgespräche gegeben, um im Vorwege offene Fragen abzuklären. Alle weiteren Belange werden im Verfahren des B-Planes behandelt.


Abstimmungstext:

  1. Der Aufstellungsbeschluss vom 26.03.2008 für die 2. Änderung des B-Planes Nr. 3 wird hiermit aufgehoben.
  1. Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet "Schloß Schönhagen" soll wie folgt geändert werden:
            - Erweiterung der Baugrenzen für einen Bereich "Speisesaal"
            - Anpassung der Baugrenzen für den Bereich "Sporttherapie"
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
  1. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13a BauGB abgesehen werden.
  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  1. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
  1. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.      



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag vom 03.02.2014 mit Planzeichnung