Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
36/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
04.09.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Brodersby für den Bereich "Am Mittelkamp-Am Brekenbarg", OT Schönhagen
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

Die Gemeinde möchte das Feuerwehrgerätehaus in Schönhagen gern umverlegen, da am derzeitigen Standort im Eiskellerweg nicht mehr genügend Platz für künftige Erfordernisse ist. Es bietet sich eine gemeindeeigene Fläche im südlichen Bereich des B-Planes Nr. 4 an.

Der Flächennutzungsplan (5. Änderung) weist diese Fläche als Mischgebiet aus. Im Bebauungsplan Nr. 4 ist diese Fläche als Grünfläche Obstwiese festgesetzt, d. h. nur der B-Plan wäre zu ändern.

In einer Vorabsprache mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises wurde eine Bebaubarkeit dieser Fläche positiv bewertet.

In einem Bebauungsplan können lt. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Solche Flächen erfassen die Standorte von Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Hierzu gehören etwa Schulen, Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienen.


Abstimmungstext:

1. Der Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet "Am Mittelkamp-Am Brekenbarg" in Schönhagen soll wie folgt geändert werden: Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr im südlichen Teil des B-Planbereiches.

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scoping-Termin erfolgen.

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durchgeführt werden.



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:

Geltungsbereichsabgrenzung