Mit Wirkung vom 01.08.2014 hat der Landesgesetzgeber in § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) den Begriff der Fremdenverkehrsabgabe durch die sog. Tourismusabgabe ersetzt. Daher wird eine Satzungsänderung aus Gründen der Normenklarheit erforderlich.
Im Zusammenhang mit der ganzjährigen Erhebung der Kurabgabe wird auch für die Fremdenverkehrsabgabe (künftig Tourismusabgabe) eine Neukalkulation des Abgabensatzes erforderlich.
Hierzu sind folgende grundsätzliche Überlegungen zur Neugestaltung der Satzung möglich:
1. Grundsätzlich ist die Fremdenverkehrsabgabe (künftig Tourismusabgabe) eine Jahresabgabe. Nach der bisherigen Satzung werden Abgabepflichtige, die zwischen den 1.Juni und 30.September eines Jahres eine Tätigkeit aufnehmen oder beenden, nur entsprechend diesem Zeitraum anteilig veranlagt. Dieser Zeitraum sollte im Zusammenhang mit der ganzjährigen Kurabgabeerhebung auch auf das ganze Jahr ausgedehnt werden.
2. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 KAG bestimmt eine Gemeinde, die teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt ist, durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Tourismusabgabe erhebt, nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen für die selbständig tätigen Personen durch den Tourismus. Das heißt, das Erhebungsgebiet könnte über den (hier als Seebad) anerkannten Ortsteil Schönhagen hinaus auf den Ortsteil Höxmark sowie Hof Lückeberg ausgedehnt werden.
Alternativ zu 2.:
3. Um im gesamten Gemeindegebiet eine Tourismusabgabe erheben zu können (wenn auf Seiten der Gemeinde entsprechender Aufwand für den Tourismus entsteht), wäre eine Anerkennung der gesamten Gemeinde Brodersby als Erholungs- bzw. Tourismusort durch das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erforderlich. Ob die Gemeinde die Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (siehe Anlage) sowie nach den Qualitätsstandards für Heilbäder, Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte.