Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
6/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jan Andresen   
 
09.02.2015

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss 02.03.2015 
Gemeindevertretung 03.03.2015 

Betreff:
Planungen für das Feuerwehrgerätehaus Schönhagen

Sachverhalt:

Kurzer Rückblick:

Die Gemeinde hat ein Architektenbüro mündlich mit ersten Planungen beauftragt. Diese wurden erledigt und ein Ergebnis in Form von zwei Entwürfen vorgelegt. Die Leistung wurde anhand des geltenden Preisrechts HOAI (Honorarordnung Architekten und Ingenieure) vergütet. In der Summe ist bisher ein Honorar von 5.595,63 € gezahlt worden. Sofern dieses Architektenbüro mit den weiteren Planungen beauftragt wird, wird diese selbstverständlich auf das Gesamthonorar zu 100 % angerechnet. Der Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages ist zu empfehlen.

Herr Bürgermeister Schlömer hat die Verwaltung gebeten, eine Vorlage für eine Architektenauswahl nach einem "Quasi-Wettbewerb" zu fertigen. Ihm schwebt vor, dass verschiedene, im Feuerwehrhausbau erfahrene Architekten, um Entwürfe gebeten werden. Neben gestalterischen Gesichtspunkten geht es aus finanziellen Gründen auch schwerpunktmäßig um die Vorgabe einer Kostenobergrenze. Herrn Andresen wurden 300.000 € genannt.

Um fundiert und rechtssicher eine Empfehlung an die Gemeinde aussprechen zu können, müssen einige Grundlagen erläutert werden:

Vergabeordnung des Landes SH (VgV SH):

Die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) findet nach der Vergabeordnung des Landes SH erst Anwendung ab einem Nettohonorar von 200.000 €. Ab diesem sogenannten Schwellenwert muss eine freiberufliche Leistung sogar europaweit ausgeschrieben werden. Es wird nicht in freihändige-, beschränkte- und öffentliche unterschwellige Vergabe differenziert.  
Bei der Annahme eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und üblicher Zuschläge etc. nach HOAI ergäbe sich ein Bruttobaukostenvolumen von mindestens 1,8 Mio €. Da der Neubau des Feuerwehrwehrgerätehaus Schönhagen niemals diesen Kostenrahmen erreichen soll, schreibt weder die VgV SH noch die Vergabeordnung der Gemeinde Brodersby eine bestimmt Form zur Auswahl des Planers vor. Die Vergabeordnung der Gemeinde Brodersby regelt gar keine VOF- Vergaben. Daher wäre die Vergabeordnung des Landes anzuwenden.

Fazit: Das Ausrufen eines Wettbewerbes unter verschiedenen Architektenbüros dient nicht dazu, vergaberechtlichen Vorgaben zu genügen, sondern um eine Mehrzahl gestalterischer Entwürfe nebst der dazu gehörendenden Kostenberechnungen zu erhalten. Ziel soll es sein, für maximal 300.000 € Bruttoherstellungskosten folgende Leistungen zu garantieren:
  1. Direkte Bauleistungen
  • Baufeld herrichten
  • Tiefbau für die Gründung
  • Sämtlicher Hochbau
  • Anlage der Außenanlagen nebst der Parkplätze und Zufahrt
  1. Erforderliche Nebenleistungen
  • Vermessungsdienstleistungen von Geländeaufnahme bis Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung
  • Baugrunderkundung
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordination
  • Tragwerksplanung und Wärmeschutzberechnung
  • Prüfstatikergebühren
  • Architektenhonorar
  1. Bauleitplanung
    Nach Kenntnis von Herrn Andresen sind in dem vorgegebenen Kostenrahmen von 300.000 € die Kosten für die zunächst erforderliche Bauleitplanung nicht enthalten.

Um eine belastbare Kostenaussage zu einer Planungsidee eines Bewerbers zu erhalten, genügt nach Auffassung von Herrn Andresen eine Kostenschätzung nach DIN 276, die in der Leistungsphase 2 HOAI (sogenannte Vorplanung) gefordert ist, nicht! Es ist tatsächlich das Ergebnis der Planungen der Leistungsphase 3 HOAI (Entwurfsplanung) mit bemaßten Plänen im Maßstab 1:100 sowie einer Kostenberechnung nach DIN 276, die die spätere Einhaltung der ermittelten Bruttoherstellungskosten auch erwarten lassen kann. Bedenkt man, dass das Architektenhonorar der Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI 24% des Gesamthonorars ausmacht, dann lässt sich erahnen, dass dem Bewerbern für die Erbringung dieser Leistungen ein gehöriger Aufwand entsteht.
Da die Vergütung von Architekten im Rahmen freiberuflicher Leistungen der HOAI als Preisrecht unterliegt (vergleichbar der Gebührenordnung für Anwälte und Notare), kann Herr Andresen des Stellen von Honorarrechnungen nur ausschließen, wenn ein formeller Architektenwettbewerb nach den RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe) gestartet wird.

Ein Wettbewerb wird von der Kammer nur genehmigt, wenn es ein sogenanntes Auftragsversprechen gibt. D.h. die Gemeinde muss einen Beschluss fassen, dass der Sieger nach Durchführung des Wettbewerbs auch tatsächlich den Auftrag für die Planung erhält.

Zum Architektenwettbewerb:
Ein Architektenwettbewerb muss den formellen Vorgaben der RPW (Richtlinie für Planungswettbewerbe) genügen und bei der Architekten- und Ingenieurkammer angemeldet und genehmigt werden. Die zur Verfügung gestellte Broschüre der Architekten- und Ingenieurkammer SH beschreibt den formellen Ablauf eines Wettbewerbs. Die Kammer erhebt für die ihrerseits erforderlichen Leistungen keine Gebühr.

Zum beschriebenen Regelablauf (Broschüre Seite 2 unten rechts) sei zusätzlich erklärt:
  • Zu 1. Als Wettbewerbsaufgabe kann eine Entwurfsplanung mit Kostenberechnung gefordert werden.
  • Zu 2. Das Preisgericht muss aus mindestens 3 Fachpreisrichtern bestehen. Es muss mindestens ein Fachpreisrichter mehr im Gremium sein als es Sachpreisrichter gibt. Bei 3 Fachpreisrichtern können also 2 Sachpreisrichter bestellt werden. Diese beispielsweise 5 Richter haben Stimmrechte. Obendrein können sachverständige Berater ohne Stimmrecht berufen werden. Die Fachpreisrichter müssen Architekten oder Bauingenieure sein (ggf. auch aus der Verwaltung, im besten Falle Externe). Die Sachpreisrichter können der Bürgermeister oder auchGemeindevertreter sein. Gleiches gilt für die sachverständigen Berater.
  • Zu 4. Auf eine Veröffentlichung kann bei unterschwelligen Verfahren verzichtet werden. Es können definierte Büros direkt angesprochen werden, sogenannter Einladungswettbewerb.
  • Alle übrigen Punkte müssen erledigt und dokumentiert werden.

Die am Wettbewerb beteiligten Bewerber bekommen eine Bezahlung, die sich aus der Wettbewerbssumme speist. Die Wettbewerbssumme orientiert sich anhand des eigentlich fälligen Honorars der Aufgabenstellung. Hier ein Beispiel:
  • Bruttoherstellungskosten Feuerwehrhaus          300.000 €
  • Abzgl. Nebenkosten (auf Seite 1 der Vorlage unter
    2 genannte Leistungen)               55.000 €
  • = Bruttobaukosten                    245.000 €
  • Abzgl. MwSt.                    39.000 €
  • = Nettobaukosten rund               206.000 €
  • = anrechenbare Kosten nach HOAI          206.000 €
  • Bruttohonorar für LP 1 bis 3 nach HOAI, HZ III, rund     8.500 €   
  • = Wettbewerbssumme               8.500 €

Das Preisgericht legt fest, wie die Wettbewerbssumme an die Teilnehmer am Wettbewerb verteilt wird. Beispielfortsetzung unter der Annahme, dass 5 Teilnehmer beteiligt werden:
  • 1. Platz Gewinner erhält 35 %, d.h. 2.975 €
  • 2. Platz erhält 25 %, d.h. 2.125 €
  • 3. Platz erhält 20 %, d.h. 1.700 €
  • 4. und 5. Platz erhält je 10 %, d.h. je 850 €

Das Entgelt des Gewinners kann bei dem dann folgendem Abschluss eines Architektenvertrages auf das Architektenhonorar angerechnet werden. Die übrigen Summen, hier im Beispiel 5.525 €, sind nur auszuzahlen.


Abstimmungstext:


.....................................
Jan Andresen
-Verwaltung-

Anlagen:

Broschüre