Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
8/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
11.01.2016

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Schönhagen, südlich Schloßstraße"
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Sachverhalt:
Der Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 11.05.2011 gefasst. Der Entwurf dieses Planes sowie die Begründung haben in der Zeit vom 15.02.2012 bis zum 16.03.2012 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Naturschutzverbänden erfolgte mit Schreiben vom 24.01.2012 und fand ebenfalls in der Zeit vom 15.02.2012 bis zum 16.03.2012 statt. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 15.05.2012 von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Genehmigung des Innenministeriums erfolgte am 22.11.2012. Nach Rücksprache mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde, sollte die erneute öffentliche Beteiligung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) sowie der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und die Durchführung der daran anschließenden Verfahrensschritte wiederholt werden. Der Vorhabenträger ist hierüber bereits in Kenntnis gesetzt worden. Somit ist nun der erneute Entwurfs- und Auslegungsbeschluss auf den Weg zu bringen.

Abstimmungstext:
  1. Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Schönhagen, südlich Schloßstraße" und die Begründung werden gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen/ zu beteiligen.
  3. Es ist eine 1. Änderung des Kostenerstattungsvertrages, bezüglich der zusätzlich anfallenden Kosten, vorzunehmen.
  4. Die Auslegung des Bauleitplanes soll erst erfolgen, nachdem der notwendige Erschließungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde vorabgestimmt ist.


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Entwurfs- und Auslegungsfassung