Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Finanzausschuss | 05.12.2016 |
Gemeindevertretung | 15.12.2016 |
Betreff: |
Erlass Haushaltssatzung 2017 |
Sachverhalt: |
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. |
Abstimmungstext: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017, das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020, der Wirtschaftsplan der Kurbetriebe Schönhagen der Gemeinde Brodersby für das Wirtschaftsjahr 2017 und die nachfolgende Zusammenstellung nach § 12 Abs. 1 EigVO für das Wirtschaftsjahr 2017 werden beschlossen. § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 1.344.100 EUR in der Ausgabe auf 1.344.100 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 936.200 EUR in der Ausgabe auf 936.200 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt: 1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 635.000,00 EUR 2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,-- EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,-- EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 2,0 Stellen § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 % 2. Gewerbesteuer 310 % § 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 3.500,00 EUR. § 5 Als Anlage gilt der Stellenplan. Zusammenstellung nach § 12 Abs. 1 EigVO für das Wirtschaftsjahr 2017 Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 97 der Gemeindeordnung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 15.12.2016 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 festgestellt:
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