Aufgrund leicht gesunkener Aufwendungen bei gleichzeitig leicht angestiegenen Vorteilseinheiten war eine Neukalkulation des Abgabesatzes für die Tourismusabgabe erforderlich.
Diese führt in § 7 der Satzung zu einer Senkung der Abgabe je Vorteilseinheit
in der Vorteilsstufe 1 von bisher 7,70 € auf 6,00 €,
in der Vorteilsstufe 2 von bisher 15,40 € auf 12,00 €,
in der Vorteilsstufe 3 von bisher 30,80 € auf 24,00 € und
in der Vorteilsstufe 4 von bisher 61,60 € auf 48,00 €.
Eine weitere Änderung in § 5 Abs. 6 definiert den Begriff Bett im abgaberechtlichen Zusammenhang und dient der besseren Anwendbarkeit durch die Verwaltung.
Die Ergänzung der Anlage 4 zur Satzung (siehe § 6 Abs.2) um die Tätgkeit "Museumsbetrieb" ist als Grundlage für eine Veranlagung zur Tourismusabgabe erforderlich.