Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
59/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
18.12.2017

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 19.12.2017 

Betreff:
Fremdenverkehrsabgabeabgabesatzung für den Ortsteil Schönhagen ab 2011
hier: rückwirkender Erlass im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Sachverhalt:
Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Fremdenverkehrsabgabebescheid aus dem Jahr 2012 steht der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) am 11.01.2018 an.
Das Verwaltungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit des Bescheides Ende 2015 in vollem Umfang bestätigt. Im Berufungsverfahren ist nun das OVG zuständig.
Das OVG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die seinerzeit gültige Fremdenverkehrsabgabesatzung gegen das sog. Zitiergebot verstoßen dürfte. Ein entsprechender Verstoß würde zur Nichtigkeit der angewendeten Satzung führen.
Nach dem Zitiergebot müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen- hier § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Ende 2010 geltenden Fassung.
Das OVG legt hier den strengen Maßstab an, dass absatzgenau zitiert werden müsse -und auch in der ab 2011 gültigen Satzung bereits hätte zitiert werden müssen-, also mit Nennung des § 10 Abs.5 und 6 KAG.

Um das Prozessrisiko für die Gemeinde zu minimieren, wurde in Abstimmung mit dem beauftragten Fachanwalt (vor dem OVG herrscht Anwaltszwang) der vorliegende Satzungstext rein formell überarbeitet:
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Einleitungsformel (über § 1) und das rückwirkende Inkrafttreten zum 01.01.2011 (§ 13).
Inhaltlich erfolgen keinerlei Änderungen.
   

Abstimmungstext:
Die Fremdenverkehrsabgabesatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.   


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen mit rückwirkendem Erlass