Durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ab 01.08.2014 ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Fremdenverkehrsabgabe entfallen und durch durch die Tourismusabgabe ersetzt worden. Daher hat die Gemeinde Brodersby mit Wirkung vom 01.01.2015 eine Satzung zur Erhebung einer Tourismusabgabe im Ortsteil Schönhagen erlassen.
In der Eingangsformel dieser Satzung wird als Ermächtigungsgrundlage (u.a.) § 10 KAG genannt.
§ 10 KAG beinhaltet im Absatz 2 die Ermächtigungsgrundlage für die Kurabgabe und in Absatz 6 für die Tourismusabgaben.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sieht in der bloßen Nennung des § 10 ohne Differenzierung der Absätze einen Verstoß gegen das sog. Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 Landesverwaltungsgesetz, was zur Unwirksamkeit einer Satzung führt: Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, so dass hier nach Auffassung des Gerichtes § 10 Abs.6 KAG zu nennen ist.
Die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen ist zur Heilung dieses Verstoßes daher neu zu erlassen und rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft zu setzen (siehe Anlage). Gemäß § 2 Abs. 2 KAG enthält § 12 eine Regelung zum sog. Schlechterstellungsverbot, nach dem Abgabenpflichtige durch eine rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der bisherigen Satzung.
Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.
Nach dem Inkrafttreten werden im Zusammenhang mit einem Klageverfahren stehende bisher noch offene Widersprüche zurückgewiesen.