Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Brodersby

Beschlussvorlage
18/2018
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
04.07.2018

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 19.07.2018 

Betreff:
Rückwirkender Erlass der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben zum 01.01.2015

Sachverhalt:
Die Gemeinde Brodersby hat mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Satzung zur Erhebung von Kurabgaben im Ortsteil Schönhagen erlassen.
In der Eingangsformel dieser Satzung wird als Ermächtigungsgrundlage (u.a.) § 10 KAG genannt.
§ 10 KAG beinhaltet im Absatz 2 die Ermächtigungsgrundlage für die Kurabgabe und in Absatz 6 für die Tourismusabgaben.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sieht in der bloßen Nennung des § 10 ohne Differenzierung der Absätze einen Verstoß gegen das sog. Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 Landesverwaltungsgesetz, was zur Unwirksamkeit einer Satzung führt: Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, so dass hier nach Auffassung des Gerichtes § 10 Abs.2 KAG zu nennen ist.

Die Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen ist zur Heilung dieses Verstoßes daher neu zu erlassen und rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2015 in Kraft zu setzen (siehe Anlage). Gemäß § 2 Abs. 2 KAG enthält § 11 eine Regelung zum sog. Schlechterstellungsverbot ( siehe Vorlage 16/2018)
Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.   

Abstimmungstext:
Der rückwirkende Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kurabgabe in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen zum 01.01.2015 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.   


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen