Die Gemeinde Brodersby hat mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Satzung zur Erhebung von Kurabgaben im Ortsteil Schönhagen erlassen.
In der Eingangsformel dieser Satzung wird als Ermächtigungsgrundlage (u.a.) § 10 KAG genannt.
§ 10 KAG beinhaltet im Absatz 2 die Ermächtigungsgrundlage für die Kurabgabe und in Absatz 6 für die Tourismusabgaben.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sieht in der bloßen Nennung des § 10 ohne Differenzierung der Absätze einen Verstoß gegen das sog. Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 Landesverwaltungsgesetz, was zur Unwirksamkeit einer Satzung führt: Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, so dass hier nach Auffassung des Gerichtes § 10 Abs.2 KAG zu nennen ist.
Die Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen ist zur Heilung dieses Verstoßes daher neu zu erlassen und rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2015 in Kraft zu setzen (siehe Anlage). Gemäß § 2 Abs. 2 KAG enthält § 11 eine Regelung zum sog. Schlechterstellungsverbot ( siehe Vorlage 16/2018)
Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.