Mit der Novilierung der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) zum 01.01.2018 wurde auch die Entschädigung für Gemeindewehrführer und Ortswehrführer neu geregelt. Aufgrund dieser neuen Regelung fällt die damals gewollte monatliche Entschädigung des stellvertr. Gemeindewehrführers um 25 % niedriger aus, als die eines Ortwehrführers in Höhe von 157,- €. Gemäß der gemeindlichen Entschädigungssatzung erhält der Ortwehrführers keine Ortswehrführerentschädigung, wenn dieser gleichzeitig die Position des Gemeindewehrführers und dessen Stellvertreters bekleidet.
Satzungstext;
"Der Gemeindewehrführer und sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Gleiches gilt auch für die Ortswehrführer. Nimmt der Gemeindewehrführer oder dessen Stellvertreter gleichzeitig die Aufgaben eines Ortswehrführers wahr, erhält er lediglich eine Entschädigung für die Tätigkeit als Gemeinde- bzw. stellvertretender Gemeindewehrführer."
Dadurch wäre es angebracht, die Entschädigung für die Freiwillige Feuerwehr satzungsrechtlich neu zu fassen. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an einer anderen amtsangehörigen Gemeinde. Die rückwirkende Regelung wurde aufgrund des Inkrafttretens der neuen EntschVOfF gewählt.