N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damp vom 02.09.2014.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer der Außenstelle des Amtes Schlei-Ostsee, Auf der Höhe 16, 24351 Damp
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.35 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Horst Böttcher
Gemeindevertreter Jochen Bibelwitz
Gemeindevertreterin Barbara Feyock
Gemeindevertreter/in Manfred Löhr
Gemeindevertreterin Sirka Metzger
Gemeindevertreter Raidum Rodde
1. stellv. Bürgermeister Gerd Serke
Gemeindevertreter Peter Tramm
2. stellv. Bürgermeister Uwe Wichert
Gemeindevertreter Jürgen Zinkmann

Abwesend sind:
Gemeindevertreterin Gabriele Marten (entschuldigt )
Gemeindevertreter Wolfgang Schön (entschuldigt )
Gemeindevertreter Gerhard Ulbrich (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Protokollführer Ulrich Erichsen
Kurbetriebe Damp Rene Kinza

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Verpflichtung eines Gemeindevertreters in der Gemeindevertretung Damp
  Beschlussvorlage - 21/2014
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Bericht des Bürgermeisters
5. Bericht der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Einwohnerfragestunde
9. Wahl eines Mitgliedes in den Finanz- und Hauptausschuss Damp
  Beschlussvorlage - 22/2014
10. Wahl eines Mitgliedes in den Tourimusausschuss Damp
  Beschlussvorlage - 23/2014
11. Wahl eines Mitgliedes in den Bau- und Planungsausschuss
  Beschlussvorlage - 24/2014
12. Maßnahmen zur Reduzierung von Wildschäden
  Beschlussvorlage - 19/2014
13. Stellungnahmen zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 25/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
17. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Verpflichtung eines Gemeindevertreters in der Gemeindevertretung Damp
Beschlussvorlage - 21/2014

Der Gemeindevertreter Herr Bruno Herbst hat zum 31.07.2014 sein Mandat als Gemeindevertreter niedergelegt. Laut Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) der Gemeinde Damp ist Herr Manfred Löhr als nächster Bewerber festgestellt worden. Herr Löhr, ist als Mitglied der Gemeindevertretung zu verpflichten.


Beschluss:

Herr Manfred Löhr wird im Rahmen der Verpflichtungserklärung zum Gemeindevertreter der Gemeinde Damp verpflichtet.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Raidum Rodde beantragt für die CDU-Fraktion die Tagesordnung um den Punkt 16 "Bauland" zu erweitern.

Auch wird darüber abgestimmt, dass die Punkte 14-16 unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters
Bürgermeister Böttcher spricht in seinem Bericht folgende Punkte an:
  • Eröffnung Ruheforst
  • Veranstaltung der Gleichstellungsbeauftragten "Marktplatz für regionale Ferienbetreuung" am 20.09.2014 von 11-15 Uhr in Eckernförde
  • Fragebogenaktion Gemeinde/Feuerwehr
  • Aufruf des WBV Mittelschwansen an alle Abgeordneten und Bürgerinnen und Bürger zur Kundgebung "Wasser ist Leben" am 19.09.2014 um 17 Uhr in Waabs

zu TOP 5. Bericht der Ausschussvorsitzenden
Jürgen Zinkmann berichtet von der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 26.08.2014. Alle Punkte stehen auf der heutigen Tagesordnung.

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Raidum Rodde fragt nach der Sanierung des Radweges Fischleger. Bürgermeister Böttcher entgegnet, dass die Sanierungsaktion für dieses Jahr abgeschlossen ist. Die Sanierung kann im nächsten Jahr erfolgen.

Ferner fragt Raidum Rodde nach der Instandsetzung des Radweges Gr. Waabs/Schwastrum/Damp-Eck. Bürgermeister Böttcher antwortet, dass der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde wegen fehlender EU-Norm und finanzieller Mittel des Kreises die Anordnung, dass der Radweg zwingend genutzt werden muss, entzogen hat. Eine Instandsetzung wird daher nicht in absehbarer Zeit erfolgen.

Barbara Feyock fragt, warum die Attraktion "Vogelstimmen" im Entdeckerbad nicht funktioniert. Herr Kinza erklärt, dass sich die Kurbetriebe dieser Angelegenheit annehmen wird.

Uwe Wichert fragt nach Informationen zur Rattenbekämpfung, die von Herrn Kinza erteilt werden.

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 8. Einwohnerfragestunde
Barbara Wichert fragt nach der Gestaltung des Eingangsbereichs am Jugendraum. Bürgermeister Böttcher entgegnet, dass dieses noch erledigt wird.
Ferner spricht Barabara Wichert die Rollos im Jugendraum an. Hier wird sich der Bürgermeister persönlich darum kümmern.

zu TOP 9. Wahl eines Mitgliedes in den Finanz- und Hauptausschuss Damp
Beschlussvorlage - 22/2014
Der Gemeindevertreter Herr Bruno Herbst hat sein Mandat als Gemeindevertreter zum 31.07.2014 niedergelegt. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Finanz- und Hauptausschuss zu wählen.

Beschluss:
Herr Manfred Löhr wird als Mitglied in den Finanz- und Hauptausschuss gewählt.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Wahl eines Mitgliedes in den Tourimusausschuss Damp
Beschlussvorlage - 23/2014
Der Gemeindevertreter Herr Bruno Herbst hat sein Mandat als Gemeindevertreter zum 31.07.2014 niedergelegt. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Tourimusausschuss zu wählen.

Beschluss:
Herr Manfred Löhr wird als Mitglied in den Tourimusausschuss gewählt.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Wahl eines Mitgliedes in den Bau- und Planungsausschuss
Beschlussvorlage - 24/2014
Durch die Mandatsannahme von Herrn Manfred Löhr zum Gemeindevertreter verliert dieser seinen Sitz als Bürgerliches Mitglied im Bau- und Planungsausschuss. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Bau- und Planungsausschus zu wählen.

Beschluss:
Herr Manfred Löhr wird als Mitglied in den Bau- und Planungsausschuss gewählt.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Maßnahmen zur Reduzierung von Wildschäden
Beschlussvorlage - 19/2014

Zum Sachverhalt wird auf den als Anlage beigefügten Antrag der ABD-Fraktion verwiesen, in welchem eine Beratung und Einleitung von Maßnahmen zur Minderung oder Verhinderung von Wildschäden in der Gemeinde Damp beantragt wird. 

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter kommen überein, dass Amt, Kreis, Hegering und Jägerschaft gemeinsam nach Lösungen suchen soll. Der Wildbestand wird als zu hoch erachtet.

Beschluss:

- ohne -


zu TOP 13. Stellungnahmen zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 25/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schlewig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.

Bürgermeister Böttcher erläutert ausführlich den Sachverhalt. Er plädiert eindeutig gegen eine Erlaubnis und Bewilligung zur Förderung von Kohlewasserstoffen auch in Bezug auf Probebohrungen.
Er appelliert an der Kundgebung des Wasserbeschaffungsverbandes am 19. September 2014 teilzunehmen.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damp lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Damp rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. Möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Damp nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Damp wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Damp gegenüber der Landesregierung zu vertreten.




Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 17. Bekanntgaben
Da keine Öffentlichkeit mehr anwesend ist, erübrigt sich die Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse. 

Der Bürgermeister beendet die Sitzung auf arabisch.


Ulrich Erichsen  Horst Böttcher 
Protokollführer/in  Bürgermeister