N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Damp vom 03.04.2019.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer der Außenstelle des Amtes Schlei-Ostsee, Auf der Höhe 16, 24351 Damp
Beginn der Sitzung:  19.45 Uhr
Ende der Sitzung:  22.12 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Kai Marten
Ausschussmitglied Jochen Bibelwitz
wählbarer Bürger Christoph Marten
Ausschussmitglied Sirka Metzger
stellv. Mitglied Bernd Moltkau (stellv. für Manfred Löhr)
Ausschussmitglied Alexander Graf zu Reventlow
Ausschussmitglied Raidum Rodde

Abwesend sind:
stellv. Ausschussvorsitzender Manfred Löhr (entschuldigt vert. durch Bernd Moltkau)

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeisterin Barbara Feyock
Gemeindevertreterin Gabriele Marten
Gemeindevertreter Wolfgang Schön
Gemeindevertreter Peter Tramm
Gemeindevertreter Gerhard Ulbrich
Gemeindevertreter Uwe Wichert
Protokollführerin Sylvia Brücker
Gast Atilla Ögretici
Gast Frank Springer
Gast Matthias Wohlenberg
Vorsitzender Seniorenbeirat Peter Warschitzka

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Anfragen der Ausschussmitglieder
6. Einwohnerfragestunde
7. Aufstellungsbeschluss für die 7 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/III der Gemeinde Damp für den Bereich "Ostseebad Damp – Südteil"
  Beschlussvorlage - 23/2019
8. Weiteres Vorgehen zum Feuerwehrgerätehaus
  Beschlussvorlage - 27/2019
9. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 5/2019
10. Untersuchung von Schmutzwasserpumpen auf die Möglichkeit der Fremdeinspeisung von Strom sowie deren Ertüchtigung hierfür
  Beschlussvorlage - 26/2019
11. Anschaffung eines Notstromaggregates für die Noteinspeisung in Abwasserpumpen
  Beschlussvorlage - 25/2019
12. Nachrüstung des "Haus des Gastes" als Notanlaufstelle im Falle eines länger andauernden Stromausfalls
  Beschlussvorlage - 24/2019
13. Förderung und Nutzung von Erdwärme - Fortführung der Förderrichtlinie
  Beschlussvorlage - 30/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
15. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur letzten Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der unter TOP 13 vorgeschlagene Punkt für die nichtöffentliche Beratung soll öffentlich beraten und abgestimmt werden. Es soll ein weiterer Tagesordnungspunkt 14 "Grundstücksangelgenheiten" eingefügt werden. Diese wird nicht öffentlich beraten und abgestimmt. Der TOP "Bekanntmachungen" rutscht an die letzte Stelle auf TOP 15.

Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird .

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Der Bauausschussvorsitzende berichtet, dass im Bereich "Fischleger" Sand eingelagert werden sollte, um es aktratvierer zu gestalten. Dies habe leider nicht geklappt, da der Sand, welchen man dort einbringen wollte, nicht mehr zur Verfügung stand, da dieser anderweitig genutzt wurde.
Zudem wird berichtet, dass die Erneuerungen der Sanitäranalgen im Sportlerheim derzeit keinen Sinn mache. Es müsste zunächst abgewartet werden, wie es mit den Sportlerheimen überhaupt weiter gehe.

zu TOP 5. Anfragen der Ausschussmitglieder
Es werden keine Fragen gestellt.

zu TOP 6. Einwohnerfragestunde
Herr Böttcher fragt an, ob die Gemeinde generell die Bereitschaft/ das Interesse hätte, dass ein Marketingexperte der Ostseefjord Schlei GmbH, eine Damp App entwerfe. Die Bürgermeiserin will dies mit zur Erörterung innerhalb der Gemeinde aufnehmen.

zu TOP 7. Aufstellungsbeschluss für die 7 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/III der Gemeinde Damp für den Bereich "Ostseebad Damp – Südteil"
Beschlussvorlage - 23/2019
Mit Antrag vom 25.01.2019 ist ein Vorhabenträger an die Gemeinde Damp herangetreten. Er hat das ehemalige Kirchengrundstück erworben und plant dieses mit zwei Häusern zu bebauen. In dem einem Gebäude sollen 9 Ferienappartements und in dem weiteren 12 Ferienappartements entstehen.
Herr Springer stellt die Planungsabsichten für den Vorhabenträger vor.
Herr Rodde fragt an, wie realistisch es ist, dass die Baumasse so von der Landesplanung mitgetragen wird. Herr Springer erklärt, dass die Baumasse aus Sicht der Landesplanung wohl kein Problem darstellen sollte. Diese werde eher darauf hinweisen, dass ggf. ein vorhabenbezognener Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag, aufgrund der Sondernutzung erforderlich sein könnte. Hier werden man u. U. auf die Sicherstellung der dauerhaften gwerblichen Nutzung hinweisen und dies fordern.

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "Ostseebad Damp – Südteil"* wird ein die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/III aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Sondergebiet Ferienhaus
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 a BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  6. Es ist ein Kostenerstattungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Weiteres Vorgehen zum Feuerwehrgerätehaus
Beschlussvorlage - 27/2019
Letztmalig wurde am 08.11.2018 über die weitere Vorgehensweise zum Feuerwehrgerätehaus in Vogelsang-Grünholz beraten. Es wurde beschlossen, das Architekturbüro Wohlenberg, Eckernförde, mit einer Betrachtung verschiedener Möglichkeiten zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses zu beauftragen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die verfügbare Grundstücksfläche sowie die angrenzende Wald- und Ausgleichsfläche nur eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten zulässt.

Um dem Bedarf der Hanseatischen Feuerunfallkasse und der Feuerwehr nachzukommen, wurde der Hochbau auf dem vorhandenen Grundstück konzentriert. Der ruhende Verkehr (Parkplätze) wurde im Bereich der Ausgleichsfläche (östlich des Waldes) geplant. Somit entstehen auch keine Probleme zwischen den anfahrenden Kameradinnen und Kameraden sowie evtl. bereits ausrückenden Feuerwehrfahrzeugen. Die Zufahrt könnte dabei entweder von der L 26 (entlang des Waldes) oder von der nördlich angrenzenden K 61 erfolgen.
Die Planungen sehen vor, dass der Bauhof in die frei werdenden Fahrzeughallen umgelagert wird. Der jetzige Bereich des Bauhofs würde mit einer neuen Fahrzeughalle bebaut werden.

Zur Ausgleichsfläche ist anzuführen, dass diese im Rahmen der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 IV "Ostseebad Damp - Südwestteil - Parkplatz" (Wasserski-Anlage) festgesetzt wurde. Seit 2007 wurde diese der natürlichen Sukzession überlassen. Überdies wurden zwei Gehölzgruppen angelegt, die sich seitdem entsprechend entwickelt haben.
Der Wald wurde durch die Untere Forstbehörde als "historischer Wald" bewertet. Dies ergibt sich aus alten Kartengrundlagen. Historische Waldflächen sind gemäß Erlass des Landes S.-H. besonders geschützt. Überdies sind innerhalb der Waldfläche Gewässerstrukturen und weitere Biotope vorhanden, die ebenfalls schützenswert sind.

Unter Berücksichtigung dieser naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hat am 07.03.2019 mit Vertretern der entsprechenden Fachbehörden, der Gemeinde, Architekt Wohlenberg und der Verwaltung ein Ortstermin stattgefunden. In diesem konstruktiven Gespräch, wurde mit entsprechender Kompromissbereitschaft der Fachbehörden, eine mögliche Lösung gefunden. Hierbei wird die Anlage der Parkplätze auf der Ausgleichsfläche mit einer Anbindung an die L 26 favorisiert. Die Zufahrt wäre mit einem ausreichend hohen Zaun zum Wald abzugrenzen.

Als nächstes erfolgte die Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr über die Anbindung an die L 26. Dieser hat einer Anbindung am 14.03.2019 zugestimmt. Grundsätzlich werden gegen die Anlegung einer Zufahrt für den vorgesehenen Zweck keine Bedenken erhoben. Folgende Punkte wären jedoch für den gesamten Zufahrtsbereich (inkl. der "Zufahrt Werkhof") vorzuweisen:
- Lageplan der Einmündung mit Ausrundungsradien und Nachweis der Schleppkurven
- Darstellung der Sichtdreiecke
- Entwässerung
- Befestigung der Zufahrt

In einem skizzierten Ablaufplan wurde durch das Büro Wohlenberg das weitere Vorgehen dargelegt. In Abstimmung zwischen der Feuerwehr, der Gemeinde und dem Architekturbüro Wohlenberg ist nunmehr eine Konkretisierung der baulich notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Hierbei sollte es sich um ein finales Konzept handeln, da auf dieser Basis die Vorplanung und Kostenschätzung zu erfolgen hat, die für einen Antrag auf Fördergelder notwendig ist. Anträge auf Förderung sind bis spätestens 13.09.2019 einzureichen.

Das Architekturbüro ist mit der weiteren Betreuung dieses Projektes zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt dabei stufenweise, entsprechend der jeweils notwendigen Leistungsphasen.
Herr Wohlenberg stellt die Planung vor. Rückfragen werden beantwortet. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Planung notwendig sei, man aber noch prüfen wolle, ob es möglich ist, an der ein oder anderen Stelle Kosten einzusparen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, der im Sachverhalt vorgestellten Lösung (Anbindung an die L 26) zuzustimmen. In Abstimmung zwischen der Feuerwehr, der Gemeinde und dem Architekturbüro Wohlenberg soll eine Konkretisierung der baulich notwendigen Maßnahmen erfolgen. Auf dieser Basis ist die Vorplanung zu erarbeiten und eine Kostenschätzung vorzunehmen. Diese dienen als Grundlage für einen Antrag auf Förderung. Der Antrag ist möglichst vor dem 13.09.2019 bei den zuständigen Stellen einzureichen.

Mit dem Architekturbüro Wohlenberg ist die stufenweise Auftragserteilung für die zuvor genannten Schritte durchzuführen.   

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 5/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Untersuchung von Schmutzwasserpumpen auf die Möglichkeit der Fremdeinspeisung von Strom sowie deren Ertüchtigung hierfür
Beschlussvorlage - 26/2019
Mit Datum vom 02.02.2019 wurde durch den 2. stellv. Bürgermeister, Herrn Uwe Wichert, nachstehender Antrag gestellt:

Ich beantrage die Überprüfung und Untersuchung aller im Gemeindebereich Damp befindlichen Schmutzwasserpumpen auf die Möglichkeit der Nachrüstung auf Fremdeinspeisung Strom, sowie die schnellstmögliche Ertüchtigung der Pumpen auf diesen Zustand. Weiterhin beantrage ich für alle Pumpen die Ermittlung der Anlaufstromstärke, damit ein entsprechendes Einspeisungsaggregat zur Verfügung gestellt werden kann.

Begründung:
Bei der GV am 13.12.2018 berichtete der Leiter des Bauhofes über einen mehrstündigen Stromausfall im Bereich Florianweg. Im Zuge des Stromausfalls konnte auch kein Abwasser zur Kläranlage gepumpt werden und das Abwasser staute sich in den Rohrleitungen bis hin zu den Hausanschlüssen bzw. Abwasserschächten. Eine Noteinspeisung der Pumpen war nicht möglich. Der Vorschlag, für den Bereich die Trink- und Brauchwasserzuführung zu unterbinden, kann nicht als Lösung angesehen werden, insbesondere deshalb nicht, da hiermit die Löschwasserversorgung für einen Teilbereich oder möglicherweise für die gesamte Gemeinde unterbrochen wird.

Aus diesem Grund beantrage ich, alle Schmutzwasserpumpen zu untersuchen, ob sie mit einer Fremdeinspeisung (Noteinspeisung) ausgerüstet werden können. Alle Pumpen, die Ertüchtigt werden können, sollen dann mit diesem System ausgerüstet werden. Gleichzeitig ist für alle Pumpen der benötigte Anlaufstrom zu ermitteln, damit im Bedarfsfall ein entsprechendes Aggregat bereitgestellt werden kann.

Im Hinblick auf eine durchaus realistische Lage, teil- oder großflächiger Stromausfall (Schwarzlichtfall), sollten diese Maßnahmen zügig zur Minderung des Gefahrenpotentials Austritt Abwasser und Fäkalien in den Lebensbereich der Gemeinde eingeleitet werden. 
Herr Marten erläutert kurz den Sachverhalt. Die Tagesordnungspunkte 10, 11 und 12 gehören inhaltlich zusammen. Herrn Wichert, der die Anträge gestellt hatte, wird das Wort erteilt. Er stellt die Problematik kurz dar. Der Sachverhalt wird innerhalb des Ausschusses diskutiert.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Überprüfung und Untersuchung aller im Gemeindebereich Damp befindlichen Schmutzwasserpumpen auf die Möglichkeit der Nachrüstung auf Fremdeinspeisung Strom vorzunehmen, sowie die schnellstmögliche Ertüchtigung der Pumpen auf diesen Zustand zu veranlassen. Weiterhin ist für alle Pumpen die Ermittlung der Anlaufstromstärke zu ermitteln, damit ein entsprechendes Einspeisungsaggregat zur Verfügung gestellt werden kann. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Anschaffung eines Notstromaggregates für die Noteinspeisung in Abwasserpumpen
Beschlussvorlage - 25/2019
Mit Datum vom 20.12.2018, beim Amt Schlei-Ostsee am 05.02.2019 eingegangen, wurde durch den 2. stellv. Bürgermeister, Herrn Uwe Wichert, nachstehender Antrag gestellt:

Ich beantrage nach Ermittlung des Strombedarfes bei einer Noteinspeisung für die Abwasserpumpen, die Beschaffung eines entsprechenden Notstromaggregates für die Gemeinde Damp.

Begründung:
Bei der GV am 13.12.2018 berichtete der Leiter des Bauhofes über einen mehrstündigen Stromausfall im Bereich Florianweg. Im Zuge des Stromausfalls konnte auch kein Abwasser zur Kläranlage gepumpt werden und das Abwasser staute sich in den Rohrleitungen bis hin zu den Hausanschlüssen bzw. Abwasserschächten.

Nach erfolgter Ermittlung des Strombedarfes sollte ein Notstromaggregat für die Gemeinde beschafft werden, da im "Schwarzlichtfall" die Abwasserentsorgung weiter fortgeführt werden muss, um die Bürger und Einwohner der Gemeinde gesundheitlich nicht zu gefährden (Fäkalien- und Abwasseraustritt aus den Leitungen und Aufstauung im Gemeindebereich). Das Aggregat könnte dann von Gemeinde und Feuerwehr Damp genutzt werden. Als Zwischenlösung könnte mit den Stadtwerken Eckernförde - Amt Schlei-Ostsee über die Bedarfsnutzung des Stromaggregates verhandelt werden, dass das Amt und die Stadtwerke für einen möglichen "Schwarzlichtfall" angeschafft haben. Um aber ein Kompetenzgerangel um das Notstromaggregat des Amtes Schlei-Ostsee/Stadtwerke Eckernförde zu umgehen, wenn ein großflächiger Stromausfall eintritt und mehrere Gemeinden davon betroffen sind, sollte die Gemeinde Damp über ein eigenes Gerät verfügen.
Herr Marten regt an, darüber nachzudenken, ob die Anschaffung eines solchen Aggregates wirklich erfordelich bzw. sinnvoll ist. Die Feuerwehr habe bereits eines, welches im Notfall genutzt werden könnte. Er empfinde den Antrag an dieser Stelle als zeitlich zu früh. Man sollte später nocheinmal darüber beraten. Die Bürgermeisterin würde gerne prüfen, was ein Aggregat kostet, welches man an einen Trecker anschließen kann und wie teuer die Alternativen sind.

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass nach Ermittlung des Strombedarfes bei einer Noteinspeisung für die Abwasserpumpen, ein entsprechendes Notstromaggregat für die Gemeinde Damp beschafft wird.

Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :6
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 12. Nachrüstung des "Haus des Gastes" als Notanlaufstelle im Falle eines länger andauernden Stromausfalls
Beschlussvorlage - 24/2019
Mit Datum vom 02.02.2019 wurde durch den 2. stellv. Bürgermeister, Herrn Uwe Wichert, nachstehender Antrag gestellt:

Ich beantrage die Nachrüstung des "Haus des Gastes" (HdG) als Notanlaufstelle im Falle eines länger andauernden Stromausfalls in der Gemeinde Damp (Schwarzlichtfall).

Begründung:
Im Falle eines länger anhaltenden Stromausfalls in der Gemeinde Damp oder im gesamten Bereich der Halbinsel Schwansen sind nahezu alle Haushalte betroffen und müssen mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Die Kliniken im Bereich des Ostseebades sind für den Notbetrieb abgesichert, das Seniorenheim 3 Wellen wird ebenfalls eine interne Notabsicherung bereithalten. Aber ältere Senioren und Personen, die im eigenen Haushalt gepflegt werden müssen, stehen vor erheblichen Problemen, beginnend damit, dass nicht
einmal warme Getränke hergestellt werden können.

Im HdG stehen ebenerdig zwei größere Räume zur Verfügung, in denen eine Anzahl von Personen zumindest kurzfristig untergebracht werden können. Ebenso ist eine kleine Küche und WC Anlagen vorhanden. Mit einer Ertüchtigung des HdG kann hier von Seiten der Gemeinde für die Einwohner ein Anlaufpunkt und sogar eine gewisse Grundversorgung gewährleistet werden. Dazu muss das HdG elektrisch vom Stromnetz trennbar sein und mit einem Trennschalter versehen werden.

Weiterhin muss eine Fremdeinspeisungsmöglichkeit geschaffen werden, um das HdG elektrisch mit einem Notstromaggregat zu versorgen. Somit könnte für einen gewissen Zeitraum warme Getränke oder sogar eine warme Suppe als Mahlzeit zubereitet werden.
Durch die verkehrsgünstige Lage an der Straße Vogelsang und keinerlei Barrieren ist eine ungehinderte Zufahrt für Hilfskräfte (Rettungswagen, usw.) möglich. Im Hinblick auf den Klimawandel mit Extremwetterlagen und der Anfälligkeit der Stromversorgung durch verschiedene Störungen beantrage ich die Nachrüstung des HdG, um den Einwohnern von Damp diese Unterstützungskomponente bereitstellen zu können 
Herr Wichert stellt den Sachverhalt vor. Dieser wird innerhalb des Ausschusses kontrovers diskutiert.

Beschluss:
Es wird beschlossen, das "Haus des Gastes" (HdG) als Notanlaufstelle im Falle eines länger andauernden Stromausfalls in der Gemeinde Damp (Schwarzlichtfall) nachzurüsten. 

Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :5
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 13. Förderung und Nutzung von Erdwärme - Fortführung der Förderrichtlinie
Beschlussvorlage - 30/2019
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damp vom 30.06.2011 wurde über den Antrag der Wählergemeinschaft Damp auf Erlass einer Förderrichtlinie zur Nutzung von Erdwärme beraten und beschlossen. Diese trat sodann am 01.08.2011 in Kraft. Nach vorliegenden Informationen des Amtes erfolgte lediglich in einem Fall eine Antragstellung. Es wurde eine Förderung in Höhe von 1.200,00 € gewährt. Weitere Anträge / Auszahlungen nach dieser Richtlinie, sind seit in Kraft treten nicht bekannt.

Betrachtet man das Gemeindegebiet Damp kann festgestellt werden, dass sich insbesondere die Ortslage Vogelsang-Grünholz gemäß Regionalplan in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz befindet. In der Vergangenheit ist man davon ausgegangen, dass die Nutzung von Erdwärme in bis zu 50 m Tiefe gewonnen wird. Gemäß vorliegender Erkenntnisse des Vorsitzenden des Bau- und Planungsausschusses erfolgt heute jedoch eine Nutzung der Wärme aus deutlich größeren Tiefen. Die vollständige Sicherheit der Abschirmung der Bohrlöcher zu evtl. Grundwasserführenden Schichten kann nicht gewährleistet werden. Zum Schutz des Grund- und Trinkwassers sollte daher nur eine Nutzung der Erdwärme bis zu max. 50 Tiefe, gemessen ab dem gewachsenen Boden, erfolgen.

Gemäß aktuellem Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans S.-H. genießen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Grundwasserschutz eine besondere Beachtung. Danach umfassen die Vorbehaltsgebiete die geplanten Trinkwasserschutzgebiete und die Einzugsgebiete der Grundwassererfassungen größerer öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen (Trinkwassergewinnungsgebiete). In den Vorbehaltsgebieten kommt neben der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht zu. Die Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz sind nach dem jeweiligen hydrogeologischen Kenntnisstand abgegrenzt. Das Gebiet für die Wassergewinnung des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen befindet sich in einem in der Rangfolge niedriger eingestuften Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz. 

Eine wirtschaftliche Förderung von Erdwärme durch die Gemeinde wird daher zur Grundsatzberatung gestellt.

Weiterhin wird zur Beratung gestellt, ob die Gemeinden, die sich gemäß Regionalplan in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz befinden (Damp, Holzdorf, Thumby, Waabs), eine gemeinsame Resolution an das Land S.-H. verabschieden, die sich für eine maximale Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 50 m ausspricht. 
Herr Marten stellt den Sachverhalt und die Problematik ausführlich vor.

Man ist sich einig, dass für die Verabschiedung einer Resolution für eine Erdwärmenutzung bis zu max. 50 m Tiefe ausgesprochen werden soll. Ein entsprechender Text soll durch Frau Feyock, Herrn Marten und Herr Jordan von der Verwaltung erarbeitet werden. Dieser Text wird dann den betroffenen Nachbargemeinden zur politischen Beratung vorgestellt. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, die am 01.08.2011 in Kraft getretene Förderrichtlinie auzuheben.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 15. Bekanntgaben
Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt.


Sylvia Brücker  Kai Marten 
Protokollführerin  Ausschussvorsitzender