Gem. § 21 des Bestattungsgesetzes (BestattG) Schleswig-Holstein sind Friedhöfe zu widmen. Der Inhalt der Widmung wird durch § 2 Nr. 10 des BestattG vorgegeben. Danach ist der Friedhof als öffentlicher Bestattungsort für die "Bestattung der irdischen Überreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener" gewidmet. Die Widmungsverfügung ist Aufgabe der Gemeindevertretung.
Eine Prüfung der Unterlagen - aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein - hat ergeben, dass eine Widmung des "Ruheforst Damp / Thiergarten an der Ostsee" bislang nicht erfolgt ist. Die Widmung ist nachzuholen.