Aufgrund einiger Widersprüche gegen die Bescheide über die Erhebung einer Übernachtungssteuer wurde für die Bearbeitung eine fachantwaltliche Auskunft eingeholt. Diese ist zu der Ansicht gelangt, dass die Erhebung einer Übernachtungssteuer grundsätzlich rechtens ist. Der gestufte Steuersatz in der Übernachtungssteuersatzung der Gemeinde Damp könnte jedoch wegen des Degressionseffektes vor dem Verwaltungsgericht kritisch gesehen werden und zur Rechtswidrigkeit und somit Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Eine Umstellung in eine prozentuale Bemessung der Übernachtungssteuer erscheint daher sinnvoll.
Der rückwirkende Neuerlass einer Übernachtungssteuersatzung ist möglich. Zu beachten ist hierbei das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein (KAG).
In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz bis zu 7,5 % auf den Übernachtungspreis anerkannt. Ein Steuersatz von 4 % entspricht nach heutigem Stand ungefähr dem jetzigen Steueraufkommen von 516.000 €. Diese Summe basiert auf die Übernachtungszahlen des Jahres 2017. Diese können natürlich entsprechend dem Saisonverlauf des Jahres 2018 und den Folgejahren variieren. Der Steuersatz kann jederzeit durch eine Satzungsänderung angepasst werden.
Der Satzungsentwurf sieht ferner vor, dass bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen, die auf der aufzuhebeneden Satzung vom 03.11.2016 beruhen, durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt werden. Dieses geschieht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Übernachtungssteuer um eine indirekte Steuer handelt und die steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe die Differenzen zur bisherigen Veranlagung schwierig abrechnen können. Alternativ können aber auch bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen angepasst werden.
Ferner wurden in diesem Zusammenhang in der Satzung einige Änderungen zur besseren Klarstellung vorgenommen, die sich aus fachantwaltlicher Sicht und aus der Veranlagungspraxis in der Zwischenzeit ergeben haben. Diese wurden im Satzungsentwurf fett markiert.