Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Amtsdirektor

 

Gemeinde Damp

Beschlussvorlage
9/2019
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Gunnar Bock   
 
28.01.2019

Beratungsfolge Sitzung
Finanz- und Hauptausschuss 12.02.2019 
Gemeindevertretung 21.02.2019 

Betreff:
Bezuschussung des Betriebes des kirchlichen Friedhofes in Sieseby

Sachverhalt:
Die Kirchengemeinde Sieseby stellt mit Schreiben vom 28.11.2018 einen Antrag auf Zahlung eines jährlichen Zuschusses zur Deckung des Defizites für den Betrieb des Friedhofes in Sieseby in Höhe von 4,00 € je Einwohner.
In der Gemeinde Damp selbst befindet sich "lediglich" ein Ruheforst. Die dortige Bestattungsform reicht nicht aus, um die grundsätzlich nach dem Bestattungsgesetz vorhandene Bestattungspflicht zu erfüllen. Die Gemeinde ist hinsichtlich der Kirchengemeindezugehörigkeit geteilt. So wurde bereits im vergangenen Jahr die Beteiligung am Defizit des Karbyer Friedhofes erörtert und beschlossen, dass dort von 2014 bis 2017 aufgelaufene Defizit einmalig mit 3.500,00 € zu bezuschussen. Der von der Kirchengemeinde Karby erbetene (auf 351 Damper Einwohner berechnete) Defizitanteil betrug für Damp 7.112,45 €. Die Kirchengemeinde Karby hat den Bürgermeistern zwischenzeitlich die Schließung des Friedhofes zum 01.01.2021 mitgeteilt, welche nur zu verhindern wäre, wenn eine Einigung über das Gesamtdefizit erzielt werden könnte. Bezüglich des Siesebyer Friedhofes verbleiben unter Anrechnung der 351 Einwohner bezüglich des Siesebyer Friedhofes 1.107 Einwohner, so dass es sich hier um eine erbetene Summe in Höhe von jährlich 4.428,00 € (1.107 * 4,00 €) handelt.

Schließlich schlägt die Kirchengemeinde die Bildung eines Friedhofkuratoriums vor.

Rechtliche Beurteilung:
Nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG) haben die Gemeinden grundsätzlich sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen gedeckt ist. Nach § 20 Abs. 2 BestattG können auch anerkannte Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene (kirchliche) Friedhöfe betreiben. Soweit nur die Kirche einen Friedhof in der Gemeinde unterhält, ist sie verpflichtet, auch Nichtangehörigen der Konfession die Bestattung zu ermöglichen. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde nach § 22 Abs. 2 BestattG an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Da es sich nicht um einen Friedhof in der Gemeinde Damp handelt, ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Allerdings bleibt die Gemeinde grundsätzlich für ihre Einwohnerinnen und Einwohner bestattungspflichtig. Auf die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt wird hingewiesen.

Die Kirchengemeinden haben die Aufgabe ursprünglich als öffentlich-rechtliche Institution freiwillig übernommen und haben ihren Friedhof als konfessioneller Träger auch im eigenen Interesse errichtet und betrieben. Daher kommt in aller Regel nur ein anteiliger Deckungsbeitrag der Gemeinden in Betracht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst keine Beteiligungsquote festgelegt. Er geht der nichtamtlichen Begründung zufolge davon aus, dass sich die Beteiligten auf einen gemeindlichen Beitrag verständigen.

Abstimmungstext:
Die Gemeinde Damp bezuschusst den Friedhofsbetrieb der Kirchengemeinde Sieseby ab 2019 mit jährlich 4 € je Einwohner. Ein Friedhofskuratorium musss gebildet werden.


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Gunnar Bock
-Amtsdirektor-

Anlagen:
  • Antrag der Kirchengemeinde Sieseby vom 28.11.2018
  • rechtliche Beurteilung vom 23.11.2018