Die bisher gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Damp enthält keine Regelung zur gesonderten Besteuerung von gefährlichen Hunden. Eine Besteuerung mit dem 8-fachen Satz der normalen Hundesteuer hält der richterlichen Überprüfung stand und ist in anderen amtsangehörigen Gemeinden bereits Bestandteil der entsprechenden Satzungen.
Hinweis der Verwaltung:
Die Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte gemäß § 5 der Hundesteuersatzung für sogenannte Wachhunde, Jagdhunde sowie Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt, muss also nicht gewährt werden.
Dies gilt genauso für die Zwingersteuer gemäß § 6 der Satzung, die eine Privilegierung von Hundezüchtern zum Ausdruck bringt.
Die Steuerbefreiung gemäß § 7 der Satzung ließe sich auf folgende Hunde beschränken:
Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen,
Forsthunde, die zur Berufsausübung benötigt werden,
Blindenführhunde
sowie zum Schutz blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrliche Hunde.