Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Amtsdirektor

 

Gemeinde Dörphof

Beschlussvorlage
18/2018
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Gunnar Bock   
 
10.08.2018

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Defizitbeteiligung am Friedhof Karby

Sachverhalt:
In mehreren Gesprächsrunden der Bürgermeister der Gemeinden Brodersby, Dörphof, Karby und Winnemark sowie zuletzt auch Damp und Kappeln mit Vertretern des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde Karby sowie tlw. Vertretern der Kirchenkreis- und Amtsverwaltung wurde die finanzielle Situation des Friedhofsgebührenhaushaltes, zuletzt am 16.07.2018, erörtert.

Situationsdarstellung:
Der Betrieb des Friedhofes der Kirchengemeinde Karby weist lt. Mitteilung der Kirchengemeinde im "hoheitlichen" Teil ein aufgelaufenes Defizit Ende 2017 in Höhe von 68.068,59 € auf, welches die Kirchengemeinde aus Überschüssen im "gewerblichen" Teil des Friedhofes mit 10% (6.806,86 €) ausgleichen würde, so dass die Kirchengemeinde von den politischen Gemeinden eine Restdefizitübernahme von 61.261,73 € wünscht. Entsprechend der Einwohnerzahlen wären Brodersby mit 21,96% (13.453,08 €), Damp mit 11,61% (7.112,45 €), Dörphof mit 23,81% (14.586,42 €), Kappeln mit 6,58% (4.031,02 €), Karby mit 19,21% (11.768,38) und Winnemark mit 16,83% (10.310,35 €) am aufgelaufenen Defizit beteiligt. Der Gebührenhaushalt ist seit 2011 unausgeglichen, wobei das Defizit bis 2013 noch durch eine entsprechende Rücklage ausgeglichen werden konnte.

Für das laufende Defizit wünscht sich die Kirche den Abschluss eines Vertrages zur Finanzierung dieses Defizits durch die politischen Gemeinden.

Schließlich legt die Kirche den Entwurf einer Geschäftsordnung für ein Friedhofskuratorium vor und bittet um Benennung eines Kuratoriumsmitgliedes sowie eines Vertreters.

Rechtliche Beurteilung:
Nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG) haben die Gemeinden grundsätzlich sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen gedeckt ist. Nach § 20 Abs. 2 BestattG können auch anerkannte Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtseigene (kirchliche) Friedhöfe betreiben. Soweit nur die Kirche einen Friedhof in der Gemeinde unterhält, ist sie verpflichtet, auch Nichtangehörigen der Konfession die Bestattung zu ermöglichen. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde nach § 22 Abs. 2 BestattG an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Diese Situation besteht grundsätzlich.

Die Beteiligungspflicht der Gemeinde bedeutet nicht, dass sie das Defizit des kirchlichen Friedhofes komplett übernehmen muss. Da die Kirchengemeinde die Aufgabe ursprünglich als öffentlich-rechtliche Institution freiwillig übernommen hat und sie ihren Friedhof als konfessioneller Träger auch im eigenen Interesse errichtet und betreibt, kommt in aller Regel nur ein anteiliger Deckungsbeitrag der Gemeinde in Betracht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst keine Beteiligungsquote festgelegt. Er geht der nichtamtlichen Begründung zufolge davon aus, dass sich die Beteiligten auf einen gemeindlichen Beitrag verständigen.  

Abstimmungstext:
  1. Vom aufgelaufenen Defizit (31.12.2017) übernimmt die Gemeinde 1.620,71 €.
Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Kirchengemeinde die Differenz zwischen 64.082,02 € (Besprechungsgrundlage vom 16.07.2018) und 68.068,59 € (Antragsgrundlage vom 19.07.2018) erklärt
  1. Der Entwurf der Geschäftsordnung für das Kuratorium wird nicht beschlossen.
  2. Der vorliegende Finanzierungsvertragsentwurf wird nicht beschlossen.
  3. Vertragsverhandlungen können weiterhin aufgenommen werden. Maßgeblich hierfür sind:
Die Kirchengemeinde legt ein kostendeckendes Betriebskonzept für den Friedhof vor
Es kann nur ein geringer gemeindlicher Anteil am zukünftigen Defizit übernommen werden, der sich wiederum nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Verlustvorträge aus den Vorjahren werden nicht übernommen
Die Jahresrechnung ist bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen  


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Gunnar Bock
-Amtsdirektor-

Anlagen:
  • Schreiben der Kirchengemeinde vom Juli 2018
  • Vertragsentwurf der Kirchenkreisverwaltung vom 13.07.2018
  • Geschäftsordnungsentwurf für das Kuratorium