N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Fleckeby vom 12.03.2019.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Fleckeby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.12 Uhr

Anwesend sind:
stellv. Mitglied Iben Hougaard-Neumann (stellv. für Hans-Georg Kruse)
Ausschussmitglied André Brix
stellv. Ausschussvorsitzender Andreas Hammerich
stellv. Mitglied Frank Künemund (stellv. für Marc Grimm)
Ausschussmitglied Jens Seemann
wählbarer Bürger Matthias Thordsen
wählbarer Bürger Matthias Tramm

Abwesend sind:
Ausschussvorsitzende/r Hans-Georg Kruse (entschuldigt vert. durch Iben Hougaard-Neumann)
wählbarer Bürger Marc Grimm (entschuldigt vert. durch Frank Künemund)

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Rainer Röhl
Gemeindevertreter Dr. Reiner Herzog
Gemeindevertreterin Ursula Schwarzer
Gemeindevertreter Holger Tramm
Gemeindevertreter Patrick Ziebarth
Protokollführer Michael Eggers
Gast Ralf Dibbern
Gast Angela Zanon

T a g e s o r d n u n g


I. Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters, Anfragen
5. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Fleckeby für den Bereich "Baugebiet Südring"
  Beschlussvorlage - 19/2019
6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 11/2019
7. Erstellung eines Sanierungskonzeptes für die Regenwasserkanalisation / Fleckeby
  Beschlussvorlage - 15/2019
8. Feststellung des notwendigen Raumbedarfs für die Freiwillige Feuerwehr Fleckeby und der damit verbundenen Maßnahmen
  Beschlussvorlage - 4/2019
9. Unterhaltungsarbeiten am Dachüberstand am Feuerwehrgerätehaus
  Beschlussvorlage - 16/2019
10. Umbau der Toiletten im Bürgerzentrum
  Beschlussvorlage - 17/2019
11. Wegeunterhaltungsarbeiten von der Dorfstraße zur Tennishalle
  Beschlussvorlage - 18/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
13. Bekanntgaben

I. Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
Der stellvertretende Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest. 

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der stellvertretende Ausschussvorsitzende stellt folgende Änderungsanträge zur Tagesordnung:
  • TOP 6 wird zurückgestellt
  • TOP 12 wird nicht öffentlich behandelt

Den Änderungsanträgen wird einstimmig entsprochen. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Es werden keine Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung erhoben. 

zu TOP 4. Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters, Anfragen
Der stellvertretende Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Angelegenheiten:
  • Hinweisschilder "Fleckebyer Insekteninsel" sind von der Fa. Marco Horn angefertigt worden und werden demnächst auf den schon im Herbst hergerichteten Flächen aufgestellt.
  • Das Brückengeländer am Parkplatz Holmer Strand ist erneuert worden.
  • Fußwegschäden (Absackungen) am Fußweg B76 gegenüber der Grundschule sind durch die Fa. Matthiesen beseitigt worden.
  • Ein Kabelschaden an der Straßenbeleuchtung im Schmiederedder in Höhe der betreuten Wohnanlage ist durch Fa. Großkopf lokalisiert und in Zusammenarbeit mit Fa. Matthiesen beseitigt worden. Es ist bereits der zweite Schaden an der Straßenbeleuchtung in diesem Jahr.
  • Der Brückenbelag über die Aubrücke am toten Arm (Wanderweg durchs Schilf) ist erneuert worden.
  • Die Mülltonnenecke an der betreuten Wohnanlage ist erneuert worden.
  • Es ist eine Mülltonnenecke am Parkplatz Bürgerzentrum errichtet worden, da die ehemalige Mülltonnenecke der Umbaumaßnahme des neuen Parkplatzes vor zwei Jahren weichen musste.
  • Die Oberfläche des Strandweges zum Parkplatz am Strand ist durch die Gemeindearbeiter abgehobelt worden.
  • Der Vorfluter (Graben) vom Regenrückhaltebecken Appeljord zur kleinen Hüttener Au ist durch Fa. Pagel / Paasch gereinigt (ausgebaggert) worden.
  • Der Dachboden über der Gaststätte im Bürgerzentrum wird gerade durch die Gemeindearbeiter ausgebaut. Es entstehen aus Drahtverschlag abschließbare Lagerboxen für den Sportverein, die U3, die Gaststätte, die Gilde und die Gemeinde.
  • Die Umbaumaßnahmen im alten Amt kommen sehr gut voran und liegen mit allen Gewerken voll im Zeitfenster.

Der Bürgermeister berichtet über folgende Angelegenheiten:
  • Überblick zum Bautenstand des Gesundheitshauses
  • Mitteilung der Ergebnisse der letzten Verkehrsschau in der Gemeinde Fleckeby
  • Bekanntgabe der Unbedenklichkeit (Bodenanalytik durch Fachbüro) in Bezug auf die verbauten Materialien im wassergebundenen Weg an der Tennishalle. 

zu TOP 5. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Fleckeby für den Bereich "Baugebiet Südring"
Beschlussvorlage - 19/2019
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 24.10.2018 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Baugebiet Südring" gefasst. Von der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) handelt.

Als nächsten Verfahrensschritt ist die Entwurfs- und Auslegungsfassung zu beschließen, damit anschließend in die Beteiligungsphase gestartet werden kann.    

Beschluss:
  1. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Baugebiet Südring" der Gemeinde Fleckeby betreffend zwei Teilbereiche (südlich Vorrade und südöstlich Lehmberg) und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen/ zu beteiligen.      

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 11/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.  

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Erstellung eines Sanierungskonzeptes für die Regenwasserkanalisation / Fleckeby
Beschlussvorlage - 15/2019
Die Hauptkanäle der RW - Kanalisation wurden in den Jahren 2017 und 2018 mittels TV - Inspektion untersucht. Anhand der vorliegenden Videodokumentation ist es vorgesehen, als Bedarfsplanung ein Sanierungskonzept zu erstellen. Das gesamte Kanalnetz Fleckebys wurde zwar bereits vor ca. 15 Jahren konzeptionell überarbeitet, ist aber auf Grund der vorangeschrittenen Technik in Bezug auf Digitalisierung und bautechnischer Umsetzung nur noch bedingt nutzbar. Genutzt werden kann beispielsweise die bereits vorhandene hydraulische Berechnung des Kanalnetzsystems. Ziel ist es, durch das die Gemeinde betreuende Ingenieurbüro WVK aus Neumünster eine Prioritätenliste ausarbeiten zu lassen für kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen mit einer zeitgemäßen, seriösen Kostenschätzung. Diese kann dann innerhalb einer der nächsten Ausschusssitzungen vorgestellt und weiter beraten werden. Erst dann ist möglich, kosteneffizient Straßensanierungsprojekte mit einzubinden. Für die Erarbeitung des Sanierungskonzeptes ist die Bereitstellung einer Summe von 25.252,99 € erforderlich. Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die jetzt anfallenden Kosten zur Grundlagenermittlung für spätere Sanierungsprojekte gehören und somit bei der Umsetzung der Maßnahmen gegengerechnet werden.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes zu beauftragen. Die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 25.252,99 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt.     

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Feststellung des notwendigen Raumbedarfs für die Freiwillige Feuerwehr Fleckeby und der damit verbundenen Maßnahmen
Beschlussvorlage - 4/2019
Im vergangenen Jahr wurde in verschiedenen Sitzungen der Gemeindevertretung vom Bürgermeister darüber informiert, dass die bestehende räumliche Situation der Freiwilligen Feuerwehr Fleckeby nicht mehr den rechtlichen Vorgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse (HFUK) entspricht. Diesbezüglich haben Gespräche mit dem Gemeindewehrführer und den Fraktionsvorsitzenden stattgefunden. Ziel der Gespräche war die Klärung evtl. Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Defizite.

Erster Ansatz war dabei, das Feuerwehrgerätehaus in Richtung B 76 zu erweitern. Um dies realisieren zu können, wurden Vorgespräche mit dem Grundstückseigentümer geführt und Baugrunduntersuchungen beauftragt. Die Ergebnisse über die Bodenbeschaffenheiten haben jedoch ergeben, dass eine Gründung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist und eine Bebauung dieser Fläche nicht empfohlen wird. Eine Entwicklung in diesen Bereich scheidet somit aus.

Das Grundstück der Feuerwehr liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12 "Hauptstraße, Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby. Die dort getroffenen Festsetzungen sind zu beachten. Sofern eine Entwicklung an diesem Standort nicht mit dem Bebauungsplan vereinbar sein sollte, müssen evtl. Befreiungen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde geprüft werden. Ist dies nicht erreichbar, wäre der Bebauungsplan im Rahmen eines Änderungsverfahrens anzupassen. Dies alles jedoch nur, wenn die verbleibende Grundstücksfläche für den tatsächlichen Bedarf groß genug ist. Erste Bewertungen zeigen jedoch auf, dass das Grundstück nicht ausreichend Platz vorhält, insbesondere für die notwendigen Parkplätze.

Um den Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen feststellen zu können, ist es zwingend notwendig, den konkreten Raumbedarf zu kennen. Hierzu ist in enger Abstimmung zwischen der Gemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr ein Konzept zu erarbeiten. Dieses ist dann mit der HFUK abzustimmen.

Sollte das konkrete Konzept aufzeigen, dass eine Entwicklung am vorhandenen Standort nicht möglich sein sollte (wovon aktuell auszugehen ist), ist über entsprechende Alternativlösungen, bis hin zu einem evtl. Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, zu beraten. Aus bisherigen Gesprächen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu vergleichbaren Vorhaben in anderen Gemeinden muss festgestellt werden, dass ein Feuerwehrgerätehaus nicht an jedem Standort zulässig ist. Ein Feuerwehrgerätehaus gehört nach der Rechtsauslegung der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu den "Anlagen der Verwaltung" im Sinne der Baunutzungsverordnung und wäre somit erst in einem Mischgebiet allgemein und in einem allgemeinen Wohngebiet und einem Dorfgebiet ausnahmsweise zulässig. Es kommt somit nicht jeder Standort in Frage. Es wäre somit zu prüfen, welches Grundstück geeignet erscheint und evtl. der Überplanung zugeführt werden muss. Dabei sollte bei Überplanung eines einzelnen Grundstücks die Festsetzung als "Fläche für den Gemeinbedarf" erfolgen.

Da bei einer Bauleitplanung immer eine Standortalternativenprüfung betrachtet werden muss, sollte auch darüber beraten werden, ob durch ein externes Fachplanungsbüro verschiedene Flächen in der Gemeinde bewertet werden. Das Ergebnis wäre dann Grundlage für die weitere Konkretisierung eines Standorts und der damit verbundenen Kosten. Denkbar wäre, dass dies durch das Planungsbüro Springer, Busdorf, erfolgt, da dieses bereits die Innenentwicklungspotentialanalyse für die Gemeinde erstellt hat und über die örtliche Kenntnis verfügt.

Es kann somit festgehalten werden, dass folgende Schritte notwendig sind:
  • Feststellung des konkreten Raumbedarfs und Erarbeitung eines entsprechenden Konzeptes, abgestimmt zwischen Gemeinde und Feuerwehr.
  • Abstimmung dieses Konzeptes mit der HFUK.
  • Einbindung eines Architekten für die Planung und Kostenschätzung.
  • Abschließende Klärung, ob das Konzept auf dem vorhandenen Grundstück realisierbar ist (Baugrund, Bauleitplanung, etc.).
  • Sofern das vorhandene Grundstück nicht geeignet sein sollte, sind Alternativen zu prüfen (einschl. eines evtl. neuen Standorts).
  • Eine Prüfung von Standortalternativen durch ein externes Planungsbüro wäre erst dann notwendig, wenn sich keine geeignete Fläche feststellen lässt.    

Beschluss:
Zur weiteren Konkretisierung der Anpassung des Raumbedarfs der Freiwilligen Feuerwehr Fleckeby wird der Bürgermeister mit der Durchführung der im Sachverhalt aufgeführten Punkte beauftragt. Die Ergebnisse sind im Rahmen der nächsten Sitzung des Bauausschusses vorzustellen.    

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Unterhaltungsarbeiten am Dachüberstand am Feuerwehrgerätehaus
Beschlussvorlage - 16/2019
Die Unterkonstruktion für die Ortgangbekleidung am Feuerwehrgerätehaus, im Bereich des Schulungsraumes, ist auf der Vorder- sowie Rückseite marode und muss erneuert werden. Die Kosten für die notwendige Unterhaltungsmaßnahme betragen ca. 2500 €.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Unterhaltungsmaßnahme durchzuführen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die bauliche Maßnahme umsetzen zu lassen. Die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von 2500 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt.   

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Umbau der Toiletten im Bürgerzentrum
Beschlussvorlage - 17/2019
Das Damen- und Herren-WC im Bürgerzentrum wird häufig, vornehmlich bei und nach Sportveranstaltungen, stark verschmutzt. Es ist nunmehr angedacht, einen Teil des Damen- und Herren-WCs abzutrennen, sodass es in dem öffentlich bzw. gastwirtschaftlich genutzten Bereich zu keinen starken Verschmutzungen mehr kommt. Die Umbaumaßnahme erfordert einen monetären Aufwand von ca. 2700 €.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, den Umbau in dem Damen- und Herren-WC des Bürgerzentrums vorzunehmen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, eine Fachfirma zu beauftragen und die Maßnahme umsetzen zu lassen. Die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 2700 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt.   

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Wegeunterhaltungsarbeiten von der Dorfstraße zur Tennishalle
Beschlussvorlage - 18/2019
Es wird darüber nachgedacht, den wassergebundenen Weg zwischen der Dorfstraße und der Tennishalle zu sanieren. Dabei wurde auffällig, dass das Oberflächenmaterial des vorhandenen Weges zum Teil Verunreinigungen durch Kunststoffbeimengungen aufweist. Um sicherzustellen, dass es sich in diesem Fall nicht um Sondermüll handelt, wurde ein Fachbüro beauftragt, eine Bodenanalytik zu erstellen. Das Ergebnis soll nach Möglichkeit in der Ausschusssitzung bekannt gegeben werden. Danach kann dann über das weitere Vorgehen beraten und gegebenenfalls ein Beschluss gefasst werden.    
Die Angelegenheit wird vorläufig verworfen. 

Beschluss:
-Ohne-  

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 13. Bekanntgaben
Der stellvertretende Ausschussvorsitzende gibt die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt. 


Michael Eggers  Andreas Hammerich 
Protokollführer  stellv. Ausschussvorsitzender