Mit der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Richtlinie 2002/49/EG ist mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie mit Erlass der Lärmkartierung – 34. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden.
Gem. § 47 d (1) S. 2 BImSchG stellen die zuständigen Gemeinden auf der Grundlage der Lärmkarten, Lärmaktionspläne auf. Diese sind für sämtliche Hauptverkehrsstraßen bis zum 18.07.2013 zu erstellen. Hauptverkehrsstraßen im Sinne der Richtlinie sind Bundes-, Landes- oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. In Der Gemeinde Fleckeby wäre das die Bundesstraße 76 (B 76).
Eine zentrale Bedeutung hat die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aktionsplanung. Durch die Lärmaktionspläne sollen Lärmprobleme und Auswirkungen geregelt werden. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Die Lärmaktionspläne müssen dabei die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllen.
Die Öffentlichkeit ist zu Vorschlägen für die Lärmaktionspläne anzuhören. Sie muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
Lärmaktionspläne zielen auf mehr Lärmschutz ab und dienen damit der Wohnqualität sowie dem Erhalt bzw. der Steigerung von Immobilienwerten. Weiterhin können andere gemeindliche Ziele, wie beispielsweise die Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde, unterstützt werden.