Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Ordnung- und Soziales

 

Gemeinde Fleckeby

Beschlussvorlage
40/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Claudia Buhs   
 
09.10.2013

Beratungsfolge Sitzung
Krippenausschuss Fleckeby  

Betreff:
Änderung der Satzung der Gemeinde Fleckeby für die kommunale Kindertagesstätte für Kinder unter 3 Jahren

Sachverhalt:

Durch eine Anregung der Elternvertretung der Kinderkrippe haben sich Vorschläge für Änderungen der Satzung der Gemeinde Fleckeby für die kommunale Kindertagesstätte für Kinder unter 3 Jahren ergeben:

1. In § 3 Abs. 2 der Satzung soll eine Schließzeit der Kinderkrippe von 3 Wochen zu Beginn der Sommerferien aufgenommen werden.

§ 3 Abs. 2 der bisherigen Satzung enthält folgenden Wortlaut: "Innerhalb der Sommer- und Weihnachtsferien kann die Gemeinde Fleckeby den Betrieb der Kinderkrippe einstellen."

§ 3 Abs. 3 der bisherigen Satzung enthält folgenden Wortlaut: Der genaue Zeitraum einer eventuellen Schließung wird jeweils rechtzeitig bekanntgegeben."

Die Aufnahme einer genauen Schließzeit von 3 Wochen zu Beginn der Sommerferien würde daher eine Einschränkung bedeuten.

2. In die Satzung soll die Möglichkeit der Aufnahme der Kinder zum 01. und zum 15. eines Monats aufgenommen werden, damit die Eltern, deren Kinder nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, nur den halben Monatsbeitrag zu zahlen haben.

Nach der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Benutzungsgebühr vom Beginn des Aufnahmemonats für volle Monate zu zahlen.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 müsste nach der Änderung folgenden Wortlaut erhalten: "Die Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 entsteht bei Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats am Beginn des Aufnahmemonats, bei einer Aufnahme des Kindes nach dem 15. eines Monats am 15. des Aufnahmemonats."

Satz 2 müsste folgenden Wortlaut erhalten: "Bei einer Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu entrichten, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr."

Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3, die bisherigen Sätze 3 und 4 zu den Sätzen 4 und 5.

Fraglich ist, ob eine entsprechende Differenzierung der Gebühren erforderlich ist und eine Änderung der Satzung zu Ungerechtigkeiten führen könnte, wenn z.B. ein Kind am 14. eines Monats aufgenommen wird.

Die weitere Beratung soll im Krippenausschuss erfolgen.


Abstimmungstext:

Es wird beschlossen keine Satzungsänderung für den § 3 vorzunehmen. Im Sommer 2014 wird die Kinderkrippe in der 2., 3. und 4. Ferienwoche geschlossen.

Es wird beschlossen keine Satzungsänderung für den § 9 vorzunehmen.



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Claudia Buhs
-Verwaltung-