Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Bauausschuss |
Betreff: |
Querung Kleine Hüttener Au im Bereich Appeljord |
Sachverhalt: | ||||||||||||||||
Im Frühjahr 2014 sind verschiedene Landeigentümer, die an den Feldweg östlich "Appeljord" angrenzen an die Gemeinde Fleckeby herangetreten. Es wurde um ein Gespräch gebeten, in dem die Querung über die Kleine Hüttener Au erörtert werden sollte. Diese entspricht nach Auffassung der Landeigentümer nicht den heutigen Anforderungen. Wer die Querung erstellt hat und wann diese errichtet wurde, ist unbekannt. Die Abmaße entsprechen den Fuhrwerken der 60er und 70er Jahre. Für die heutigen großen Fahrzeuge mit den schweren Zugmaschinen ist die Querung zu schmal. Die Reifen der Fahrzeuge reichen über diese Querung hinaus. Die Böschung der Au und auch die Brücke halten diesen Belastungen nicht stand. Ein daraufhin durchgeführtes Gespräch mit Vertretern des Wasser- und Bodenverbandes, der Gemeinde, den Landeigentümern und der Verwaltung blieb ergebnisoffen. Die Gemeinde wollte hierzu eine Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen. Fraglich ist, in wessen Baulast die Querung steht und wer für die Unterhaltung und ggf. Ausbau der Querung verantwortlich ist. Durch die Verwaltung wird hierzu folgende Stellungnahme abgegeben: Bei dem hier betroffenen Weg handelt es sich nach § 3 (1) Nr. 4 Buchst. a) Straßen- und Wegegesetz S.-H. (StrWG) um eine sonstige öffentliche Straße. Sonstige öffentliche Straßen sind u. a. öffentlichen Feld- und Waldwege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Zugehörigkeit der Brücken und Durchlässe zu den öffentlichen Straßen, in deren Zuge sie liegen, ergibt sich aus der Natur der Sache, woraus gleichzeitig der wegerechtliche Grundsatz folgt, dass derartige Einrichtungen Teil der Straße sind. Gemäß § 15 (1) StrWG sind Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen die Gemeinden. Dies gilt nach § 15 (2) StrWG jedoch nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege im Sinne von § 3 (1) Nr. 4 Buchst. a), soweit die Anliegerinnen und Anlieger bisher unterhaltungspflichtig waren. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen bereits freiwillig übernommen haben, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig. Die gesetzliche Unterhaltungspflicht der Anlieger ergibt sich aus dem alten Landesrecht. Vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes galten sechs verschiedene Wegerechtsregime auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. Gemäß Kommentierung zu § 15 StrWG sind die nach früherem Landesrecht bestehenden Unterhaltungspflichten der Anlieger mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erloschen, soweit die Gemeinden oder für sie kommunale Zweckverbände die Unterhaltung freiwillig übernommen haben. Ob das der Fall ist, muss für jeden einzelnen Weg gesondert geprüft werden. Wenn eine ausdrückliche Entscheidung der Gemeinde nicht vorliegt, wird eine einmalige oder gelegentliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten nicht als Übernahme anzusehen sein. Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin hat die Gemeinde die Unterhaltung für diese Wegefläche nicht freiwillig übernommen. Esbleibt somit festzuhalten, dass die Unterhaltungspflicht bei den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern liegt, deren Flächen über diesen Weg bewirtschaftet werden bzw. werden können. Die Unterhaltungspflicht der Anlieger unterscheidet sich nicht von der Unterhaltungspflicht der Gemeinde. Ihre Anforderungen ergeben sich aus § 10 StrWG. Zum Schutz der Querung wäre daher aus Sicht der Gemeinde zu überlegen, ob die Durchfahrtsbreite reglementiert werden muss. Die Beschränkung der Querung auf eine maximale Durchfahrtsbreite bedarf dabei der Genehmigung der Unteren Verkehrsaufsichtsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Abschließend erfolgt der Hinweis, dass nach der Studie zur Zukunftsfähigkeit des ländlichen Wegenetzes in Schleswig-Holstein - in Auftrag gegeben durch die Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holstein e. V., dem Bauernverband und dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag - folgende Entwicklungsziele für Feldwege gelten:
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Abstimmungstext: |
Die Gemeinde Fleckeby nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. Über das Ergebnis sollen die betroffenen Landeigentümer in Kenntnis gesetzt werden. Gleichzeitig soll eine Prüfung erfolgen, ob eine Begrenzung der Durchfahrtsbreite durch die Untere Verkehrsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde Aussicht auf Erfolg hat. Es wird beschlossen, die Durchfahrtsbreite auf 2,00 Meter Breite zu beschränken, sodass die Querung der Au bestmöglich geschützt wird. |
Anlagen: |
- Lageplan |