Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Fleckeby

Beschlussvorlage
40/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
20.09.2016

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 08.12.2016 
Gemeindevertretung 15.12.2016 

Betreff:
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017

Sachverhalt:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):
§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2012 für den ersten Hund 40,00 €, für den zweiten 60,00 € und für jeden weiteren Hund 80,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen bei rund 29,00 € jährlich pro Fall.
Der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.
Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 60,00 € für den ersten, 80,00 € für den zweiten und 100,00 € für jeden weiteren Hund erscheint angemessen.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.
Es steht - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.
§ 10 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 10 Abs. 2 das Fälligwerden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.    

Abstimmungstext:
Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 20.09.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 4 (1): Die Steuersätze bleiben unverändert  


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Entwurf der Hundesteuersatzung mit Stand vom 20.09.2016