Nach § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 Brandschutzgesetz eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit besitzen müssen.
Die sachliche Leistungsfähigkeit wird gemessen an der feuerwehrtechnischen Ausrüstung und den Feuerwehrfahrzeugen. Das vorhandene MZF der FF-Fleckeby ist Baujahr 2000 und mittlerweile 16 Jahre alt.
Die Feuerwehr-Unfallkasse macht zwar keine Vorgaben zur Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen, gibt aber zu bedenken, dass nach deutschem Steuerrecht für Feuerwehrfahrzeuge Abschreibungszeiten von 10 Jahren geltend gemacht werden. Bezieht man die funktionalen Anforderungen mit ein, nach denen die Fahrzeuge einen fahrtechnischen Nutzwert erfüllen, liegt die Grenze bei bis zu 20 Jahren, an der die Fahrzeuge ersetzt werden müssen. Selbst Feuerwehrfahrzeuge, in kleinen Gemeinden die wenig beansprucht werden, entsprechen im Alter oft nicht mehr dem Stand der Technik. Sind die Fahrzeuge dann älter als die jüngsten Fahrzeugführer innerhalb der Feuerwehr, sollten der Einsatzwert und die Wirtschaftlichkeit sowie die sichere Nutzung hinterfragt werden.
Die Feuerwehr-Unfallkassen als Unfallversicherungsträger und die Gemeinden als Träger des Brandschutzes haben den Auftrag und die Pflicht, Unfälle im Feuerwehrdienst zu verhüten. Es geht um die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen und deshalb sollten sich die sicherheitstechnischen Innovationen im Fahrzeugbau bei den Feuerwehrfahrzeugen bemerkbar machen.