Durch die Verwaltung wurde eine Neukalkulation der Gebühren für die Ortsentwässerung erstellt.
Dabei hat sich herausgestellt, dass die Schmutzwasserzusatzgebühren aufgrund der Kosten für die Klärteichentschlammung und die Niederschlagswassergebühren geringfügig erhöht werden müssen.
Der Umfang der Erhöhungen ergibt sich aus der beigefügten Gebührenkalkulation.
Darüber hinaus erfolgt in § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung eine Ergänzung zur Klarstellung des Entstehens der Gebührenpflicht für die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren.