Sitzungsort: | in der Gemeindefreizeitstätte Goosefeld, Pennywisch 9, 24340 Goosefeld |
Beginn der Sitzung: | 19.30 Uhr |
Ende der Sitzung: | 20.40 Uhr |
Ausschussvorsitzender Rüdiger Zander |
Ausschussmitglied Hans-Dieter Holst |
stellv. Ausschussvorsitzender Bernhard Hoppe |
Ausschussmitglied Marcus Lange |
Ausschussmitglied Günter Voß |
wählbarer Bürger Joachim Paulsen |
wählbarer Bürger Hermann Sarp |
Bürgermeister Uwe Satriep |
Gemeindevertreterin Anke Pischke-Sarp |
Protokollführer Michael Eggers |
T a g e s o r d n u n g |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
4. | Sanierung des Damen-WCs in der Gemeindefreizeitstätte |
Beschlussvorlage - 22/2017 | |
5. | Aufstellung eines Lärmaktionsplanes gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie |
5.1 | Aufstellungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 16/2017 | |
5.2 | Entwurf- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 17/2017 | |
6. | Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch" |
Beschlussvorlage - 8/2017 | |
7. | Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie |
7.1 | Gesamträumlichen Planungskonzept |
Beschlussvorlage - 12/2017 | |
7.2 | Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht |
Beschlussvorlage - 13/2017 | |
7.3 | Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung |
Beschlussvorlage - 14/2017 | |
7.4 | Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen |
Beschlussvorlage - 15/2017 |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Der Ausschussvorsitzende, Herr Zander, stellt den Antrag die unter TOP 4 + 5 aufgeführten Punkte von der Tagesordnung zu streichen. Alle folgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich dementsprechend. Dem Antrag wird einvernehmlich entsprochen.
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zu TOP 3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.
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Ja-Stimmen | :0 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird . |
zu TOP 4. | Sanierung des Damen-WCs in der Gemeindefreizeitstätte |
Beschlussvorlage - 22/2017 Die Gemeinde möchte über eine Sanierung der Damen-WCs in der Gemeindefreizeitstätte beraten.
Die Kosten für diese Maßnahmen werden auf ca. 12.500 € geschätzt. |
Beschluss: Es wird beschlossen, das Damen-WC analog zur Herren-WC-Sanierung 2010 zu sanieren. Der Bürgermeister wird ermächtigt, erforderliche Aufträge zu erteilen. Die Mittel in Höhe von 12.500 € werden über den Nachtrag zum Vermögenshaushalt bereitgestellt. Die Umsetzung soll mit Rücksicht auf Feierlichkeiten in der Gemeindefreizeitstätte nach Möglichkeit bis Ende des Jahres 2017 erledigt sein. |
Ja-Stimmen | :7 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 5. | Aufstellung eines Lärmaktionsplanes gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie |
zu TOP 5.1 | Aufstellungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 16/2017 Im Jahr 2012/13 wurden die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung der zweiten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) und somit zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen aufgefordert. Gem. § 47 d (1) S. 2 BImSchG stellen die Gemeinden auf der Grundlage von sog. Lärmkarten Lärmaktionspläne auf. Diese sind für sämtliche Hauptverkehrsstraßen, die im Sinne der Richtlinie Bundes-, Landes- oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr behaftet sind, aufzustellen. In der Gemeinde Goosefeld wäre das die Bundesstraße 203 (B 203). Vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als zuständige Behörde wurden seinerzeit die Lärmkarten ermittelt. Diese ergaben, dass in der Gemeinde Loose keine Menschen als belastet aufgeführt sind. Auf Nachfrage wurde von dort mitgeteilt, dass Gemeinden wegen geringer oder keiner Betroffenheit die Möglichkeit haben, von der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes abzusehen. Am 17.06.2013 wurde per Gemeindebeschluss der am 05.03.2013 gefasste Entwurfs- und Auslegungsbeschluss aufgehoben. Aufgrund geringfügiger Betroffenheit wurde von der Aufstellung eines Lärmentwicklungsplanes Abstand genommen. Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission rechtliche Defizite bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen in Deutschland festgestellt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Um mögliche Strafzahlungen zu vermeiden, werden die Gemeinden, die seinerzeit keinen Lärmaktionsplan aufgestellt haben, vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) daher aufgefordert, diesen im Nachhinein zu erstellen und zu übermitteln. Zeitgleich wurde die Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde um Prüfung gebeten, ob ein kommunalaufsichtliches Einschreiten aufgrund einer nicht bzw. nicht vollständig nachgekommenen Rechtspflicht aus § 47 d BImSchG erforderlich wird. Eine zentrale Bedeutung bei der Aktionsplanung hat die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit. Durch die Lärmaktionspläne sollen Lärmprobleme und Auswirkungen geregelt werden. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde (LLUR) gestellt. Die Lärmaktionspläne müssen dabei die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllen. Die Öffentlichkeit ist zu Vorschlägen für die Lärmaktionspläne anzuhören. Sie muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Lärmaktionspläne zielen auf mehr Lärmschutz ab und dienen damit der Wohnqualität sowie dem Erhalt bzw. der Steigerung von Immobilienwerten. Weiterhin können andere gemeindliche Ziele, wie beispielsweise die Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde, unterstützt werden.
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Beschluss: 1. Es wird ein Lärmaktionsplan für die Gemeinde Goosefeld aufgestellt. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wird die Verwaltung des Amtes Schlei-Ostsee beauftragt.
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Ja-Stimmen | :7 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 5.2 | Entwurf- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 17/2017 In der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Goosefeld wurde das Erfordernis aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG eingehend erläutert. Die Verwaltung hat bereits im Jahr 2012/13 anhand des Leitfadens für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie vom Ministerium für Energiewende, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) einen Lärmaktionsplan für die Gemeinde Goosefeld erarbeitet. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
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Beschluss: 1. Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Goosefeld wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. 2. Der Entwurf des Planes ist öffentlich auszulegen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind zu informieren.
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Ja-Stimmen | :7 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 6. | Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch" |
Beschlussvorlage - 8/2017 Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden. Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden. Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien. Diese sind:
Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten. Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends. Diese sind:
Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen. Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES.
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Beschluss: Auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 wird verzichtet.
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Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Marcus Lange |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7. | Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie |
zu TOP 7.1 | Gesamträumlichen Planungskonzept |
Beschlussvorlage - 12/2017 Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt. Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden. Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten. Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen. Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an. Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.
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Beschluss: Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben: zu 1. - 1.1.2 Seite 9 Planungsauftrag durch das Kabinett Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt (z. B. Westküste). zu 1. - 1.2.3 Seiten 11 Der Windenergie substanziell Raum verschaffen Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?! zu 1. - 1.3.1 Seite 13 Akzeptanz Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen. zu 1. - 1.3.2 Seite 14 Energiepolitische Ziel Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren. zu 1. - 1.3.3 Seite 16 Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind. zu 2. - 2.2.2 Seite 22 Referenzanlage Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen. zu 2. - 2.2.3 Seite 23 Höhenbegrenzungen Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden. zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32 Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen. zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34 planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt. Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen. zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39 3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen. zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50 Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34 zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51 Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen. zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56 Belange des Denkmalschutzes Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen. zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57 3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39 zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59 Naturparke Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in einem Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden. zu 2. - 2.6 Seite 67 Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren. zu 2. - 2.6.3 Seite 71 Änderungen der Abwägungskriterien Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen. Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.
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Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Marcus Lange |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7.2 | Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht |
Beschlussvorlage - 13/2017 Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".
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Beschluss: Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben: Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010: 3.5.2 Windenergie: 6 G Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden. 10 Z Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche. Begründung zu 1 G Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist. zu 6 G Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. zu 8 Z Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen. Umweltbericht: Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
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Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Marcus Lange |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7.3 | Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung |
Beschlussvorlage - 14/2017 Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".
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Beschluss: Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben: Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III: Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II: 5.7.1 Allgemeines Z(2) Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen. Begründung B zu 5.7.1 (1) bis (3) Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen. Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden. Karte: Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Umweltbericht und FFH-Vorprüfung: Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. |
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Marcus Lange |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7.4 | Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen |
Beschlussvorlage - 15/2017 Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".
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Beschluss: Es wird beschlossen zu den Datenblättern folgende Stellungnahme abzugeben: Potentialfläche PR2_RDE_024 Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des NABU vom 11.02.2016 verwiesen, die für die noch seit Februar 2016 verbliebenen Potential- und Vorrangflächen vollumfänglich mitgetragen wird. Potentialfläche PR2_RDE_025 Der Abwägungsentscheidung wird gefolgt. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des NABU vom 11.02.2016 verwiesen, die für die noch seit Februar 2016 verbliebenen Potential- und Vorrangflächen vollumfänglich mitgetragen wird. Eine Ausdehnung der Vorrangfläche in Richtung Goosefeld wird aufgrund des Vogelzugs und der im Außenbereich bestehenden Wohnbebauung nicht befürwortet. Die Vorrangfläche sollte sich ausschließlich auf den genehmigten Bestand beziehen.
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Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Marcus Lange |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
Michael Eggers | Rüdiger Zander |
Protokollführer | Ausschussvorsitzender |