Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Goosefeld

Beschlussvorlage
10/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
24.08.2016

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 13.10.2016 

Betreff:
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2017

Sachverhalt:

Nach Inkrafttreten des Gesetztes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):

§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 1998 für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 50,00 € und für jeden weiteren Hund 70,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen bei rund 29,00 € jährlich pro Fall.
Der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.

Eine Erhöhung der Steuersätze auf mindestens 50,00 € für den ersten, 70,00 € für den zweiten und 90,00 € für jeden weiteren Hund erscheint angemessen.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.

Es steht - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.

§ 7 Zwingersteuer
Die Zwingersteuer privilegiert Hundezüchter- ob das noch angemessen ist, steht im Ermessen der Gemeinde. Mehrere Gemeinden haben diesen Steuertatbestand aus ihren Satzungen gestrichen. Aktuell gibt es einen entsprechenden Steuerfall in Goosefeld.

§ 11 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 11 Abs. 2 das Fälligwerden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.
 

Abstimmungstext:
Die Erhöhung der Hebesätze auf 50 € / 70 € / 90 € - mit 2 Ja- Stimmen und 6 Nein-Stimmen abgelehnt.

Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 29.08.2016 mit folgenden Änderungen beschlossen:
  • streichen des Ermäßigungstatbestandes der Sachkundeprüfung in § 6 Abs. 1 Buchstabe d
  • streichen der Zwingersteuer gemäß § 7
  • Einführung eines Fälligkeitstermins in § 11 Abs. 2
 


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Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:
  • Entwurf der Hundesteuersatzung mit Stand vom 29.08.2016