N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Güby vom 06.03.2019.

Sitzungsort:  im Gemeindehaus (Feuerwehrhaus), Borgwedeler Weg, Güby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.10 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussmitglied/ Bürgermeister Peter Thordsen (stellv. für Karsten Korte)
wählbarer Bürger Frank Hansen
Ausschussmitglied Silke Jöns
Ausschussmitglied Angelika Mätzler (stellv. für Karl-Ulrich Berg)
Ausschussmitglied Manfred Radtke
Ausschussmitglied Thorsten Reimers
stellv. Ausschussvorsitzende/r Philipp Zülsdorff

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Karl-Ulrich Berg (entschuldigt vert. durch Angelika Mätzler)

Weiterhin sind anwesend:
Gemeindevertreter Nils Wilke
Protokollführerin Sylvia Brücker

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Anträge und Anfragen
6. Erneuerung des Fußbodenbelages im Aufenthaltsraum des Feuerwehrgerätehauses
  Beschlussvorlage - 20/2018
7. Gestaltung Ehrenmal Güby
  Beschlussvorlage - 8/2019
8. Verkehrsangelegenheiten: Antrag auf Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bereich Schlagtor von Karlsstift in Richtung Eiche.
  Beschlussvorlage - 2/2019
9. Anlegung von insektenfreundlichen Wiesen im Gemeindegebiet
  Beschlussvorlage - 5/2019
10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 3/2019

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
Der stellvertretende Ausschussvorsitzende Herr Zülsdorff eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Es werden keine Änderungsanträge zur Tagesordnung gestellt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschriftder letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden

Herr Zülsdorff teilt folgendes mit:
  • Herr Korte hat sein Amt niedergelegt. In der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung wird ein/e neue/r Vorsitzende/r gewählt.
  • Die Gemeinde Güby hat, wie allen bekannt, an "S-H blüht auf" teilgenommen. Herr Zülsdorff hat in dieser Angelegenheit nochmals nachgehakt, da bisher noch keine Saat angekommen sei. Er hat erfahren, dass das Saatgut in Kürze eintreffen solle. Derzeit laufe eine Ausschreibung bezüglich der Einbringung des Saatgutes. Die Stellen an denen das Saatgut ausgebracht werden soll, habe er nochmals mitgeteilt. Der Ausschuss weist darauf hin, dass "Am Hexenberg" gewährleistet werden muss, dass die Krokusse nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und die Sichtdreiecke frei gehalten werden. Zunächst wird dort eine erinjährige Saat ausgebracht.
  • Die Aktion sauberes Dorf findet am 12.04.2019 statt. Es falle auf, dass in der Gemeinde wieder vermehrt Müll herumliege.
  • Die Gemeinde habe einen neuen Räumdienst. Dies laufe bisher sehr gut. Schnee musste noch nicht geräumt werden. Das Salzstreuen habe gut geklappt. Der Bürgermeister ergänzt, dass bisher zwei Tonnen Salz benötigt wurden.

Der Bürgermeister teilt folgendes mit:
  • Bezüglich des Radweges fand ein Termin mit dem Amt statt. Die Förderanträge mussten bereits gestellt werden. Der abschließende Verlauf des Weges stehe allerdings noch nicht fest. Hierfür sind noch Gespräche mit den jeweiligen Landeigentümern erforderlich. Die Feinplanung kann somit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
  • Die Mängel aus dem Gutachten der Feuerwehrunfallkasse werden derzeit behoben. Notwendige Anschaffungen wurden im Finanzausschuss beraten.
  • Die verstopfte Gräben innerhalb des Gemeindegebietes werden derzeit durchgespühlt.
  • Die Kosten für die Verlängerung der Muldenrinne "Am Damm" hat die Verwaltung auf 1.500,00 € geschätzt.

zu TOP 5. Anträge und Anfragen

Es wird folgender Antrag gestellt:
Die Gemeinde beschließt die Muldenrinne "Am Damm" durch Rasengittersteine für die geschätzten Kosten i. H. v. ca. 1.500,00 € auszubauen.

Abstimmungsergebnis:
Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Der Antrag ist angenommen.

Es wurden zwei Angebote für den Austausch Granitpflaster im Schulweg eingeholt. Der Ausschuss ist sich einig, dass ein drittes Angebot eingeholt werden soll. Der Auftrag soll durch den Bürgermeister an den günstigsten Anbieter vergeben werden.

Herr Reimers weist darauf hin, dass am Schacht in der Pütscherstraße, nach dem Starkregen, das Wasser stand. Hier müsse der Schacht gereinigt werden.

Der Bürgermeister bittet den Ausschuss sich über die Plakatierung zu den Wahlen innerhalb des Gemeindegebietes Gedanken zu machen. Er schlägt vor, diese zu begrenzen.

Frau Jöns weist daraufhin, dass bei der Sitzkombination am Spielplatz eine Bohle defekt sei und ausgetauscht werden müsse. Zudem erkundigt sie sich, wie oft die "Müllrunde" stattfinde. Sie weist außerdem daraufhin, dass die Zigarettenbehälter am Feuerwehrgerätehaus dauerhaft draußen stehen würden und mit Wasser voll laufen. Sie bemängelt diesen Zustand und bittet darum, sich Gedanken zu Alternativen zu machen. Beispielsweise könnten Behälter gewählt werden, welche an der Wand befestigt werden.

Herr Zülsdorff schlägt vor, dass die Fraktionen in ihren Infoblättern die Bürger auf die Situation mit den Hundekotbeuteln und den Kästen aufmerksam machen.

Frau Jöns erkundigt sich, ob es die Schredderaktion noch gebe. Der Bürgermeister teilt mit, dass nach Aussage von Herrn Pohl nicht mehr genug Nachfrage hierfür vorhanden war.

Herr Radtke regt an, dass in der Gemeinde eine "Mitfahrerbank" aufgestellt werde. Der Ausschuss schlägt vor, dies im Rahmen der Umgestaltung des Ehrenmals mit zu behandeln.

zu TOP 6. Erneuerung des Fußbodenbelages im Aufenthaltsraum des Feuerwehrgerätehauses
Beschlussvorlage - 20/2018
Der Fußbodenbelag im Aufenthaltsraum des Feuerwehrgerätehauses setzt sich aus unterschiedlichen Materialien zusammen. Das Laminat ist teilweise schon verschlissen. Es ist vorgesehen, einen einheitlichen Belag zu verlegen; dieser soll pflegeleicht und strapazierfähig sein. Hierzu wurden bereits zwei Angebote von Fachfirmen eingeholt. Die vorliegenden Angebote umfassen folgende Leistungen:
  • Laminatboden entfernen und entsorgen
  • Fliesenboden säubern und mit Haftgrund streichen
  • Estrich- und Fliesenboden spachteln. Übergang Fliese / Estrich ausgleichen, Böden schleifen
  • Designboden liefern und verklebt verlegen
  • Fußleisten entfernen und entsorgen
  • Passende Fußleisten liefern und montieren  

Beschluss:
Es wird beschlossen, im Bereich Gemeindetrakt den Laminatanteil auszutauschen und den Bürgermeister zu ermächtigen, das wirtschaftlichste Angebot zu beauftragen.     

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Abstimmungstext:
Es wird zudem beschlossen den Bodenbelag im Bereich des Feuerwehrtraktes erneuern zu lassen.

Ja-Stimmen :4
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Gestaltung Ehrenmal Güby
Beschlussvorlage - 8/2019
Es ist angedacht, das Ehrenmal in Güby umzugestalten. Hierzu sollen innerhalb der Sitzung Anregungen gesammelt und beraten werden und zwar insbesondere unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.  

Der Bürgermeister teilt mit, dassdie Koniferen sowie die Hecke geschnitten wurden. Er schlägt vor, dass man die älteren Bürger im Dorf einmal auf Gestaltungsvorschläge anspricht. Jemand aus dem Ausschuss sollte dies in die Hand nehmen. Zudem könnte man hier den Vorschlag von Herr Radtke mit aufnehmen und in dem Bereich eine "Mitfahrerbank" einschließlich eines entsprechenden Schildes aufstellen.
Frau Jöns schlägt vor im Bereich des Ehrenmales Kieselsteine aufbringen zu lassen. Dies würde auch vor Verunkrautung schützen.
Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass Herr Radtke und Frau Jöns sich der Sache annhemen sollen und im nächsten Ausschuss Vorschläge unterbreiten. Frau Jöns bittet darum, dass sich alle aus dem Ausschuss ebenfalls Gedanken machen.

Beschluss:

zu TOP 8. Verkehrsangelegenheiten: Antrag auf Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bereich Schlagtor von Karlsstift in Richtung Eiche.
Beschlussvorlage - 2/2019
In der Fragestunde der Enwohnerinnen und Einwohner der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Güby vom 18.12.2018 regt Herr Thomsen an, im Bereich Schlagtor von Karlsstift in Richtung Eiche eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h durchzuführen.

Beschluss:
Es wird beschlossen die Straße Schlagtor in die bestehende 30er Zone Louisenlunder Weg mit einzubeziehen. Hierfür ist bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde ein Antrag zu stellen.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Anlegung von insektenfreundlichen Wiesen im Gemeindegebiet
Beschlussvorlage - 5/2019
Das Land Schleswig-Holstein hat im Frühjahr 2018 für mehr Artenvielfalt durch Blühwiesen geworben. Durch zur Verfügung gestellte Landesmittel sollen Landwirte, Kommunen und Unternehmen kostenlos blütenreiches Saatgut zur Aussaat auf ihren Acker- bzw. Freiflächen zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, über das ganze Land verteilt möglichst viele Blühflächen entstehen zu lassen. Diese können bis in den Spätsommer hinein Nahrung und Rückzugsräume für Insekten und auch Feldvögel bieten.

Die Initiative wird vom Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) koordiniert und umgesetzt. Der DVL steht für Fragen zur Verfügung, übernimmt die Beratung von interessierten Landwirten, Kommunen und Unternehmen und betreut die Anlage von Blühflächen. Ansprechpartnerin dort ist Wiebke Schoenberg (0431/649 973 30, w.schoenberg@lpv.de). Landwirte und Kommunen, die sich an der Initiative beteiligen möchten, konnten sich bis spätestens zum 1. April 2018 beim DVL melden. Die Voraussetzung für den Erhalt von Saatgut ist der Nachweis über Nutzungsrechte an einer Fläche von mindestens 1.000 m². Nach Rücksprache mit Frau Schoenberg wird das Projekt voraussichtlich auch für 2019 neu angeboten. Kommunen, die sich bisher nicht um Saatgut beworben haben, können dies bis Anfang 2019 realisieren.

Ziel ist die Aussaat von mehrjährigem Saatgut. Mit der Anlegung einer Wiese ist verbunden, dass diese für die Aussaat vorbereitet wird. Hierzu ist in der Regel mindestens das Fräsen der Grasnarbe (bei Wiesen) notwendig. Die Blühwiesen müssen dann zweimal im Jahr gemäht werden, das Mahdgut ist abzufahren. Alle Flächen werden vorab auf ihre Tauglichkeit in Augenschein genommen.

In der Gemeinde gibt es Überlegungen, ebenfalls Flächen hierfür zur Verfügung zu stellen. Ziel der Beratung soll sein, ob und welche Flächen hierfür vorgesehen werden können.           

Beschluss:
Es wird beschlossen, im Gemeindegebiet folgende Flächen mit insektenfreundlichem Saatgut anzulegen:
  • Gemeindeeigene Fläche Heiderader Weg
  • Bereich am Fleckebyer Moor
  • Dreiecksplatz - Am Hexenberg
  • Alter Spielplatz - Schulweg
Die Maßnahme wird in der Gemeinde durch Herrn Zülsdorff weiter koordiniert und betreut.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 3/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP)ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
  
Seitens der Verwaltung wird daraufhin gewiesen, dass das Beteiligungsverfahren bis zum 31.05.2019 verlängert worden ist, sowie, dass die Gemeinden jetzt die Möglichkeit haben Stellungnahmen abzugeben. Im Ausschuss wird über die einzelnen Beschlusstexte beraten.

Die Beschlussvorschläge werden bis auf zwei Änderungsvorschläge angenommen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.

Hier ist der zweite Satz, in dem die Schlei als Abgrenzung vorgeschlagen wird zu streichen.

  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.


Die Gemeinde möchte, dass der komplette Absatz gestrichen wird. Es soll sich nicht zum Thema Energiespeicher geäußert werden.


Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Sylvia Brücker  Philipp Zülsdorff 
Protokollführerin  Ausschussvorsitzende