N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Güby vom 05.12.2018.

Sitzungsort:  im Sitzungsraum des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.20 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Hermann Busch
wählbarer Bürger Lea Kruse-Utermann
stellv. Ausschussvorsitzende Angelika Mätzler
Ausschussmitglied Peter Thordsen
Ausschussmitglied Nils Wilke

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Gemeindevertreterin Silke Jöns
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien
2 Gäste

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Verpflichtung wählbarer Bürger
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Ausschussvorsitzenden
6. Antrag auf finanzielle Unterstützung des Vereins "Tanzen an der Schlei e.V." für die Jahre 2018 und 2019
  Beschlussvorlage - 35/2018
7. Antrag der Gemeinde Hummelfeld auf anteilige Kostenübernahme für den Brandschutz im Ortsteil Wolfskrug für das Jahr 2018
  Beschlussvorlage - 38/2018
8. Finanzielle Untersützung der Jugendfeuerwehr Borgwedel
  Beschlussvorlage - 39/2018
9. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung zum 01.01.2019
  Beschlussvorlage - 26/2018
10. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
  Beschlussvorlage - 32/2018
11. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018
  Beschlussvorlage - 36/2018
12. Erlass Haushaltssatzung 2019
  Beschlussvorlage - 37/2018
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Tagesordnungspunkt 13 wird nicht öffentlich behandelt.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Verpflichtung wählbarer Bürger
Der Ausschussvorsitzende verpflichtet Frau Lea Kruse-Utermann zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung gemäß § 21 der Gemeindeordnung.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Der Ausschussvorsitzende verweist auf die Tagesordnung.

zu TOP 6. Antrag auf finanzielle Unterstützung des Vereins "Tanzen an der Schlei e.V." für die Jahre 2018 und 2019
Beschlussvorlage - 35/2018
Der Gemeinde Güby liegt ein Antrag auf finanzielle Unterstützung des Vereins "Tanzen an der Schlei e.V." für die Jahre 2018 und 2019 vor. Beantragt werden jeweils 1.000,- € pro Jahr. Der komplette Antrag liegt der Vorlage bei.  

Beschluss:
Es wir beschlossen einen Zuschuss in Höhe von jährlich 100,- € für die Jahre 2018 und 2018 zu gewähren.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Antrag der Gemeinde Hummelfeld auf anteilige Kostenübernahme für den Brandschutz im Ortsteil Wolfskrug für das Jahr 2018
Beschlussvorlage - 38/2018
Der Gemeinde Güby liegt ein Antrag der Gemeinde Hummelfeld auf anteilige Kostenübernahme für den Brandschutz im Ortsteil Wolfskrug vor. Der gesamte Antrag liegt der Vorlage bei.    

Beschluss:
Es wird beschlossen 8.000,- € für den Brandschutz im Ortsteil Wolfskrug zu übernehmen. Bei künftigen Anschaffungen wird die Vorlage eines Finanzplanes erwartet. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Finanzielle Untersützung der Jugendfeuerwehr Borgwedel
Beschlussvorlage - 39/2018
Die Jugendfeuerwehr Borgwedel feiert im Jahr 2019 ihr 20-jähriges Bestehen. Da auch 2 Gübyer dort ihren Dienst in der Jugendfeuerwehr Borgwedel ableisten, besteht die Überlegung sich finanziell an der Veranstaltung zu beteiligen. Es soll sich dabei um einen einmaligen Zuschuss handeln.

Die Kameraden der Jugendfeuerwehr müssen für ihren Dienst ordnungsgemäß eingekleidet werden. Es besteht die Überlegung sich an dem Erwerb der Schutzausrüstung mit einer jährlichen Pauschale/Kind zu beteiligen.  

Beschluss:
Es wir beschlossen das 20-jährige Bestehen mit einmalig 250,- € zu bezuschussen. Für die Schutzausrüstung der Jugendfeuerwehrangehörigen beteiligt sich die Gemeinde einmalig mit 100,- € pro neu eingetretenes Gübyer Mitglied. Die Gelder werden über den Haushalt 2019 bereitgestellt.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung zum 01.01.2019
Beschlussvorlage - 26/2018
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) wurde die Hundesteuersatzung entsprechend der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung überarbeitet.

Auf Besonderheiten wird im Folgenden hingewiesen (in der Satzung kursiv gedruckt):

§ 4 Abs.1:
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2011 unverändert für den ersten Hund 30,00 €, für den zweiten 60,00 € und für jeden weiteren Hund 90,00 € pro Jahr.
Der vom Land Schleswig-Holstein für Gemeinden mit Bedarf an Fehlbetragszuweisungen geforderte Steuersatz für einen ersten Hund beträgt 120,00 € pro Jahr.
Die Verwaltungskosten liegen im Durchschnitt bei 29,00 € jährlich pro Fall.
Derzeit sind in Güby 69 erste Hunde, 7 zweite Hunde, kein dritter oder weiterer Hund sowie 6 "ermäßigte" Hunde angemeldet.
Eine Veränderung der Steuersätze steht im Ermessen der Gemeindevertretung, die im Entwurf genannten Beträge sind lediglich Vorschläge der Verwaltung.

§ 6 Abs. 1 Buchstabe d und Abs.2:
Aufgrund des seit 01.01.2016 gültigen HundeG kann die Gemeinde die Hundesteuer für Hunde ermäßigen, deren Halter/innen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeG abgelegt haben.

Es liegt - wie bei den weiteren Ermäßigungen auch - im Ermessen der Gemeinde, ob sie mit einer Steuerermäßigung um die Hälfte der Jahressteuer einen Anreiz für den Erwerb der Sachkunde für das Halten von Hunden schaffen will.
Welche finanziellen Auswirkungen eine entsprechende Ermäßigung hätte, ist schwer einschätzbar, da eine Prognose über die Zahl abzulegender Sachkundeprüfungen nicht möglich ist.

§ 7 Zwingersteuer
Die Zwingersteuer privilegiert Hundezüchter - ob das noch angemessen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde. Mehrere Gemeinden haben diesen Steuertatbestand aus ihren Satzungen gestrichen. (Mindestens) in den letzten 20 Jahren gab es und aktuell gibt es keinen entsprechenden Steuerfall in Güby.

§ 11 Abs. 2:
Grundsätzlich wird die Hundesteuer in Vierteljahresraten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Das führt bei Hundehaltern, die nicht gleichzeitig Grundbesitzabgaben zahlen, zu niedrigen Einzelfälligkeiten, die bei Nichtzahlung erheblichen Verwaltungsaufwand in Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungen verursachen.
Deswegen enthält der Entwurf der Satzung in § 11 Abs. 2 das Fällig werden der Hundesteuer in einem Jahresbetrag am 15.05. Dadurch würden die Mahn- und Vollstreckungsgebühren für den säumigen Steuerzahler und der Aufwand für die Verwaltung gleichzeitig reduziert.      

Beschluss:
Die Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung des Entwurfs vom 10.10.2018 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 4(1): Die Hundesteuersätze bleiben unverändert.   
- § 6 Abs.1 d bleibt drin
- § 7 wird gestrichen          

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
Beschlussvorlage - 32/2018
Im Rahmen der Abschlüsse der Wegenutzungsverträge im Jahre 2010 wurde den Gemeinden angeboten, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG als Netzbetreiber in Form von Aktienerwerb zu beteiligen.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat den Gemeinden, nach Ablauf der Haltefrist für die Aktien von 5 Jahren, ein neues Angebot zum Erwerb für Aktien unterbreitet. Im April 2021 besteht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Änderung der Erlösobergrenze. Der Preis pro Aktie beläuft sich auf 4.812,48 €.
Die Gemeinde Güby hat im Jahr 2015 25 Aktien zu einem Preis von 103.057,25 € (Einzelpreis damals 4.122,29 €) aus Mitteln der Rücklage erworben. Sie könnte noch 46 weitere Aktien zu einem Preis von 221.374,08 € erwerben. Die Mindestabnahme beträgt 22 Aktien für 105.874,56 €. Es besteht auch die Möglichkeit, ein optionales Kontingent von max. 117 Aktien für 563.060,16 € zu kaufen. Die Garantiedividende beträgt nach Abzug der Unternehmenssteuer 152,11 € pro Aktie. Von dieser Summe sind noch Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Somit verbleibt eine Dividende von 128,03 € je Aktie, welches einer Verzinsung von 2,73 % entsprechen würde.

Die Gemeinde Güby hat in den Jahren 2016 - 2018 13.817,01 € an Dividende erhalten. Das sind 4.214,76 € mehr als die garantierte Dividende.

Die Finanzierung des Aktienerwerbs wäre auch weiterhin durch ein Kommunaldarlehen, nach Rückfrage bei der Kommunalaufsicht, möglich. Bei der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 400.000,- € bei der Investitionsbank Schl.-Holst., mit 5 Jahren Tilgungsfreiheit, vierteljährliche Zinsleistung, valuta 29.03.2019, werden 0,57 % Zinsen berechnet. Die Konditionen basieren auf einer Anfrage vom 29.10.2018. 

Berechnungsbeispiel:

1. Jährliche Dividende bei einem Erwerb von 46 Aktien:                        5.889,38 €
2. Jährliche Zinsen bei einer Kreditaufnahme von 220.000,- €: - 1.254,00 €
3. Überschuss:                                                            4.635,38 €  

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG durch weitere Aktien zu beteiligen. Dies soll durch den Erwerb von 117 Aktien erfolgen.   

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018
Beschlussvorlage - 36/2018
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Güby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 37.500 € erhöht und damit gegenüber bisher 732.100 € auf nunmehr 769.600 € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 15.000 € erhöht und damit gegenüber bisher 44.400 € auf nunmehr 59.400 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.         

Beschluss:
Es wird beschlossen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 in der hier vorliegenden Form zu erlassen.         

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Erlass Haushaltssatzung 2019
Beschlussvorlage - 37/2018
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.         
Im Rahmen der Haushaltsberatung wird der Haushalt um folgende Punkte erweitert:
+ 8.000 € für die Beteiligung an der Löschgruppe in Wolfskrug
+ 563.100 € für den Erwerb von Aktien der SH-Netz AG
+ 500 € Zuschuss an die Jugendfeuerwehr Borgwedel

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2020 bis 2022 werden beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     798.700 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     798.700 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     631.600 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     631.600 EUR
    festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                  
    0 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     199.000 EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        0 Stellen



§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     310 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     310 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     340 v. H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.          

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Da keine Öffentlichkeit anwesend ist erübrigt sich die Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse. 


Christian Levien  Hermann Busch 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender