N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Güby vom 06.06.2011.

Sitzungsort:  im "Landgasthof Güby", Güby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  19.50 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Peter Thordsen
stellv. Auschussvorsitzender Karl-Heinz Gomolzig
Ausschussmitglied Hugo Thomsen

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Heinz Harrs (entschuldigt )
Ausschussmitglied Heinz Meggers (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Manfred Pohl
Gemeindevertreter Karl-Ulrich Berg
Gemeindevertreter Werner Goos
Gemeindevertreterin Silke Jöns
Gemeindevertreter Thorsten Reimers
LVB Gunnar Bock

T a g e s o r d n u n g


I Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Auflösung des Zweckverbands Altenheim Gettorf und Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf
  Beschlussvorlage - 9/2011
6. Ausstattung der Küche im Feuerwehrgerätehaus

I Öffentlicher Teil

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Auf Bitte von Bürgermeister Pohl wird als TOP 6 aufgenommen: „Ausstattung der Küche im Feuerwehrgerätehaus“.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden

Ausschussvorsitzender Thordsen berichtet über die laufenden Gespräche mit dem Kirchenvorstand wegen der Betriebskostendeckung beim ev. Kindergarten Fleckeby.


zu TOP 5. Auflösung des Zweckverbands Altenheim Gettorf und Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf
Beschlussvorlage - 9/2011

1   Ausgangssituation und Sachstand

Die politische Diskussion über die Auflösung des Zweckverbandes und dessen Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf wurden das gesamte Jahr 2010 intensiv geführt. Plattformen für diese Diskussionen waren zum einen die Verbandsversammlung des Zweckverbandes selbst, zum anderen der Amtsausschuss sowie das regelmäßige Berichtswesen in den Gemeindevertretungen. Inhaltlich waren zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen ging und geht es um die zukünftige Ausgestaltung des Verhältnisses der Gemeinde Gettorf und der Brücke Rendsburg-Eckernförde. Dies ist nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage. Zum anderen, und das ist hier relevant, geht es um die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Altenheim Gettorf.

Bereits im Jahr 2009 und auch im Jahr 2010 hat die Verbandsversammlung nach intensiver Diskussion Beschlüsse gefasst bzw. diese auch erneuert, wonach infolge einer Sonderabschreibung eine Wertberichtigung des Altgebäudes in Höhe von 900 TEuro vorzunehmen ist. Nachdem über diesen Punkt Einigkeit - und zwar auch über den anzuwendenden Verteilungsschlüssel - erzielt werden konnte, blieb weiterhin in der Diskussion, wie die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf den Heimpark samt Pavillon geschehen soll. Im Februar 2011 konnte eine Einigung erzielt werden, dass ein etwaiger Ausgleich zum Zeitpunkt des Stichtages der Rechtsnachfolge nicht geschieht, jedoch eine Nachentschädigung gezahlt werden soll für den Fall, dass späterhin Erlöse und Überschüsse aus diesem Grundstück erwirtschaftet werden. Ebenfalls im Februar 2011 einigten sich in den wesentlichen Eckpunkten die Gemeinde Gettorf sowie die Brücke Rendsburg-Eckernförde im Hinblick auf ihre zukünftige Kooperation.

Vor dem Hintergrund der jetzt erzielten Einigung ist es nunmehr geboten, die Auflösung des Zweckverbandes bzw. dessen Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf zum 31.12.2011/ 01.01.2012 durch die Mitgliedsgemeinden beschließen zu lassen. Kommunalverfassungsrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Verband sich nicht selbst auflösen kann. Es ist vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich, über dessen Zustimmung oder Ablehnung zwingend gemäß § 28 Ziffer 23 Gemeindeordnung die jeweilige Gemeindevertretung zu bekunden hat. Dieser Beschlussvorlage liegt als Anlage der öffentlich-rechtliche Vertrag samt seiner Anlagen bei. Dieser wurde im Übrigen im Vorhinein mit der Kommunalaufsichtsbehörde abgestimmt; die KAB hat in Aussicht gestellt, dass sie diesen Vertrag im Anschluss an die Unterzeichnung gemäß § 5 Abs. 5 GkZ genehmigen wird. Die Vertragsinhalte sollen im Nachfolgenden kurz erläutert werden:


2                                                                            Erläuterung des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Zum Rubrum des Vertrages

Im Rubrum des Vertrages auf der Seite 1 findet sich neben den Rechtsgrundlagen für diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag vor allen Dingen auch die wichtige Information, wann die jeweilige Gemeindevertretung ihre Zustimmung erteilt hat.

Zur Präambel

Vor dem Hintergrund, dass der Zweckverband seit mehr als 127 Jahren besteht und zudem ein Zweckverband grundsätzlich für die Ewigkeit vorgesehen ist, die Auflösung eines Verbandes also eher die Ausnahme darstellt, wurde die Präambel umfangreich ausgestaltet. Die Präambel gibt die Hintergründe der geplanten Auflösung wider. Insbesondere werden die Motive der 16 Umlandgemeinden dargestellt, aus dem Verbund auszusteigen. Gleichermaßen wird die Motivation der Gemeinde Gettorf dargestellt, in die Rechtsnachfolge des Verbandes einzutreten.

Zu § 1 - Austritt und Rechtsnachfolge

Hierin ist die Kernaussage des Austritts zum 31.12.2011 sowie des Eintritts der Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf enthalten.

Zu § 2 - Grundsätze über die Vermögensauseinandersetzung

Beschrieben wird die gesetzliche Rechtsnachfolge gemäß § 16 Abs. 2 Gemeindeordnung. Dies bedeutet also, dass keine weiteren Einzelübertragungsakte mehr erforderlich sind. Insbesondere aber verweist § 2 in seiner Ziffer 3 auf das Anlagenkonvolut 1. In dem umfangreichen Anlagenkonvolut 1 ist die Vermögenslage des Verbandes zum 31.12.2011 aufgeführt. Die Darstellung der Vermögenssituation dürfte von sich heraus alleine verständlich sein. Es sei jedoch insbesondere auf das Tortendiagramm verwiesen. Danach bestehen zum genannten Stichtag Darlehensverpflichtungen in Höhe von 1.551.828,-- Euro. Dieser Verpflichtung stehen gegenüber eine Position in Höhe von 500 TEuro für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (dies ist der avisierte Kaufpreis für das Altgebäude) sowie insbesondere die Ausgleichszahlung in Höhe von 870.442,-- Euro. Dies ist im Zusammenhang zu sehen mit der avisierten Wertberichtigung in Höhe von 900 TEuro, die dann letztendlich wirtschaftlich betrachtet dem Rechtsnachfolger zukommt, der ja seinerseits infolge der Rechtsnachfolge die Darlehensverbindlichkeiten zu übernehmen hat. Insgesamt wird gerechnet mit einem - der Einrichtung zuzurechnenden - Barvermögen zum 31.12.2011 in Höhe von 139 TEuro. Nach dem bisherigen Stand der Berechnungen ist es so, dass das Defizit in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro durch die entsprechenden Einnahmen und den restlichen Kassenbestand in Höhe von ca. 139 TEuro ausgeglichen werden können. Ein Überschuss ist derzeit nicht abzusehen. Sollte ein Überschuss oder auch ein Unterschuss noch zu erwarten sein, griffe § 2 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages, wonach dieser entsprechend dem in der Satzung vorgesehenen Verteilungsschlüssel dann umzulegen ist.

Zu § 3 - Rechtsstellung des Personals

In § 3 ist im Wesentlichen nur der Grundsatz verankert, dass das Altpersonal infolge der Rechtsnachfolge der Gemeinde Gettorf auf diese übergeht. Bestünde eine solche ausdrückliche Regelung nicht, wäre an sich § 19 der Verbandssatzung einschlägig, wonach das Altpersonal im Falle der Auflösung des Zweckverbandes anteilmäßig durch die anderen Verbandsmitglieder übernommen wird. Dies ist ausdrücklich abbedungen. Die weiteren Einzelheiten zur Personalsituation sind in dem direkten Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde Gettorf und der Pflegedienstgesellschaft Gettorfer Seniorenwohnanlage am Park gGmbH geregelt.

Zu § 4 - Regelungen im Hinblick auf etwaige Ansprüche der VBL

Die Frage der VBL wurde zwischen den Mitgliedsgemeinden intensiv diskutiert. Da die Gemeinde Gettorf die Rechtsnachfolge des Verbandes anstrebt, gehen alle Beteiligten von einer VBL-konformen Gestaltung aus. Sollten wider Erwarten VBL-Ansprüche wirksam durchgesetzt werden können, so greift die in § 4 formulierte Solidarregelung, wonach dann die Mitgliedsgemeinden diese Last jeweils in Höhe des 17. Anteils gemeinsam tragen wollen.

Zu § 5 - Wertberichtigung und Behandlung des Altgebäudes „Haus Gettorf“

In den Ziffern 1 bis 3 des § 5 sind die Regelungen über die Wertberichtigung des Altgebäudes „Haus Gettorf“ aufgeführt. Wie bereits unter Ziffer 1 dieser Beschlussvorlage dargelegt, ist die Wertberichtigung in der Verbandsversammlung intensiv diskutiert worden. Streng genommen hat die Aufnahme der Wertberichtigung in den öffentlich-rechtlichen Vertrag nur deklaratorischen Charakter. Da es sich um eine Verbandsumlage im Sinne der Verbandssatzung handelt, steht die Zahlung nicht etwa in der freien Disposition der einzelnen Mitgliedsgemeinde. Gleichwohl ist es sinnvoll, diese Regelung nochmals in den Vertrag aufzunehmen. Im Grundsatz ist geplant, dass die Gemeinden ihren Wertberichtigungsanteil in Form einer tatsächlichen Zahlung an die Gemeinde Gettorf entrichten. Die Gemeinde Gettorf hat dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern sie übernimmt ja im Gegenzug die Kreditverbindlichkeiten in Höhe der bereits beschriebenen rd. 1,5 Mio. Euro. In Ziffer 3 ist festgelegt, dass die Gemeinde Gettorf jedoch auch mit einer Mitgliedsgemeinde zukünftig vereinbaren kann, dass die Zahlung durch die Übernahme einer bestehenden Kreditverpflichtung erfolgt. Es wird derzeit durch den Kämmerer des Amtes Dänischer Wohld geprüft, inwieweit bestimmte Kreditverbindlichkeiten (auch diese sind im Anlagenkonvolut 1 enthalten) auf Mitgliedsgemeinden übertragen werden können. Dies hätte, sofern es sich realisieren lässt, den Vorteil, dass eine Mitgliedsgemeinde statt einer konkreten Zahlung eine weiterhin abzubezahlende Kreditverbindlichkeit übernimmt. Diese Regelung macht im Übrigen auch aus Sicht der Gemeinde Gettorf Sinn, denn diese hat, wie aus der Anlage 2 zu entnehmen ist, mit 471 TEuro mehr als die Hälfte der Wertberichtigung zu tragen.

Ein weiterer wichtiger Punkt in § 5 ist die Behandlung des Altgebäudes „Haus Gettorf“. Das Altgebäude soll grundstückstechnisch vom Heimpavillon-Grundstück abgetrennt werden und für einen Preis von 500 TEuro an die Brücke Rendsburg-Eckernförde veräußert werden. Dieser Verkaufserlös, und das wurde frühzeitig kommuniziert, kommt allen Mitgliedsgemeinden zugute, da damit das gesamte Defizit in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro weiter abgeschmolzen wird. Ein Gewinnüberschuss oder Ähnliches wird für keine der Mitgliedsgemeinden damit erzielt.

Zu § 6 - Heimpark:

Der Heimpark samt Pavillon soll nach der Abtrennung des Altgebäudes im Eigentum des Zweckverbandes bzw. nach der Rechtsnachfolge im Eigentum der Gemeinde Gettorf verbleiben. Dies ist wirtschaftlich sinnvoll, denn Grund und Boden können nicht abgeschrieben werden und auch nicht über Pflegesätze refinanziert werden. Es entspricht auch dem seitens der Politik in Gettorf formulierten Willen. Wie unter 1. ausgeführt, gab es zunächst Bewertungsunterschiede über den Vermögensansatz und die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf den Heimpark samt Pavillon. Im Ergebnis ist es so, dass sich die Beteiligten auf eine Nachentschädigungsregelung geeinigt haben. Der Inhalt dieses Kompromisses ist als Anlage 4 Teil des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Zu § 7 - Arrondierungsfläche:

Im südwestlichen Teil des jetzigen Zweckverbandsgrundstücks befindet sich eine kleine Grundstücksfläche, die für den Neubau auf der Streuobstwiese erforderlich ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass dieses kleine Teilstück für den Neubau zur Verfügung gestellt wird, und zwar ohne dass in diesem Zusammenhang Ausgleichszahlungen oder Nachentschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.

Zu den Unterschriften

Da der Zweckverband selbst keinen Einfluss auf die Auflösung hat, gibt es auch keine Unterschrift des Verbandsvorstehers. Gleichwohl sollte ein korrespondierender Beschluss in der Verbandsversammlung geschehen, z. B. im Rahmen einer letzten feierlichen Sitzung dieser traditionsreichen Einrichtung.

3   Finanzierung

Die Wertberichtigung wird mit Wirkung zum 01.01.2012 zugunsten der Gemeinde Gettorf fällig gestellt, d. h. für den Haushalt 2012 der Gemeinde Güby ist eine Summe in Höhe von 18.000,00 € einzustellen, es sei denn, eine Kreditübernahme käme zur Anwendung (siehe oben zu § 5).

Da von einer VBL-konformen Gestaltung auszugehen ist und weitere Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nicht geplant sind, ist von einem darüber hinausgehenden Finanzierungsbedarf nach derzeitiger Sachlage nicht auszugehen.

Aus Sicht der Gemeinde Gettorf ergeben sich weitere finanzierungsrelevante Vorgänge, die jedoch Gegenstand der Vermögensbeziehungen zwischen der Brücke Rendsburg-Eckernförde und der Gemeinde Gettorf direkt sind.



Es erfolgt eine ausführliche Aussprache.


Beschluss:

a)          Der geplanten Auflösung des Zweckverbands Altenheim Gettorf und dessen Rechtsnachfolge durch die Gemeinde Gettorf zum 31.12.2011/ 01.01.2012 auf der Basis des angefügten Entwurfs des öffentlich-rechtlichen Vertrags wird zugestimmt.

b)          Der Bürgermeister wird ermächtigt, den angefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterzeichnen.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Ausstattung der Küche im Feuerwehrgerätehaus

Die Küche ist über 30 Jahre alt und entsprechend erneuerungsbedürftig. Eine neue Küchenzeile kostet ca. 5.000,00 €.
Nach ausführlicher Erörterung des Themas wird beschlossen, 5.000,00 € in den Haushaltsentwurf 2012 einzustellen.


Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Peter Thordsen  Gunnar Bock 
Ausschussvorsitzender  Protokollführer