Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Güby

Beschlussvorlage
15/2012
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
06.09.2012

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss 18.09.2012 
Gemeindevertretung 26.09.2012 

Betreff:
Errichtung einer Biogasanlage im Bereich "Damm"

Sachverhalt:

Mit Datum vom 08.08.2012 ist beim Amt Schlei-Ostsee ein Antrag auf Errichtung einer Biogasanlage in der Gemeinde Güby eingegangen. Durch die Fa. Schlei-Energie GmbH & Co. KG wird im Bereich des Straßenzuges „Damm“ eine Biogasanlage geplant, die einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Der Antrag wird dabei durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) geprüft und genehmigt. Die Gemeinde Güby wird in diesem Verfahren beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einleitend werden die für das Vorhaben notwendigen Grunddaten angeführt:
Die Errichtung der Anlage soll als privilegierte Anlage zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn Heinrich Stoltenberg erfolgen. Die geplante elektrische Leistung wird 837 kW betragen. Die Feuerungswärmeleistung beträgt 2,0 MW. Pro Jahr beträgt die Menge des erzeugten Biogases 2,25 Millionen Normkubikmeter.
Die Anlage besteht aus einem Fermenter mit Feststoffeintrag, einem abgedeckten Gärrestebehälter, einem Rübenmusbecken, einer abgedeckten Vorgrube, einer Annahme für Rübenmus, einer Halle mit BHKW- und Technikraum, einer Gasfackel, einer Waage, einem Trafo und zwei Siloplatten.

Die nachwachsenden Rohstoffe sollen auf eigenen Flächen bzw. auf den eigenen Pachtflächen in unmittelbarer Umgebung zur Biogasanlage angebaut werden. Die Gülle stammt aus dem eigenen Betrieb. An Substrat benötigt die Anlage im Jahr 4.000 t Gülle, 8.733 t Maissilage und 2.345 t Zuckerrüben. Die Gärreste der Biogasanlage werden auf Eigen- und Pachtflächen ausgebracht.

Planungsrechtlich ist das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten. Danach ist im Außenbereich eine Biogasanlage unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
  • die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB,
  • es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
  • die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr.
Die Einhaltung dieser, im Rahmen des BauGB vorgegebenen Kriterien, ist durch die zuständige Fachbehörde zu beurteilen; im Ergebnis ist festzustellen, ob die geplante Biogasanlage als privilegierte Anlage zulässig ist.

Für die geplante Baumaßnahme ist eine Ausgleichsfläche von 16.060,00 m² notwendig. Das Ausgleichserfordernis wird durch eine Ersatzzahlung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde abgelöst, da weitere Flächen aufgrund der angespannten Marktsituation in der Landwirtschaft nicht zur Verfügung stehen.

Herr Stoltenberg hatte zunächst im Rahmen eines Telefonats mit der Verwaltung darum gebeten, die Zustimmung der Gemeinde zum vorzeitigen Baubeginn der Siloplatten zu erteilen, da die Ernte der Substrate kurz bevor stehen würde; diese sollten bereits auf den Siloplatten gelagert werden.
Wie sich bis zur Sitzung der Gemeindevertretung nunmehr ergeben hat, beabsichtigt der Vorhabenträger die Errichtung der Biogasanlage erst im Frühjahr 2013 (seine Aussage im Bauausschuss am 18.09.2012). Die vorzeitige Genehmigung ist somit entbehrlich.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass nach Beratung im gemeindlichen Bau-, Wege- und Umweltausschuss eine weitergehende Prüfung der dort erarbeiteten Punkte erfolgt ist. In Gesprächen mit den zuständigen Fachbehörden wurde, abweichend von der bisherigen Beurteilung, zum Ausdruck gebracht, dass der Tatbestand der Privilegierung noch nicht abschließend geprüft ist. Es kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage ggf. noch festgestellt werden, dass die Umsetzung der Biogasanlage mangels Privilegierung scheitert bzw. durch den Vorhabenträger ergänzende Unterlagen zur Darlegung der Privilegierung beizubringen sind.

Betreffend der ausreichend gesicherten Erschließung haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die diese in Frage stellen. Ein im Rahmen des Fachausschusses vorgetragenes Beispiel ist nicht mit der Antragssituation in Güby vergleichbar.


Abstimmungstext:

Unter Berücksichtigung der aktuellen Einschätzung der zuständigen Fachbehörden wird das Einvernehmen zum Bauantrag einer Biogasanlage am „Damm“ versagt. Begründet wird die Versagung damit, dass die Privilegierung der Anlage gemäß § 35 (1) Baugesetzbuch in Frage gestellt wird. Sofern der Betriebssitz des Vorhabenträgers in Güby im „Heiderader Weg“ liegt, besteht kein räumlich funktionaler Zusammenhang zur Biogasanlage. Die Distanz von ca. 700 m entspricht nicht den durch Erlass geregelten Vorgaben. Sofernder Betriebssitz am „Damm“ begründet wird, wird in Frage gestellt, ob die dort vorhandene Rundbogenhalle ein solches Gewicht aufweist, dass dadurch ein landwirtschaftlicher Betrieb begründet wird.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass folgende Punkte durch die Fachbehörden noch einmal näher untersucht werden sollen:
  • Betrachtung der Geruchsemissionen des nicht abgedeckten Lagers für Rübenmus. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Wetterlage wird befürchtet, auch wenn das Gutachten von einer anderen Belastung ausgeht, dass die nördlich und nordöstlich wohnenden Anlieger über Gebühr durch Geruch belastet werden.
  • Das vorliegende Geruchsgutachten geht vom Ausbringen von Rindergülle aus. Im Bauausschuss wurde vom Antragsteller dargestellt, dass (auch) Schweinegülle eingesetzt werden soll. Dieser Sachverhalt ist zu prüfen.
  • Unter Berücksichtigung des Ziel- und Quellverkehrs sowie des zu erwartenden Begegnungsverkehrs (auch mit dem Schulbus), wird eine ausreichend gesicherte Erschließung in Frage gestellt.
  • Nach vorliegendem Kenntnisstand wird in den Entwässerungsunterlagen keine ausreichende Aussage zur schadlosen Beseitigung von Oberflächenwasser im Zufahrtsbereich der Biogasanlage auf die Straße “Damm“ getroffen. Es darf kein erodiertes Wegematerial in den öffentlichen Verkehrsraum gespült werden.
  • Durch die Verwaltung soll die Möglichkeit einer vertraglichen Beteiligung des Vorhabenträgers an der Straßen- und Bankettunterhaltung geprüft werden. Die zu erwartende Inanspruchnahme der Straße „Damm“ erfolgt über Gebühr.
  • Der räumliche Zusammenhang der an der Anlage beteiligten Betriebe wird angezweifelt.
  • Der Bedarf an der im Antrag vorgesehene Lagerhalle ist nicht ersichtlich. Im Verfahren ist zu prüfen, ob für das geplante Vorhaben eine Halle in dieser Größe notwendig erscheint. Die Prüfung hat dabei insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erfolgen.



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Norbert Jordan
-Verwaltung-

Anlagen:
- Auszüge aus dem Antrag