Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Güby

Beschlussvorlage
15/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
05.08.2015

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss 01.09.2015 
Gemeindevertretung 07.09.2015 

Betreff:
Erlass der Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebaaungsplanes Nr. 2 für das Gebiet "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße"

Sachverhalt:
Gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde, sobald und soweit sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Dies hat die Gemeinde in ihrer Sitzung am 10.12.2013 beschlossen. Die Veränderungssperre ist mit Bekanntmachung am 23.12.2013 in Kraft getreten. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann gem. § 17 (1) l. S. BauGB um ein weiteres Jahr verlängert werden. Aufgrund des Bearbeitungsstandes zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, ist zur Sicherung der Planungsziele eine Verlängerung der Veränderungssperre zwingend erforderlich.

Abstimmungstext:
I. Beschlusstext der Veränderungssperre:

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Güby für das Gebiet "Borgwedeler Weg – Heiderader Weg – Dorfstraße"

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Güby hat in ihrer Sitzung vom 10.12.2013 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. l. S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.06.2013, BGBl. l. S. 1548) folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Gemeinde Güby vom 10.12.2013 über die Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg – Dorfstraße", umgrenzt vom Borgwedeler Weg im Norden und der Dorfstraße im Südosten (s. auch Übersichtsplan).

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung Güby hat in ihrer Sitzung am 14.05.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Güby, "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg – Dorfstraße", die 3. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wurde die Veränderungssperre erlassen. Die Veränderungssperre ist mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 23.12.2013 im Bekanntmachungsblatt Nr. 35/2013 in Kraft getreten.

Zur weiteren Sicherung der Planung wird für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre Teil der Satzung wird.

§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
  1. In dem von der Verlängerung der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entscheiden wird,
  1. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach § 3 (1) Nr. 1 a) dieser Satzung sind,
  1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
  2. Vorhaben, die vor in Kraft treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt des Amtes Schlei-Ostsee, frühestens jedoch vom Tag des Fristablaufes der seit dem 23.12.2013 rechtswirksamen Veränderungssperre, in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tage des Fristablaufes, der seit dem 23.12.2013 rechtswirksamen Veränderungssperre gerechnet, außer Kraft. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

II. Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-