Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Güby

Beschlussvorlage
8/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
08.03.2017

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Güby für das Gebiet "Louisenlund"

Sachverhalt:
Ein Vorhabenträger ist an die Gemeinde heran getreten. Der Gemeinde liegt ein Antrag auf Bauleitplanung vom 02.03.2017 vor. Geplant ist eine bauliche Erweiterung auf dem Standort Louisenlund. Hierfür ist die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Im Zuge der Weiterentwicklung des Geländes ist eine neue Raumordnung mit baulichen Veränderungen und Erweiterungen erforderlich. Ziel ist die nachhaltige Standorsicherung der Schule Louisenlund. Zur Realisierung dieser Weiterentwicklung ist die Bauleitplanung unabdingbar. Da das Gelände vom Landschaftsschutz und Denkmalschutz geprägt wird, ist eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden erforderlich. Es haben verschieden Gespräche mit dem Vorhabenträger stattgefunden, in denen die Eckpunkte und Absichten der anstehenden Planung erläutert und dargestellt wurden.

Abstimmungstext:
  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 6. Änderung für das Gebiet "Louisenlund"* aufgestellt.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden. Bezüglich der Umweltbelange soll das Büro Benfeldt-Herrmann und Franke beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung