Der Gemeindewehrführer Herr Koch bittet darum, einen Verkehrsspiegel im Bereich der Kreuzung Heiderader Weg / Borgwedeler Weg / Dorfstraße aufzustellen.
Ein Verkehrsspiegel ist rechtlich betrachtet weder ein Verkehrszeichen noch eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 43 StVO. Er kann daher auch nicht verkehrsbehördlich angeordnet werden. Es liegt im Ermessen des Straßenbaulastträgers (Gemeinde Güby), ob sie einen solchen errichtet oder nicht.
Ein Verkehrsspiegel soll dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich erleichtern, befreit ihn jedoch nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in die Vorfahrtstraße über die Verkehrslage zu orientieren.
Weiterhin wird bei einer Entscheidung für einen Verkehrsspiegel auf die Gefahren der "Haftung" hingewiesen.
Die Träger der Straßenbaulast sind im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, den öffentlichen Verkehr vor Gefahren zu bewahren, die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die Verkehrseinrichtung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. D. h., wenn ein Verkehrsspiegel gänzlich ausfällt, berührt dies doch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Kommune.