Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Gemeindevertretung | 27.03.2018 |
Gemeindevertretung | 26.06.2018 |
Betreff: |
Lärmaktionsplan 2017/2018 Güby a.) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit |
Sachverhalt: |
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes 2017/2018 der Gemeinde Güby für die Bereiche an der B 76 (Bundesstraße 76) gem. § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie EU-Umgebungslärmrichtlinie mit entsprechenden Lärmkarten haben in der Zeit vom 22.01.2018 bis 19.02.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben des Amtes vom 17.01.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. In der Sitzung der Gemeindevertretung Güby am 27.03.2018 wurde dieser Sachverhalt bereits beraten. Seinerzeit wurde die Angelegenheit zurückgestellt, da die Auswirkungen der Festlegung eines ruhigen Gebietes für den Bereich des Kaltenhofer Moores gemäß Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) nicht geklärt werden konnte. Zur Klärung soll daher zunächst die Beschreibung der ruhigen Gebiete gemäß Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) dienen: Unterschieden wird zwischen ruhigen Gebieten auf dem Land und in Ballungsräumen. Als ruhige Gebiete auf dem Land kommen großflächige Gebiete in Frage, die keinen anthropogenen Geräuschen (z.B. Verkehrs-, Industrie und Gewerbe- oder Freizeitlärm) ausgesetzt sind. Diese sind durch Ortskenntnis und Vorwissen über herrschende Lärmbelastung oder durch Berechnung mit einem Lärmmodell zu suchen. Dabei darf ein Pegelwert von 40 dB (A) am Tag nicht überschritten werden. Dabei kommen nicht sämtliche lärmarmen Bereiche in Betracht, sondern nur solche, die von Menschen zur Erholung genutzt werden können. Die ruhigen Gebiete sollen dabei den tatsächlichen Bedarf an Erholungsflächen abbilden. Sie dienen dem Gesundheitsschutz und bieten Rückzugsmöglichkeiten. Der Vorschlag des LLUR wurde lediglich nur zur Kenntnis genommen. Begründet wurde dies wie folgt:
Diese Gründe haben schlussendlich dazu geführt, das Gebiet des Kaltenhofer Moores nicht als ruhiges Gebiet festzulegen. Selbstverständlich steht der Vorschlag weiterhin im Raum und kann bei der nächsten Fortschreibung, die turnusmäßig in fünf Jahren erfolgt, im Rahmen einer erneuten Prüfung in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden. |
Abstimmungstext: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Abwägungsbeschlüsse: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes 2017/2018 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft: s. Vorlage Abwägungsvorschläge - wird Bestandteil des Originalprotokolls. Insgesamt gingen ein:
Einsichtnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung: 1 Person Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. |
Anlagen: |
Stellungnahmen TÖB Abwägungsvorschläge |