Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Güby

Beschlussvorlage
11/2018
3. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Bärbel Schiewer   
 
12.03.2018

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung 27.03.2018 
Gemeindevertretung 26.06.2018 

Betreff:
Lärmaktionsplan 2017/2018 Güby
a.) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Sachverhalt:
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes 2017/2018 der Gemeinde Güby für die Bereiche an der B 76 (Bundesstraße 76) gem. § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie EU-Umgebungslärmrichtlinie mit entsprechenden Lärmkarten haben in der Zeit vom 22.01.2018 bis 19.02.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben des Amtes vom 17.01.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

In der Sitzung der Gemeindevertretung Güby am 27.03.2018 wurde dieser Sachverhalt bereits beraten. Seinerzeit wurde die Angelegenheit zurückgestellt, da die Auswirkungen der Festlegung eines ruhigen Gebietes für den Bereich des Kaltenhofer Moores gemäß Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) nicht geklärt werden konnte.

Zur Klärung soll daher zunächst die Beschreibung der ruhigen Gebiete gemäß Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) dienen:
Unterschieden wird zwischen ruhigen Gebieten auf dem Land und in Ballungsräumen. Als ruhige Gebiete auf dem Land kommen großflächige Gebiete in Frage, die keinen anthropogenen Geräuschen (z.B. Verkehrs-, Industrie und Gewerbe- oder Freizeitlärm) ausgesetzt sind. Diese sind durch Ortskenntnis und Vorwissen über herrschende Lärmbelastung oder durch Berechnung mit einem Lärmmodell zu suchen. Dabei darf ein Pegelwert von 40 dB (A) am Tag nicht überschritten werden. Dabei kommen nicht sämtliche lärmarmen Bereiche in Betracht, sondern nur solche, die von Menschen zur Erholung genutzt werden können. Die ruhigen Gebiete sollen dabei den tatsächlichen Bedarf an Erholungsflächen abbilden. Sie dienen dem Gesundheitsschutz und bieten Rückzugsmöglichkeiten.

Der Vorschlag des LLUR wurde lediglich nur zur Kenntnis genommen. Begründet wurde dies wie folgt:
  • Eine genauere Definition für ruhige Gebiete, als vorab dargelegt, gibt es nicht. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt. Welche Rechtskonflikte konkret auftreten können, ist noch nicht im Einzelnen absehbar.
  • Die Festsetzung ruhiger Gebiete in einem Lärmaktionsplan wirkt steuernd auf zukünftige Gebietsnutzungen ein. Dementsprechend unterliegt sie wie andere gebietsbezogene Planungen vielfältigen rechtlichen Anforderungen aus dem Verfassungsrecht und dem einfachen Recht. Zugleich muss sie zum Teil konkurrierende Gebietsnutzungsansprüche berücksichtigen. Diese werden ihrerseits in Plänen etwa des Baurechts, des Naturschutzrechts, des Verkehrsrechts, des sonstigen Umweltrechts konkretisiert und geordnet. Lärmaktionsplanung (LAP) ist daher eine komplexe Aufgabe, die mit vielfachen Verbindungen zwischen Planungen zurechtkommen muss. Auch ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Hindernisse sich bezüglich der weiteren Bauleitplanung in der Gemeinde durch eine mögliche Festlegung ergeben könnten (Ausgleichsflächen-/Ökokontenregelung). Mögliche Auswirkungen festgelegter ruhiger Gebiete auf umliegende Betriebe sind bisher nicht zu definieren.
  • Letztendlich bleibt fragwürdig, ob die vorab erwähnte zu erzielende "Erholungsnutzung" bzw. "Rückzugsmöglichkeit" für Menschen auf diesen Flächen von den Eigentümern wirklich erwünscht ist.

Diese Gründe haben schlussendlich dazu geführt, das Gebiet des Kaltenhofer Moores nicht als ruhiges Gebiet festzulegen. Selbstverständlich steht der Vorschlag weiterhin im Raum und kann bei der nächsten Fortschreibung, die turnusmäßig in fünf Jahren erfolgt, im Rahmen einer erneuten Prüfung in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden.   

Abstimmungstext:
a) Abwägungsbeschlüsse:
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes 2017/2018 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
s. Vorlage Abwägungsvorschläge - wird Bestandteil des Originalprotokolls.

Insgesamt gingen ein:
"Lärmaktionsplan 2017/2018 der Gemeinde Güby"
Eingegangene Stellungnahmen zur Behörden-/TÖB-Beteiligung vom 17.01.2018
 
 
Datum
Bedenken/Anregungen
1.
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
Abt. Straßenbau u. Straßenverkehr -VII 4
Postfach 7128
24171 Kiel
durch den LBV-SH
Landesbetrieb Straßenbau u. Verkehr
Kieler Str. 19
24768 Rendsburg
07.02.2018
Siehe Stellungnahme
2.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes S- H
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
 
Keine Stellungnahme
3.
Landesamt f. Landwirtschaft, Umwelt u. ländl. Räume
(ehem. Staatl. Umweltamt Kiel)
Hamburgr Chaussee 25
24220 Flintbek
13.02.2018
Siehe Stellungnahme
4.
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Fachdienst Regionalentwicklung, Schul- und Kulturwesen
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
19.02.2018
Siehe Stellungnahme



Beteiligung als Nachbargemeinde, sowie als TöB
5.
Gemeinde Geltoft
über das Amt Südangeln
Toft 7
24860 Böklund
 
Keine Stellungnahme
6.
Gemeinde Borgwedel
über das Amt Haddeby
Rendsburger Straße 54c
24866 Busdorf
26.01.2018
Keine
7.
Gemeinde Kosel
(über Amt Schlei-Ostsee)
25.01.2018
keine
8.
Gemeinde Fleckeby
(über Amt Schlei-Ostsee)
25.01.2018
Keine
9.
Gemeinde Hummelfeld
(über Amt Schlei-Ostsee)
23.01.2018
Keine

Einsichtnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung: 1 Person

Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. 


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Bärbel Schiewer
-Verwaltung-

Anlagen:
Stellungnahmen TÖB
Abwägungsvorschläge