Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Güby

Beschlussvorlage
18/2019
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
09.04.2019

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Güby für das Gebiet "Louisenlund Ost – Zwischen Kavalierhaus und Försterei an der Allee nach Fleckeby-"
Entwurf des Durchführungsvertrages

Sachverhalt:
Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewählt. Dieses Instrument des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) verbindet Elemente eines Bebauungsplanes mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag).

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu schließen (§ 13 Abs. 1 BauGB).

Der von dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmt Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Laut Auskunft des Innenministeriums gilt folgender Leitgedanke:
Der Durchführungsvertrag ist Gegenstand der Abwägung, weil er Teil des VEP ist. Daraus ergibt sich, dass er öffentlich beschlossen wird.
Jedoch ist das Informationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen (Eventuelles schwärzen von Daten ist somit erforderlich). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der VEP und der Durchführungsvertrag müssen sich entsprechen.

Abstimmungstext:
Dem vorliegenden Entwurf des Durchführungsvertrages wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:

Ergänzung nach § 5 (2):
Der tägliche Ziel- und Quellverkehr des laufenden Geschäfts des Internats, einschl. Schüler- und Lieferverkehr, wird für die Dauer der jeweiligen Bauzeit ausschließlich über die Gemeinde Güby, Ahrensberg, abgewickelt. Der Vorhabenträger wird dies im Rahmen seines Direktionsrechtes entsprechend kommunizieren und steuern.


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Durchführungsvertrag mit der Anlage – Vorhaben- und Erschließungsplan –VEP-
(VEP wird zur Sitzung nachgereicht)